Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0195-S/02
Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-S/02vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, in B, vom 20. Juli 1999 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Juli 1999 betreffend die
Festsetzung von Aussetzungszinsen 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Nebenbebührenbescheid
vom 9. Juli 1999 wurden dem Berufungswerber (Bw) N Aussetzungszinsen in
Höhe von S 348,-- (in € 25,29) für den Zeitraum vom 7. bis 9.
Juli 1999 vorgeschrieben, weil aufgrund von Anträgen auf Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub für die von diesen Anträgen umfassten
Abgabenschuldigkeiten (Aussetzungszinsen 1999) eintrat.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw mit Schriftsatz vom 20. Juli 1999 das Rechtsmittel der Berufung ein, die
sich auch gegen mehrere Berfungsvorentscheidungen und andere Bescheide richtete,
unter anderem gegen den gegenständlichen Bescheid über die Festsetzung
von Aussetzungszinsen. In der Begründung kritisiert der Bw die
Tatsache, dass die Finanzbehörde von einer Einzelfirma im Namen des Bw
ausgehe, ohne auf seine Vorhaltungen im bisherigen Schriftverkehr eingegangen zu
sein. Die Bescheide seien weitestgehend unverständlich und rechtswidrig,
siehe die unter Nr. 1 angegebene BVE vom 7. Juli 1999 wonach auf Seite 1 der
Berufung stattgegeben wurde, auf Seite 2 die Berufung abzuweisen
war.
Der Bw beantrage daher die
Aufhebung im Rahmen der diesbezüglichen Berufungen, weiters erstatte er
Aufsichtsbeschwerde und stelle in diesem Rahmen den Antrag auf Aufhebung, da die
Entscheidungen/Bescheide des Finanzamtes in der Gesamtsumme unverständlich
und daher nichtig seien. Zur Begründung werde auf die Beilagen
verwiesen - a) VwGH Erk. 97/13/0128, b) verkürzte Aufhebungsbescheide
der FLD Sbg. v. 18. Dezember 1992 und c) offizielle Stellungnahme des
Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1999. Zu diesen geltenden
offiziellen Rechtsauffassungen habe das Finanzamt bislang in keiner Weise
begründet Stellung genommen.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Mit Berufungsentscheidung der
FLD Für Salzburg vom 29. Juli 2002, Zl. RV 486/1-8/02, wurde das Bestehen
einer Einzelfirma des Bw bestätigt. Dass dagegen angestrebte
Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des VwGH vom 3. Juli 2003, Zln.
2003/15/0007-0009, eingestellt.
Im Zuge der Berufungen gegen
die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 30. April 1999 und vom 3. Mai 1999 war
die Aussetzung der Einhebung für Aussetzungszinsen in Höhe von
insgesamt S 1,415.997,-- beantragt worden.
Für die Entrichtung der in
Höhe von S 1,415.997,-- vorgeschriebenen Aussetzungszinsen standen
Zahlungsfristen bis 25. Mai 1999, 26. Mai 1999 und 7. Juni 1999 zu
Verfügung.
Mit Berufungsentescheidungen
des Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle Salzburg vom 21.
Juli 2004, Zl. RV/0181-S/02, und vom 26. Juli 2004, Zl. RV/0189-S/02, wurde
über die Berufungen betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen
abweislich entschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a
Abs. 9 Bundesabgabenordnung sind für Abgabenschuldigkeiten a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe
von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im
Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung
der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Im gegenständlichen Fall
sind Aussetzungszinsen aufgrund der Anträge auf Aussetzung der Einhebung
gem. § 212 a Abs. 9 lit. a BAO angefallen. Aussetzungszinsen sind
dann vorzuschreiben, wenn der Bescheid, der über einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung abweislich abspricht, ergeht (vorletzter Satz des
§ 212 a Abs. 9 BAO) Mit diesem Bescheid endet die gemäß
§
230 Abs. 6 BAO bestehende hemmende Wirkung. Die Abweisung der für
Aussetzungszinsen in Höhe von S 1,415.997,-- beantragten Aussetzung der
Einhebung erfolgte mit Bescheid vom 9. Juli 1999. Aufgrund der Ende April und
Anfang Mai gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung und der
festgestellten Zahlungsfristen die für diese Aussetzungszinsen bestanden
haben, wurden Aussetzungszinsen in Höhe von S 348,-- zu Recht
festgesetzt. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungen gegen
die Vorschreibung der Aussetzungszinsen in Höhe von S 1,415.997,-- mit
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates -
Außenstelle Salzburg (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt) abgewiesen
wurden.
Wenn der Bw in der Berufung
einwendet, dass unrichtigerweise eine Einzelfirma unter dem Nahmen des Bw
angenommen werde, ist entgegenzuhalten, dass die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist. Dass die objektiven Voraussatzungen
für die Festsetzung von Aussetzungszinsen vorliegen wurde bereits oben
ausgeführt. Letztlich wurde das bestehen einer Einzelfirma unter dem Namen
des Bw mit Berufungsentscheidung vom 29. Juli 2002 (siehe Feststellungen aus dem
Akteninhalt) bestätigt.
Aufgrund dieser objektiven
Betrachtungsweise gehen auch die anderen Einwendungen des Bw betreffend die
Aufhebung von Bescheiden bzw. der Hinweis auf eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Finanzen, da auch ein direkter Zusammenhang mit der
gegenständlichen Vorschreibung von Aussetzungszinsen nicht feststellbar
ist, ins Leere
Der Berufung des Bw betreffend die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen kommt daher keine Berechtigung zu.
Salzburg, am
26. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-S/02
- Stammnummer
- 11523
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF