Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0692-L/03
Erhöhte Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung weniger als 50% beträgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-L/03vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind L., geb.
14. Juli 1998, für die Zeit ab 1. Juni 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26. Mai 2003 den
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind
L., geb. 14. Juli 1998, für die Zeit ab 1. Juni 2003 abgewiesen,
weil laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
7. April 2003 der Grad der Behinderung des Kindes nur 30 vH. betrage
(§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die dagegen eingebrachte
Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im fachärztlichen
Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden sei, dass bei
den auftretenden Schüben die "Neurodermitis" am ganzen Körper
auftrete. Außerdem verwundere es den Bw., dass trotz des gleich bleibenden
Krankheitsverlaufes erstmalig eine Ablehnung erfolgt sei. Bei den bisherigen
Untersuchungen wäre das Ausmaß der Behinderung immer mindestens
50 % gewesen. Weiters erstaune den Bw. die Tatsache, dass ein praktischer
Arzt sich über die Fachkenntnisse eines Hautfacharztes hinwegsetze. Der
Berufung wurde ein Attest eines Hautfacharztes beigelegt. In der Folge wurde vom
Finanzamt neuerlich das Bundessozialamt OÖ. um Stellungnahme ersucht.
Dieses Amt bescheinigte dem Kind abermals einen Grad der Behinderung von 30
%. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2003 wies deshalb das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Auf Grund des Schreibens
des Bw. vom 30. September 2003 erfolgte vom Finanzamt die Vorlage der
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes OÖ. v. 7.4.2003 geht hervor, dass das Kind L. an
"Neurodermitis circum scripte Form" leidet und der Grad der Behinderung 30 %
beträgt.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
gegen den Abweisungsbescheid wurde das Bundessozialamt OÖ. vom Finanzamt
nochmals um eine Stellungnahme ersucht. Am 22.7.2003 wurde jedoch vom
Bundessozialamt OÖ. abermals ein Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt.
Das Finanzamt hat in der Folge die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag wurden im Wesentlichen die in der
Berufung genannten Gründe nochmals angeführt.
Im Berufungsverfahren wurde nun ein "Gegengutachten" einer
Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde beigebracht und das
Bundessozialamt OÖ. deshalb erneut um eine Stellungnahme
ersucht.
In der Ergänzung zu den Gutachten vom 10. April
2004 wird angeführt, dass auch unter Berücksichtigung der "rez.
Bronchitis" der Gesamtleidenszustand des Kindes nicht einer erheblichen
Behinderung mit einem Behinderungsgrad von 50 vH. entspricht.
Dies wurde dem Bw. mit Schreiben vom 17. Mai 2004 zur
Kenntnis gebracht. Der Vorhalt blieb aber bis Dato unbeantwortet.
Somit liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind L. für
die Zeit ab 1.6.2003 nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-L/03
- Stammnummer
- 11510
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF