Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0568-G/02
Schätzung der Erlöse und des Wareneinkaufes (Zeitschriftenhandel) gemäß § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-G/02vom 13.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 4. August 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Albert Ferk, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz - Stadt betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1997 und 1998 nach in Graz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt seit 1997 einen Zeitschriftenverlag unter
der Bezeichnung "R.P." in Graz. Dabei handelt es sich um die
Herausgabe der vierzehntägig erscheinenden Zeitschrift "R.P",
die neben Reiseberichten und Kochrezepten überwiegend Inserate für die
Gastronomie enthält. Der Druck der Zeitschrift erfolgt in Marburg durch die
Firma R.P.d.o.o., wohin die Druckaufträge nach redaktioneller Bearbeitung
in Graz in Form von Offset - Filmen (Disketten) geliefert werden.
Über den gesamten Leistungsinhalt (redaktionelle Tätigkeiten,
Reportagen, Inseratenbetreuung, Betreuung der Abonnementen, Versand, Satz und
Layout, Arbeitsvorbereitung und Korrektur) wird vom Bw. eine Rechnung unter
gesonderten Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer an das slowenische
Unternehmen gelegt, welches im Jahr 1996 gegründet wurde. Nach
Fertigstellung der Druckwerke werden diese dem Bw. übermittelt und
über das Verlagspostamt Graz den jeweiligen Abonnenten zugesandt. Diese
Rückübermittlung wird steuerlich als Wareneinkauf bzw.
-lieferung behandelt. Zu 100 % Gesellschafter dieses slowenischen
Unternehmens ist G.K., der bis 1997 den Verlag betrieben hat und nun beim Bw. im
Angestelltenverhältnis in Graz (bis zu diesem Zeitpunkt war der Bw. bei
G.K. beschäftigt) steht. An derselben Adresse betreibt dieser auch das
Einzelunternehmen "R.P.", Anzeigenwerbung.
Im Dezember 1999 wurde mit einer, die Jahre 1997 und 1998
umfassenden, Betriebsprüfung begonnen. Vor Beginn dieser Prüfung
erstattete der Bw., vertreten durch seinen steuerlichen Vertreter,
Selbstanzeige, weil eine am 31. Dezember 1997 ausgestellte Rechnung, welche
Leistungszeiträume vom 1.1. - 31.12.1997 (S 513.914,32) und 1.1.
- 31.12.1998 (S 455.261,94) betrifft, nicht schon im Jahr 1997 und 1998
umsatzsteuerlich erfasst worden ist.
Anlässlich dieser Betriebsprüfung kam es unter
anderem zu folgenden, nunmehr strittigen Feststellungen:
Tz. 15 Schätzung
der Bemessungsgrundlagen für Magazinerlöse gem. § 184
BAO
Auf Grund der
festgestellten Mängel in der Buchhaltung lt. Tz. 14 führte dies zur
Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Magazinerlöse für
die Jahre 1997 und 1998.
a) Ermittlung der
Berechnungsgrundlagen anhand der vorgelegten
Unterlagen
Der Abonnentenpreis
für die Zeitschrift "R.P." beträgt S 720,00, netto
S 655,00. Im Jahr 1997 gab es 20 Magazinausgaben und im Jahr 1998 waren es
22 Ausgaben.
Die Magazine wurden vom
Abgabepflichtigen an folgende Firmen
verkauft:
K. AG, Schweiz und
Firma M., Wien
Der Verkaufspreis
für ein Stück Magazin "R.P." beträgt wie
folgt:
|
für K.AG,
Schweiz
|
1 Stück
kostet SFR 2,40, das sind öS 20,00 netto
|
für Firma
M, Wien
|
1 Stück
kostet netto öS 15,80
Im Jahr 1998 wurde ein
internationaler Frachtbrief (CMR 135.240 vom 18.2.1998) samt Eingangsrechnung
vom 17.2.1998 vorgefunden, dass 17.420 Stück Magazine "R.P."
von Slowenien nach Graz wie folgt geliefert wurden:
|
M,
Graz
|
5.000
Stück
|
"R.P.",
Graz
|
4.920
Stück
|
L,
Graz
|
7.500
Stück
|
Gesamtlieferung
|
17.420
Stück
Im Zuge der
Betriebsprüfung und nach Rücksprache mit dem Abgabepflichtigen,
stellte sich heraus, dass auch Magazine "R.P" nach Deutschland
geliefert wurden. Vom Abgabepflichtigen wurde erklärt, dass es sich hiebei
um Gratislieferungen handle und daraus keine Erlöse erzielt
wurden.
b) Im
Prüfungszeitraum wurden insgesamt folgende Stückzahlen Magazine
"R.P." aus Slowenien eingekauft:
|
1997
|
236.120
Stück
|
1998
|
332.340
Stück
c) Ermittlung der
Magazinstückzahlen anhand des erklärten Nettoumsatzes laut Bilanz
(gerundet auf 1.000 Schilling)
|
|
1997
|
Stückzahlen
|
Zeitungsverkauf
"Schweiz" 0 %
|
215.000,00
|
10.750
|
Magazinverkauf
"M" 10 %
|
684.000,00
|
43.300
|
Erlöse ABO
10 %
|
885.000,00
|
27.000
|
Erklärte
Nettoerlöse für 1997
|
1.784.000,00
|
81.050
|
|
1998
|
Stückzahlen
|
Zeitungsverkauf
"Schweiz" 0 %
|
122.000,00
|
6.100
|
Magazinverkauf
"M" 10 %
|
669.000,00
|
42.300
|
Erlöse
ABO 10 %
|
1,056.000,00
|
35.500
|
Erklärte
Nettoerlöse für 1998
|
1,847.000,00
|
83.900
Berechnung:
1997:
Erlöse "ABO", netto S 885.000,00 dividiert durch Nettoabopreis
von S 655,00 ergibt 1.350 Abonnentenbezieher mal 20 Magazinausgaben ergibt
27.000 Stück Magazine
1998: Erlöse
"ABO", netto S 1 056.000,00 dividiert durch Nettoabopreis von S
655,00 ergibt 1.612 Abonnentenbezieher mal 22 Magazinausgaben ergibt 35.464
Stück Magazine (gerundet 35.500 Stück)
d) Kalkulation der
Magazine "R.P." in Stück
|
|
1997
|
1998
|
Gesamteinkauf
Magazine lt.Tz.15b)
|
236.120
|
332.340
|
Zeitungsverkauf
"Schweiz" lt.Tz.15c)
|
10.750
|
6.100
|
Zwischensumme
|
225.370
|
326.240
|
Zeitungsverkauf
"M" lt.Tz.15a)
|
100.000
|
110.000
|
Zwischensumme
|
125.370
|
216.240
|
Erlöse ABO
lt.Tz.15c)
|
27.000
|
35.500
|
Zwischensumme
|
98.370
|
180.740
|
Abzüglich
50 % Gratislieferungen (geschätzt)
|
49.370
|
90.740
|
Differenz nicht
erklärter Magazine in Stück
|
49.000
|
90.000
|
mal
Reinerlös netto S 15,00 (geschätzt) ergibt
Zuschätzung
|
735.000,00
|
1,350.000,00
Tz.
31 Wareneinkäufe aus Slowenien
Für mehrere
Geschäftsvorgänge (Wareneinkäufe aus Slowenien) liegen je zwei
Eingangsrechnungen vor, wobei auf einer Eingangsrechnung jeweils ein niedrigerer
Rechnungsbetrag aufscheint. Die jeweils zweite Eingangsrechnung mit dem bis zu
50 % höheren Rechnungsbetrag fand in der Buchhaltung ihren
Niederschlag.
Im Jahr 1997 und 1998
wurden nicht alle Wareneinkäufe aus Slowenien erfasst. Die fehlenden
Wareneinkäufe (mit den niedrigeren Rechnungsbeträgen) betragen
S 654.044,00 (1997) und S 181.705,00 (1998).
Gegen die vom Finanzamt unter Bedachtnahme auf die
Feststellungen der Betriebsprüfung erlassenen Sachbescheide hat der Bw. mit
nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung
erhoben:
Die Berufung richtet sich
gegen die laut TZ 15 des BP-Berichtes vom 7. Juni 2001 erfolgte Schätzung
und somit steuerliche Hinzurechnung für Magazinerlöse in folgender
Höhe:
|
|
Ertragsteuerliche
Hinzurechnung
|
Umsatzsteuerliche
Hinzurechnung
|
1997
|
735.000,00
|
73.500,00
|
1998
|
1.350.000,00
|
135.000,00
Ferner richtet sich die Berufung gegen die
Nichtberücksichtigung zusätzlicher Wareneinkäufe (laut Antrag im
Zuge der BP) in Höhe von S 823.276,00 für 1997 und 433.305,00
für 1998 und somit die Nichtberücksichtigung dieser Beträge als
Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung für die Jahre 1997 und 1998. Da es
sich um Wareneinkäufe vom Ausland handelt, ist bei letzteren Beträgen
eine diesbezügliche umsatzsteuerliche Komponente nicht zu
berücksichtigen.
Bereits in einer
Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen vom 8. Mai 2001, auf die sich
der Bw. in seiner Berufung bezieht, hat er die Relation zwischen bezahlten und
nicht bezahlten Magazinen wie folgt dargestellt:
Stückzahlen
1997
|
|
bezahlt
|
gratis
|
zusammen
|
Zeitungsverkauf 0
% "Schweiz"
|
10.750
|
10.750
|
21.500
|
Magazinverkauf 10 % "M"
|
43.300
|
56.700
|
100.000
|
Abo-Erlöse 10 %
|
27.000
|
18.000
|
45.000
|
DG M (BRD)
|
|
69.620
|
69.620
|
zusammen
|
81.050
|
155.070
|
236.120
Stückzahlen
1998
|
|
bezahlt
|
gratis
|
zusammen
|
Zeitungsverkauf
0 % "Schweiz"
|
6.100
|
6.100
|
12.200
|
Magazinverkauf
10 % "M"
|
42.300
|
55.400
|
97.700
|
Abo-Erlöse
10 %
|
35.500
|
23.700
|
59.200
|
SPS
V
|
|
163.240
|
163.240
|
zusammen
|
83.900
|
248.440
|
332.340
Das Finanzamt hat die
abweisende Berufungsvorentscheidung im
Wesentlichen folgendermaßen begründet:
1.) Hinzurechnungen bzw.
