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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7300003/2017

Aufschiebende Wirkung bei ao. Revision; keine Begründung

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7300003/2017vom 30.06.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri betreffend den Antrag der Rw., AdresseRw., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Burka, Wächtergasse 1/11, 1010 Wien, vom 27.06.2017, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 03.05.2017, GZ RV/7300065/2016, erhobenen außerordentlichen Revision vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG unzulässig. Begründung Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof (mit außerordentlicher Revision) angefochtenen Erkenntnis vom 03.05.2017 hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin (=Rw.) gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 7.9.2016 betreffend die Erteilung einer Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen. Mit der vorliegenden Revision verbunden ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, wobei dem Antrag keine Begründung zu entnehmen ist. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag der Rw. die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Rw. ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Der vorliegende Antrag enthält nicht einmal eine Begründung und somit auch keinerlei Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte. Zudem sind mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses auch keine finanziellen Folgen verbunden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben. Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Wien, am 30. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7300003/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:AW.7300003.2017
Stammnummer
115122
Gültig
30.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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