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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200023/2015

Verfahrenseinstellung nach amtswegiger Löschung einer GmbH gemäß § 40 FBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5200023/2015vom 07.03.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., hinsichtlich der Beschwerde vom 26. November 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt ZA vom 5. November 2014, Zl. ******, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben [(Antidumpingzoll (A30)] beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 5. November 2014, Zahl: ******, hat das Zollamt ZA (nachfolgend: Zollamt) für die Bf nachträglich einen Antidumpingzoll buchmäßig erfasst. Dagegen wendet sich die beim Zollamt in offener Frist am 2. Dezember 2014 eingebrachte Beschwerde vom 26. November 2014 des damaligen Vertreters der Bf. Das Zollamt hat über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2015, Zahl: *****, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat der steuerliche Vertreter der Bf mit dem beim Zollamt am 12. Februar 2015 eingelangten Schreiben vom 6. Februar 2015 in offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Am Dat.1 hat das Landesgericht LG zu Az. **/** die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens betreffend die Bf mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen. Am Dat.2 hat das Landesgericht LG zu **/*** die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am Dat.3 hat das Landesgericht LG zu Az. **/**** die Firma gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht. Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. z.B OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; oder OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z). Da somit eine Beschwerdeentscheidung an die Partei (§ 78 BAO) nicht mehr wirksam zugestellt werden kann, kann eine solche durch das Bundesfinanzgericht auch nicht erlassen werden. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen; der Beschluss ergeht nur an die Amtspartei (§ 265 Abs. 5 BAO). Auf den Beschluss des BFG vom 28. April 2014, GZ. RV/7103101/2012, und auf den diesbezüglich nach einer außerordentlichen Revision ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, wird der Vollständigkeit halber nochmals hingewiesen. Zulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Fall entspricht der oben angeführten Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die auch in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise den Beschluss des VwGH vom 2.2.2012, 2007/04/0109, oder vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035) Eingang gefunden hat. Demnach war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Linz, am 7. März 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5200023/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200023.2015
Stammnummer
115056
Gültig
07.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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