Zuschätzungen
Dabei ging das Finanzamt von der unbestrittenen Tatsache
aus, dass im Prüfungszeitraum 236.120 Stück Magazine (1997) sowie
weitere 332.340 Stück Magazine (1998) aus Slowenien eingekauft wurden.
Über die Verteilung der Ware gebe der internationale Frachtbrief CMR
135.240 vom 18.2.1998 Auskunft. Es sei davon auszugehen, dass die übrigen
Ausgaben, das wären 20 Ausgaben im Jahr 1997 und 22 Ausgaben im Jahr 1998,
in vergleichbarer Weise ausgeliefert worden seien. Weiters werde als zutreffend
angesehen, dass der Jahresabonnementpreis für das Magazin S 655,00
netto, der Verkaufspreis des einzelnen Magazins an die Fa. K AG, Schweiz,
umgerechnet S 20,00 netto und an die Fa. M. ,Wien S 15,80 netto
betragen habe.
Daraus ergebe sich eine
von den erklärten Umsatzsteuerdaten abgeleitete
Mengenkalkulation:
|
|
Nettoerlös
1997
|
entspricht
Stück
|
Zeitschriftenverkauf
"Schweiz" 0 %
|
215.000,00
|
10.750
|
Magazinverkauf
"M" 10 %
|
684.000,00
|
43.300
|
Abonnementerlöse
10 %
|
885.000,00
|
27.000
|
Summe
|
1,784.000,00
|
81.050
|
im Einkauf
bezogene Stück
|
|
-236.120
|
Mengendifferenz
1997
|
|
-155.070
|
|
Nettoerlös
1998
|
entspricht
Stück
|
Zeitschriftenverkauf
"Schweiz" 0 %
|
122.000,00
|
6.100
|
Magazinverkauf
"M" 10 %
|
669.000,00
|
42300
|
Abonnementerlöse
10 %
|
1,056.000,00
|
35.500
|
Summe
|
1,847.000,00
|
83.900
|
im Einkauf
bezogene Stück
|
|
-332.340
|
Mengendifferenz
1998
|
|
-248.440
Demnach
wären also 1997 66 % (155.070 Stück) und 1998 gar 75 % (248.440)
Stück der in Slowenien hergestellten und von dort erworbenen
Druckerzeugnisse nicht verkauft worden. Der Bw. erklärt diese Differenz in
seiner Stellungnahme vom 8.5.2001 dahingehend, dass gratis bzw. jedenfalls ohne
Erlös abgegeben worden wären:
|
1997
(Freiexemplare, Remissionen)
|
Stück
|
Zeitschriftenverkauf
"Schweiz" 0 %
|
10.750
|
Magazinverkauf
"M" 10 %
|
56.700
|
Abonnementerlöse
10 %
|
18.000
|
DG M
(BRD)
|
69.620
|
Summe
|
155.070
|
|
|
1998
(Freiexemplare,
Remissionen)
|
Stück
|
Zeitschriftenverkauf
"Schweiz" 0 %
|
6.100
|
Magazinverkauf
"M" 10 %
|
55.400
|
Abonnementerlöse
10 %
|
23.700
|
DG M
(BRD)
|
163.240
|
Summe
|
248.440
Dem stellte das Finanzamt
folgende Überlegungen
entgegen:
Ad
unentgeltliche Abgabe von Zeitschriften in die Schweiz:
Vom Bw. selbst seien am
14.5.2001 Verkaufsstatistiken übermittelt worden, die zum Ausdruck bringen,
dass im Jahr 1997 insgesamt 4.905 (im Jahr 1998 4.829) Zeitschriften verkauft
und im gleichen Zeitraum 4.501 (im Jahr 1998 5.790) Zeitschriften remittiert
worden seien. Folglich seien im Jahr 1997 nicht 21.500 Zeitschriften in
die Schweiz geliefert worden, sondern nur 9.406. Diese Stückzahl reiche
nicht einmal zur Dokumentation der als steuerfrei erklärten Umsätze
aus.
Ad unentgeltliche Abgabe
von Zeitschriften an M:
Diesbezüglich bestehe
zwischen Berufungsbegehren und Erstbescheiden keine Abweichung.
Ad unentgeltliche Abgabe
von Abonnements:
Diesbezüglich sei bereits
die Betriebsprüfung den Ausführungen des Bw. vom 25.7.2001 gefolgt und
habe als denkmöglich angesehen, dass 40 % der Abonnements ohne Entgelt
abgegeben worden seien. Eine Berechnung an Hand der vom Bw. vorgelegten
Verkaufsstatistik und den damit verbundenen Verkaufspreisen ergibt jedoch, dass
weit weniger Magazine im Rahmen von Abonnements verkauft worden seien, als die
Betriebsprüfung in der oben wiedergegebenen Mengenkalkulation angenommen
habe.
Ad unentgeltliche Abgabe
von Zeitschriften an diverse Firmen in Deutschland:
Der Bw. habe am 27.5.2001 eine
Verkaufsstatistik über die Heftnummern 122/97 bis 132/97 übermittelt,
aus welcher ersichtlich wäre, dass an die Fa. DG M für 11 Ausgaben
insgesamt 12.518 Stück (zuzüglich 55 Stück Freiexemplare)
Magazine geliefert worden seien, von diesen jedoch nur 1.882 Stück verkauft
werden hätten können. Auf 20 Ausgaben hochgerechnet ergebe dies 22.760
Stück (zuzüglich 100 Stück Freiexemplare).
Eine in der
Berufungsvorentscheidung vorgenommene Aufgliederung nach Stück gegen
Entgelt und Stück ohne Entgelt ergab folgendes Bild:
|
1997
|
Stück
gegen Entgelt
|
Stück
ohne Entgelt
|
Summe
|
Zeitungsverkauf
"Schweiz"
|
4.905
|
4.501
|
~
10.000
|
Magazinverkauf
"M"
|
~43.300
|
~56.700
|
100.000
|
Abonnementerlöse
|
~27.000
|
~18.000
|
~45.000
|
DG
M
|
3.422
|
19.438
|
22.860
|
Summe
|
|
|
177.860
|
aus
Slowenien eingekauft
|
|
|
236.120
|
Weiterhin
ungeklärte Differenz
eingekaufte:verkaufte
Magazine
|
|
|
58.260
|
1998
|
Stück
gegen Entgelt
|
Stück
ohne Entgelt
|
Summe
|
Zeitungsverkauf
"Schweiz"
|
4.829
|
5.790
|
~
11.000
|
Magazinverkauf
"M"
|
42.300
|
55.400
|
~97.700
|
Abonnementerlöse
|
~35.500
|
~23.500
|
~59.200
|
SPS
Verlag
|
unbekannt
|
unbekannt
|
33.000
|
Summe
|
|
|
200.900
|
aus
Slowenien eingekauft
|
|
|
332.340
|
Weiterhin
ungeklärte Differenz
eingekaufte:verkaufte
Magazine
|
|
|
131.440
Das
Finanzamt kam in weiterer Folge zu dem Ergebnis, dass unter Annahme des
niedrigst denkmöglichen Verkaufpreises von S 15,00 pro Stück sich
für die Jahre 1997 und 1998 fehlende Umsätze in Höhe von
S 873.000,00 bzw. in Höhe von S 1.917.600,00 ergeben. Wenn die
Betriebsprüfung demgegenüber nur S 735.000,00 bzw.
S 1.350.000,00 (netto) zugerechnet habe, habe sie offenbar weitere
Gratisabgaben für möglich gehalten.
2.)
Berücksichtigung höherer Rechnungsbeträge im
Wareneinkauf
Zu der vom Bw. beantragten "Berücksichtigung
zusätzlicher
Wareneinkäufe" wurde
ausgeführt, dass die in den beiden Erklärungen fehlenden Beträge
(S 823.276,00 und S 433.305,00) bereits im Rahmen der
Betriebsprüfung, wenn auch mit niedrigeren Beträgen (S 654.044,00
und S 181.705,00) berücksichtigt worden seien.
Wie die Betriebsprüfung in
diesem Zusammenhang festgestellt habe, seien die Lieferungen aus Slowenien nach
Österreich an den Bw. doppelt fakturiert worden. Während die
betraglich niedrigere Eingangsrechnung der zollamtlichen Vorlage gedient habe,
sei die betraglich höhere nach dem zu erwartenden Verkaufspreis des Bw.
bemessen und innerbetrieblich verbucht worden. Nach Meinung der
Betriebsprüfung, welcher insoweit zu folgen nicht die geringsten Bedenken
bestehen, sollte die bezeichnete Vorgangsweise dazu dienen, die
Verrechnungspreise zu manipulieren und das erwünschte Entstehen von
Gewinnen im Inland zu vermeiden.
Dagegen richtete sich der Bw.
mit seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zu Beginn der mündlichen
Berufungsverhandlung reichte der steuerliche Vertreter des Bw. einen Schriftsatz
ein, der den Vorlageantrag erweitern bzw. ergänzen soll.
In der Folge
beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. die Vorlage von Transportrechnungen
für die nach Deutschland gelieferten Zeitschriften. Damit soll bewiesen
werden, dass Zeitschriften von R. P d.o.o. an L. in Graz geliefert und in
weiterer Folge über eine Spedition nach Deutschland weiter verbracht worden
sind. Es handle sich dabei um 7.500 Stück je Ausgabe.
Weiters wurde
der Antrag gestellt, die in der Stellungnahme des Bw. vom 8. Mai 2001 unter
"Allgemeines" angeführten Umstände zu
berücksichtigen.
Um dem Bw.
Zeit zu geben, das Beweismittel vorzulegen, wurde die Verhandlung vertagt und am
4. August 2004 nach Vorlage aller Beweismittel neuerlich anberaumt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß Abs. 2 leg.cit.
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.1)
wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner nach Abs. 3, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gegenständlichenfalls leitet sich die
grundsätzliche Schätzungsbefugnis auf Grund der in der
Berufungsvorentscheidung aufgelisteten formellen Mängeln wie Fehlen von
Rechnungsnummern, unpräzise Angabe über den Rechnungsempfänger
bei Eingangsrechnungen, offensichtlich fehlende Grundaufzeichnungen über
Lieferungen nach Deutschland und materiellen Mängeln wie
unvollständige Erfassung von Wareneinkäufen aus Slowenien und als
Folge der übermittelten Selbstanzeige ab und wird diese auch durch den Bw.
nicht bestritten.
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig,
so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren
einwandfrei durchgeführt worden sein, die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig
sein und das Ergebnis, das in den Feststellungen der Besteuerungsgrundlage
besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen (VwGH 2.6.1992,
88/14/0080).
Das Ziel jeder Schätzung muss stets darauf gerichtet
sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die
größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben.
Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle
vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn die Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 15.5.1997,
95/15/0093).
Dabei ist zu beachten, dass der Schätzung von Natur
aus ein gewisser Unsicherheitsfaktor anhaftet. Das Unsicherheitsmoment einer
Schätzung muss der Abgabepflichtige in Kauf nehmen. Wer zu einer
Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung
verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass
die Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
reichen.
Ad Hinzurechnungen und
Schätzungen:
Bereits die Kalkulation durch die Betriebsprüfung
entspricht diesem Gebot und geht von teilweise vorgegebenen Größen
aus. Aber auch das Finanzamt ist in der Berufungsvorentscheidung, wie sich aus
den oben angeführten Berechnungen ergibt, bei der Ermittlung der
Stückzahlen für die Jahre 1997 und 1998 überwiegend von Zahlen
ausgegangen, die aus den vom Bw. spärlich vorgelegten Unterlagen in so
exakter und nachvollziehbarer Weise errechnet worden sind, dass sich auch der
Bw. selbst darauf stützt (zB Stellungnahme vom 8. Mai
2001).
Dabei ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung eine
erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei ua. dann vorliegt, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht somit eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2., überarb. und
erw. Aufl. - Wien: Orac, 1999, § 115, TZ 10).
Dazu ist jedoch bereit
eingangs festzustellen, dass der Bw. dieser Pflicht in keinster Weise
nachgekommen ist. So hat der Bw. oft nur Vermutungen angestellt und es der
Abgabenbehörde überlassen, dazu Unterlagen zu erbringen. Dabei kann
jedoch der Abgabenbehörde erster Instanz keine Verletzung von
Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden, da sie jedes vom Bw. übermittelte
Schriftstück einer genauen Überprüfung unterzogen hat. Auch in
der Zeit zwischen der vertagten und der nunmehr anberaumten Verhandlung hat die
Abgabenbehörde erster Instanz weitere Ermittlungen unternommen und die
Bekanntgabe genauer Zahlen erreicht, auf die in weiterer Folge noch Bezug
genommen wird.
Lieferungen
Schweiz:
Dazu bringt der Bw. in seiner Berufung vor, es könne
angenommen werden, dass in der Schweiz maximal die Hälfte der gelieferten
Magazine erlösmäßig verwertet worden seien.
Für den unabhängigen Finanzsenat erübrigt
sich in diesem Punkt eine Schätzung, da sich aus der vom Bw. am 14. Mai
2001 gefaxten Verkaufsstatistik genau die Anzahl der in den Streitjahren
verkauften und remittierten Stück ergibt, die auch der Entscheidung zu
Grunde gelegt werden kann. Nämlich 4.905 (1997) bzw. 4.825 (1998) verkaufte
und 4.501 (1997) bzw. 5.790 (1998) remittierte. Diese Verkaufsstatistik
entspricht auch der Behauptung des Bw., dass nur die Hälfte
erlösmäßig verwertet worden sei.
Magazinverkauf
M:
Ein an die Firma M. gerichtetes Auskunftsersuchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit den Fragen, wie viele Zeitschriften zum
Weiterverkauf übernommen worden, wie viele unentgeltlich abgegeben oder
remittiert worden sind bzw. über wie viele Zeitschriften abgerechnet worden
sei, beantwortete diese mit konkreten Zahlen, die eine diesbezügliche
Schätzung nunmehr entbehrlich machen. So kann der unabhängige
Finanzsenat davon ausgehen, dass im Jahr 1997 42.880 Stück verkauft und
62.145 Stück remittiert bzw. 39.871 im Jahr 1998 verkauft und 70.129
Stück remittiert worden sind.
Die Tatsache, dass dieses nunmehr von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegte Beweismittel,
betragsmäßig mit den verbuchten Erlösen beinahe
übereinstimmt, kann jedoch nicht als Indiz dafür gesehen werden, wie
vom Bw. in der mündlichen Verhandlung beantragt wurde, dass auch alle
anderen Angaben des Bw. glaubwürdig sind.
Abonnementerlöse:
Wie die Betriebsprüfung unter Tz. 15 c berechnet hat,
ist davon auszugehen, dass im Streitjahr 1997 27.000 Stück und im
Streitjahr 1998 35.000 verkauft worden sind. Diese Stückanzahl steht im
Einklang mit den Ermittlungen des Bw. Er kann aber in seiner Berufung
schlüssig dartun, dass sich aus dem als Beilage 3 übermittelten
Statusausdruck erkennen lässt, dass 40 % gratis versendet wurden.
Somit nimmt auch der unabhängige Finanzsenat an, dass weitere 18.000
Stück im Jahr 1997 und 23.700 im Jahr 1998 remittiert wurden.
Lieferungen nach
Deutschland 1997 (DG M):
Bei der Ermittlung von 69.620 Stück dient dem Bw. die
als Beilage 4 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2001 vorgelegte
Verkaufsstatistik über die Heftnummern 122/97 bis 132/79. Unter außer
Acht Lassung der Position 06/97, die offensichtlich eine Korrektur darstellt,
ergibt sich jedoch unter zu Grunde Legung des vom Bw. selbst vorgelegten
Zahlenmaterials eindeutig die in der Berufungsvorentscheidung errechnete
Stückzahl von 12.518 (zuzüglich 55 Stück Freiexemplare). Auch die
Behauptung des Bw. es seien nur 1.882 verkauft worden, fand in der
diesbezüglichen Berechnung in der Berufungsvorentscheidung
Berücksichtigung. Genauere Zahlen als die sich aus der vorgelegten
Verkaufsstatistik errechneten, ließen sich im Zuge des Verfahrens nicht
ermitteln. Die Tatsache, dass es offenbar nicht im Interesse des Bw. lag,
weitere Unterlagen zur Aufklärung vorzulegen, obwohl, wie er in seiner
Berufung ausführt, die Fa DG M nach Bezahlung offener Rechnungen dazu
bereit wäre, spricht auch für die Richtigkeit der ermittelten
Stückzahl, weshalb der unabhängige Finanzsenat von insgesamt
(entgeltlich und unentgeltlich) 22.860 gelieferten Magazinen
ausgeht.
Deutschland 1998 (SPS
V):
Hier stützt sich der Bw. auf keine Zahlen, sondern auf
eine Vielzahl von Behauptungen, um die hohe Zahl von angeblich 163.240
gelieferten Magazinen zu erklären. Einen Nachweis könne er jedoch
nicht erbringen, da "man sich bei der Übersiedelung des Büros
diverser alter Papiere entledigt habe." Auch können keine
Geschäftsbeziehungen mit der Fa.SPS V nachgewiesen werden, da keine
Bezugspersonen namhaft gemacht werden können.
In Anbetracht des Umstandes, dass diese
Geschäftsbeziehungen mengenmäßig bei weitem die bedeutendste
für den Bw. wäre, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung und ist
für einen Unternehmer nahezu undenkbar, dass gerade diese Lieferungen ohne
umsatzsteuerliche Meldungen geblieben sind und der diesbezügliche
Schriftverkehr so sorglos vernichtet wurde, dass es dem Bw. nicht mehr
möglich war, nur zwei Jahre später auch nur das einfachste Schreiben
als Nachweis über das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung
vorzulegen.
Der Bw. versucht den Anschein zu erwecken, dass es sich bei
R.P. um Blätter einer Postwurfsendung handelt, die planlos, ohne den Markt
zu kennen, versendet werden. Ein Blick auf die Homepage zeigt jedoch, dass es
sich dabei um ein aufwändig gestaltetes Hochglanzmagazin, mit einer
steigenden Auflagezahl von 22.500 bis 35.000 im Jahr 2004 handelt, das weltweit
vertrieben wird. Eine derartig unprofessionelle Vorgangsweise, ist dabei nicht
vorstellbar.
Als in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.
Jänner 2004 angekündigtes Beweismittel wurden vom steuerlichen
Vertreter des Bw. nunmehr einige Transportrechnungen einer niederländischen
Transportgesellschaft vorgelegt.
Diese Rechnungen können jedoch nicht als
mengenmäßiger Nachweis für die Verbringung der Magazine nach
Deutschland herangezogen werden. Sämtliche Rechnungen weisen die
beförderte Warenmenge ausschließlich in Gewichtsangaben bzw. in
Lademeter aus, wodurch eine Stückkalkulation für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz weder bestätigt noch widerlegt werden
kann. Die Tatsache der Verbringung nach Deutschland wird von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aber ohnehin nicht bestritten.
So verbleibt als einziges vom Bw. angebotenes
Beweismaterial für das Jahr 1998 die vom Bw. als Beilage 6 bezeichnete
nachgereichte Aufstellung über den Vertrieb der Zeitschriften über die
Firma O. Aus dieser lässt sich jedoch nur - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt - ableiten, dass maximal 1.500
Stück einer Ausgabe, das wären 33.000 Stück, geliefert worden
sind. Da der unabhängige Finanzsenat auf kein anderes verwertbares
Beweismittel greifen kann, wird die auf Grund dieser Aufstellung ermittelte
Stückzahl herangezogen. Da auch vom Bw. selbst Relationen aus späteren
Jahren (Schriftsatz vom 8. Mai 2001 Seite 3 bezüglich ABO-Erlöse) auf
die Streitjahre umgelegt werden, ist der unabhängige Finanzsenat der
Auffassung, dass der Versuch des Bw., den Vertrieb im Jahr 2001 über die
Firma O zu führen, herangezogen werden kann, da auch der Bw. in der
nachgereichten Unterlage vom 15. April 2004 bezüglich SPS V von einem
"versuchten Verkauf" spricht.
Stellt man nun diese auf Grund der vom Bw. zur
Verfügung gestellten Materialien errechneten Stückzahlen dem
tatsächlichen Einkauf gegenüber, so ergibt das folgendes
Bild:
|
1997
|
Stück gegen Entgelt
|
Stück ohne Entgelt
|
Summe
|
Zeitungsverkauf
"Schweiz"
|
4.905
|
4.501
|
9.406
|
Magazinverkauf "M"
|
42.880
|
62.145
|
105.025
|
ABO Erlöse
|
27.000
|
18.000
|
45.000
|
DG M
|
3.422
|
19.438
|
22.860
|
Summe (entgeltlich und
unentgeltlich)
|
|
|
182.291
|
Aus Slowenien eingekauft
|
|
|
236.120
|
Ungeklärte
Differenz
|
|
|
53.829
Wie aus dieser Darstellung ersichtlich ist, steht fast
jedem verkauften Stück ein remittiertes oder unentgeltlich abgegebenes
gegenüber. Daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die gesamte ungeklärte Stückanzahl als
verkauft angesehen werden kann, sondern nur die Hälfte, wie sich aus dem
oben aufgezeigten Verhältnis ableiten lässt. Daraus folgt, dass im
Jahr 1997 fehlende Erlöse von S 403.717,50 abgerundet auf
S 400.000,00 (26.914 Stück multipliziert mit dem niedrigsten
Verkaufspreis von S 15,00) hinzuzurechnen sind.
|
1998
|
Stück gegen Entgelt
|
Stück ohne Entgelt
|
Summe
|
Zeitungsverkauf
"Schweiz"
|
4.829
|
5.790
|
10.619
|
Magazinverkauf "M"
|
38.871
|
70.129
|
110.000
|
ABO Erlöse
|
35.500
|
23.700
|
59.200
|
DG M
|
3.422
|
19.438
|
22.860
|
Summe (entgeltlich und
unentgeltlich)
|
|
|
202.679
|
Aus Slowenien eingekauft
|
|
|
332.340
|
Ungeklärte
Differenz
|
|
|
129.661
Auch
für das Streitjahr 1998 gelten die obigen Erwägungen hinsichtlich
Ausscheidens eines Prozentsatzes für Gratislieferungen oder remittierter
Zeitschriften. Folglich berechnet sich die Hinzurechnung durch Multiplikation
der Hälfte der ungeklärten Differenz (64.830) mit dem niedrigsten
Verkaufspreis von S 15,00 und ergibt 972.457,50 (abgerundet auf
S 970.000,00).
Ad Berücksichtigung höherer
Rechnungsbeträge im Wareneinkauf
Dazu stellt der Bw. in seinen Berufungsausführungen
fest: "Die bisher in der Buchhaltung mit den
höheren ER-Beträgen erfassten ER von R.P. d. o. o stimmen, da
R.P.d.o.o.. diese Beträge auch in ihrer Buchhaltung erfasst hat." In
einer am 15. April 2004 nachgereichten Auflistung wurden vom Bw. alle
Wareneinkäufe (auch die nachträglich beantragten) erfasst. Dazu wurde
von ihm auch ein Ordner vorgelegt, mit den dazugehörigen Belegkopien sowohl
für die niedrigeren als auch für die höheren
Eingangsrechnungen.
Wie im Betriebsprüfungsbericht unter Tz. 32 an Hand
einiger Beispiele - vom Bw. unbestritten - aufgezeigt worden ist, wurde die
niedrigere Eingangsrechnung für den Zoll herangezogen. Folgedessen war sie
auch Basis für die von der Speditionsfirma an den Bw. gelegte Rechnung. Die
betragsmäßig höhere Eingangsrechnung wurde vom Bw. am Konto 5101
verbucht.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Bw. wiederum
den Antrag, die höheren Beträge zu erfassen, da diese den Werten
entsprechen, die in der Buchhaltung der Fa.R.P.d.o.o., Marburg, als
Ausgangsrechnungen erfasst worden sind.
Tatsache ist im vorliegenden Fall, dass es sich um eine
äußerst unkonventionelle Vorgangsweise handelt, wenn vom
Geschäftspartner des Bw., der wie im Sachverhalt dargestellt, auch
Angestellter des Bw. ist, ein und derselbe Geschäftsvorgang in
willkürlicher Höhe fakturiert wird und vom Bw. jeweils auf beide
Beträge Bezug genommen wird.
Abgesehen davon, dass diese Vorgangsweise nicht
nachvollziehbar ist, kommt es dabei zu folgendem Ergebnis:
In der dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegten Auflistung rechnete der Bw. in der Spalte
Re.Lt.Zoll Magazine die niedrigeren
Einkaufsrechnungen zusammen und gab diese mit S 1,324.069,00 (1997) und
1,891.405 (1998) an. Eine Überprüfung dieser Daten an Hand der von der
Abgabenbehörde veranlassten zollamtlichen Abfrage bestätigt die vom
Bw. angegebenen Zahlen. So errechnet sich der Gesamteinkauf Magazine an Hand
dieser zollrechtlichen Abfrage mit S 1,407.069,00 (1997) und 1,934.955,00
(1998). Der geringfügige Unterschiedsbetrag ergibt sich nur aus der nicht
Berücksichtung einer Rechnung, die den Bw. nicht betrifft und zeitlichen
Verschiebungen. Bei seinen weiteren Überlegungen kann der unabhängige
Finanzsenat somit von den vom Bw. genannten Zahlen ausgehen. Werden nun die vom
Bw. erklärten Wareneinkäufe Magazine im Jahr 1997 in Höhe von
S 1,324.069,00 den Erlösen Magazine lt. Buchhaltung in Höhe von
1,783.563,00 gegenübergestellt, so ergibt dies im Jahr 1997 noch einen
Rohaufschlag von 34,7 %. Im Jahr 1998 sinkt dieser jedoch bei einem Wareneinkauf
(RE lt. Zoll) von S 1,891.505,00 und Erlösen von 1,847.617,00 unter
Null. Bei einem Ansatz der höheren Ausgangsrechnungen ergibt sich rein
rechnerisch keine Möglichkeit, jemals Gewinne zu erzielen. Der Bw. begibt
sich folglich durch seine Vorgangsweise von vornherein jeder Möglichkeit,
seine Magazine gewinnbringend zu verkaufen. Der Umstand, dass der Bw. zahlreiche
Wareneingänge in gleicher Höhe wie die Ausgangsrechnungen verbucht
bedeutet, dass nicht nur kein Rohaufschlag erzielt werden kann, sondern der Bw.
auch die mit dem Einkauf im Zusammenhang stehenden Kosten für die
Einfuhrverzollung selbst tragen muss, was in der Folge zu einem ständigen
Verlust führt. Ein derartiges Handel ohne Gewinnmöglichkeit
widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung. So hält auch der
unabhängige Finanzsenat die zur Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer zu Grunde
gelegte Faktura, die sich ja konkret auf den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag
für den Bw. als Empfänger bezieht, für die im Streitfall
heranzuziehende, zumal sie auch ein kaufmännisches Gewinnstreben nach sich
zieht.
Der Wareneinkauf lt.
Betriebsprüfung (Tz. 31) beträgt im Jahr 1997 S 2,250.034,00 und
im Jahr 1998 S 2,443.555,00. Da der unabhängige Finanzsenat von den
Beträgen in der Auflistung des Bw. vom 15. April 2004 ausgeht, beträgt
der Wareneinkauf lt. Berufungsentscheidung im Jahr 1997 S 2,342.734,00 und
im Jahr 1998 S 2,356.005,00. Daraus resultiert eine Erhöhung der
Ausgaben im Jahr 1997 um S 92.700,00 und im Jahr 1998 eine Verminderung der
Ausgaben um S 87.550,00.
Daraus ergibt sich folgende
Änderung der Bemessungsgrundlage:
|
Gewinn lt. Bp.
1997
|
1,080.676,11
|
|
Gewinn lt. Bp.
1998
|
504.108,55
|
Differenz WEK BE
|
-
92.700,00
|
|
Differenz WEK BE
|
87.550,00
|
Tz. 33
|
-
808.500,00
|
|
Tz. 33
|
-1,485.000,00
|
Hinzurechnung BE
|
440.000,00
|
|
Hinzurechnung BE
|
1,067.000,00
|
Gewinn
lt. BE
|
619.476,11
|
|
Gewinn
lt. BE
|
173.658,55
Der Umstand,
dass die ausländische Firma in ihrer Buchhaltung andere Beträge
fakturiert hat vermag an der ertragsteuerlichen Beurteilung im Inland nichts zu
ändern.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2004
hat der Bw. von ihm an R.P.d.o.o. weiterverrechnete Leistungserlöse
aufgelistet. Diese Beträge sind jedoch nicht zu beanstanden, da sie als
Erlöse ordnungsgemäß erfasst wurden. Ihnen stehen auch die
Kosten der inländischen Gesellschaft für Miete, Telefon, Strom.
Betriebskosten, Kopiergerät etc. gegenüber, weshalb der Erfolg
letztlich Null beträgt.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurden vom Bw. neuerlich Belege nachgereicht, nämlich
zwei noch nicht berücksichtigte Ausgangsrechnungen. Der unabhängige
Finanzsenat erachtet die Beträge als zu gering, um sie einer
Überprüfung zu unterziehen und hält sie als von der einer
Schätzung immanenten Unsicherheit hinsichtlich der Erlöse
mitumfasst.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Graz,
13. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-G/02
- Stammnummer
- 11524
- Gültig
- 13.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF