Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0419-W/02
Verdeckte Ausschüttungen, Gesellschafterdarlehen, Fremdvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-W/02vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch SOT Süd Ost Treuhand, Wirtschaftsberatung GesmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 1993 und Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1993
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 bleibt
unverändert.
Die Abgabe beträgt S -23,00
/ € -1,67
Der
angefochtene Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1993 wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die A GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. März
1988 gegründet. Gesellschafter waren Frau B (50%), Herr C (30%), Frau D
(10%) und der Bw. (10%). Betriebsgegenstand war die Abhaltung von Seminaren und
die Veröffentlichung von Fachartikeln über das Fremdenverkehrswesen.
Geschäftsführer war der Bw.
Mit Notariatsakt vom 19. März 1993 traten die
Gesellschafter Frau B, Herr C und Frau D ihre Anteile an der A GmbH mit
Wirksamkeit 1. Jänner 1993 an den Bw. ab. Mit Beschluss der
Generalversammlung vom 19. März 1993 wurde der Betriebsgegenstand auf den
Handel mit Kraftfahrzeugen geändert.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 23. September 1997
wurde die A GmbH durch Übertragung des Unternehmens gemäß
Artikel II Umgründungssteuergesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
den Alleingesellschafter auf Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 1996
umgewandelt.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1994
setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für das Jahr 1993
entsprechend der von der A GmbH am 16. Mai 1994 eingereichten
Abgabenerklärung fest. Mit Bescheid vom 7. Mai 1998 nahm das Finanzamt das
Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1993
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ mit folgender
Begründung einen neuen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 1993:
Mit Abtretungsvertrag vom 19. März 1993 habe der bis
dahin mit 10% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die restlichen
90% der Anteile an der Gesellschaft zu einem vereinbarten Kaufpreis von
insgesamt S 623.435,36 (€ 45.306,81) übernommen. Der Abtretungspreis
sei nachträglich auf insgesamt S 584.118,76 (€ 42.449,57)
geändert worden, was in Summe den Salden der Verrechnungskonten der
abtretenden Gesellschafter entsprochen habe. Die Bezahlung des
Gesamtabtretungspreises sei dergestalt erfolgt, dass der Bw. jene Forderungen,
welche die A GmbH gegenüber den abtretenden Gesellschaftern gehabt habe,
übernommen habe.
Die A GmbH habe in einem Schreiben vom 8. August 1996
(betreffend die Veranlagungen für die Jahre 1994 und 1995) mitgeteilt, dass
die Finanzierung des Anteilerwerbes durch ein Darlehen seitens der A GmbH
erfolgt sei, wobei zwischen der A GmbH und dem Bw. keine schriftliche
Vereinbarung über eine bestimmte Laufzeit bzw. Fälligkeit der
Verrechnungsforderung vorgelegen sei. Gegenstand der mündlichen
Vereinbarung zwischen der A GmbH und dem Bw. sei eine kurzfristige
Kündbarkeit der Forderung und eine Verzinsung von 5% pa. gewesen. Dieser
Darlehensvertrag sei aus folgenden Gründen als nicht fremdüblich
anzusehen:
Es
fehle jegliche Dokumentierung nach außen hin
Es
seien keinerlei Rückzahlungstermine vereinbart
Es
seien keinerlei Rückzahlungen geleistet worden
Ein
Ausgleich des Kontos sei weder vereinbart, noch sei ein solcher zu erwarten
Sicherheiten
seien offenbar keine gestellt worden
Es
fehle jegliche Vereinbarung hinsichtlich der Laufzeit des Darlehens
Es
existiere keine Vereinbarung über die
Rückzahlungsmodalitäten
Es
seien keine konkreten Vereinbarungen hinsichtlich der Verzinsung nach
marktüblichen Kriterien getroffen
Ebenso
fehle jegliche Vereinbarung betreffend der Fälligkeit der
Zinsen
Der behauptete Darlehensvertrag halte
unter Berücksichtigung dieser Umstände einem Fremdvergleich nicht
stand, wäre bei ordentlicher Geschäftsgebarung eines Vollkaufmannes im
täglichen Wirtschaftsverkehr undenkbar und lasse sich nur aus dem
Naheverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter
erklären. Die im Jahr 1993 vorgenommene Verbuchung auf dem
Verrechnungskonto sei daher als Entnahme des Gesellschafters zur Finanzierung
seiner Kaufpreisschuld gegenüber den abtretenden Gesellschaftern zu
qualifizieren, welcher ausschließlich gesellschaftsrechtlichen Motive
zugrunde gelegen seien. Da diese Vorteilsgewährung in Höhe von S
584.118,76 (€ 42.449,57) außerhalb einer offenen Ausschüttung
erfolgt sei, müsse sie steuerlich als verdeckte Ausschüttung behandelt
werden. Die Forderung (aktives Verrechnungskonto) sei daher
bilanzmäßig zu berichtigen. Die von der A GmbH nicht einbehaltene
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 194.686,78 (€ 14.148,44) sei zu
passivieren und die verdeckte Ausschüttung inklusive der übernommenen
darauf entfallenden Kapitalertragsteuer außerbilanzmäßig
hinzuzurechnen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1998 erhob der Bw. Berufung
gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 vom
7. Mai 1998 und mit Schreiben vom 26. Juni Berufung gegen den Bescheid vom 19.
Mai 1998 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§
95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1993 und begründete diese wie
folgt:
Wenn das Finanzamt feststelle, dass jede Dokumentation nach
außen fehle, dann übersehe es, dass eine solche nicht unbedingt
erforderlich sei. Selbst wenn ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels
oder des Mangels der Rechts- und Handlungsfähigkeit nichtig sei, so sei
dies gemäß
§ 23 Abs. 3 BAO für die Erhebung der Abgaben
insoweit und solange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten
Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Selbst
im Fall einer titellosen Geldübergabe bestehe nach dem Bereicherungsrecht
(§ 1435 ABGB) ein durchsetzbarer Anspruch (vgl. VwGH 94/14/0067,
25.10.1994). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe sich vielmehr, dass
ein Darlehen nicht nur gewollt, sondern auch bestehen gelassen worden sei.
Bei Beurteilung der steuerrechtlichen Anerkennung eines
Darlehens sei vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Liege ein
für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung sprechender Umstand vor,
so dürfe nicht "reflexartig" von einer verdeckten
Ausschüttung ausgegangen werden. Der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit
besage, dass die Gesellschafter ihre Unternehmensfinanzierung grundsätzlich
selbst bestimmen könnten. Sohin stehe es dem Bw. frei, ob er einen
Anteilserwerb durch einen Bankkredit oder mittels der Übernahme von
Verbindlichkeiten an die Gesellschafter finanziere. Da die Gesellschaft
Zinsenerträge gebucht habe und auch immer außer Streit gestanden sei,
dass im Falle eines Kapitalbedarfs der Gesellschaft die Tilgung des Darlehens
erfolgen würde, könne kein Mangel bezüglich Fremdüblichkeit
erblickt werden. Aus der Finanzierungsfreiheit lasse sich argumentum e contrario
die Kapitalveranlagungsfreiheit der Gesellschaft ableiten. Hätte die
Gesellschaft beispielsweise in Zero Bonds investiert, wäre das
buchmäßige Ergebnis kein anderes. Nach der einhelligen Lehre und
Praxis erfolge die Buchung von Zero Bonds nach der Nettomethode. Danach
würden dem ursprünglich gebuchten Ausgabebetrag jährlich die
aufgelaufenen Zinsen zugebucht. Ein Anwachsen des Verrechnungskontos des Bw.
könne aus diesem Blickwinkel nicht als schädlich eingestuft werden,
weil in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Unterschied zur Buchung von
Nullkuponanleihen zu erkennen sei.
Eine verdeckte Ausschüttung könne nur angenommen
werden, wenn folgende Kriterien erfüllt seien:
Eine
Eigentumsbeziehung zu einer Körperschaft
Das
objektive Tatbild einer Einkommensverminderung bei der Körperschaft
und
Das
subjektive Tatbild des Verdeckens der
Einkommensverteilung
Mit der subjektiven Tatseite
in Zusammenhang stehe der Fall, dass die Vorteilsgewährung an den
Gesellschafter diesem und der Gesellschaft bekannt sei, dass ihr aber eine
Vorteilsgewährung des Gesellschafters an die Gesellschaft
gegenüberstehe. Dieser Vorteilsausgleich setze eine wirtschaftliche Einheit
zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Nach VwGH 24.11.1993, 92/15/0108
genüge es, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung offenkundig gegeben sei. Nun sei der Bw.
Geschäftsführer der A GmbH, womit er grundsätzlich auch einen
Anspruch auf einen Geschäftsführerbezug habe. Ein solcher sei aber
nicht geltend gemacht worden. Dies begründe wohl einen inneren Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung, der eine verdeckte Ausschüttung
ausschließe.
Dass ein Ausgleich des Verrechnungskontos nicht zu erwarten
sei, stelle eine reine Mutmaßung des Finanzamtes dar, für die aus dem
Akt kein Tatsachensubstrat vorliege. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei
vielmehr davon auszugehen, dass eine Rückzahlung sehr sohl beabsichtigt
gewesen sei. Eine Teilrückzahlung habe auch 1996 in Form dreier
Forderungszessionen in Höhe von S 378.346,00 (€ 27.495,48)
stattgefunden. Durch diese Abtretung von Forderungen des Bw. sei das
Verrechnungskonto erheblich reduziert worden. In diesem Zusammenhang werde eine
Aktennotiz vom 22. September 1998 bezüglich dieser mündlich
geschlossenen Zessionsvereinbarung als Anlage vorgelegt.
Das Schreiben vom 8. August 1996 sei bezüglich des
Nichtvorliegens einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bw. und der A GmbH
hinsichtlich einer bestimmten Laufzeit bzw. Fälligkeit der
Verrechnungsforderung insofern zu ergänzen, als bereits im Jahr 1992 ein
Umlaufbeschluss der Gesellschafter der A GmbH gefasst worden sei, welcher als
Anlage vorgelegt werde. Aus diesem Umlaufbeschluss sei die Dokumentation
bezüglich der Darlehensbedingungen eindeutig gegeben und es könne die
Fremdüblichkeit somit nicht in Zweifel gezogen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl
Nr. 401/1988, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob
das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
verdeckte
Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft,
die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die
Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer
offenen
A
usschüttung
stehen.
Verdeckte
Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft
zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben.
Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb
veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen.
Verdeckte
Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern
durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht oder nicht unter den
gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. z.B. VwGH 27.5.1999, 97/15/0067).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten
Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer
äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als
Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines
Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften
und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt
wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes müssen Darlehensvereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern von vornherein ausreichend klar sein und
einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von
den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder
Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer
verdeckten
A
usschüttung
ausgegangen werden muss (vgl. z.B. VwGH 31.7.2002,
98/13/0011).
Der mit Schreiben vom 8. August
1996 von der A GmbH vorgelegte Notariatsakt vom 19. März 1993
über die Abtretung der Gesellschaftsanteile an den Bw. enthält unter
Punkt 3 die Regelung, dass die Berichtigung der Abtretungspreise von den
Vertragsparteien außerhalb dieses Vertrages vereinbart worden ist. Diese
Vereinbarung in Form eines Umlaufbeschlusses der Gesellschafter der A GmbH vom
10. bzw. 15. November 1992 wurde vom Bw. als Beilage zur Berufung vom 28. Juli
1998 vorgelegt. Die Anteilsabtretung ist im Punkt 3 des Umlaufbeschusses wie
folgt geregelt:
"Die Gesellschafter
erklären sich mit der Anteilsübernahme durch den Bw.
einverstanden.
Vor der
Anteilsübernahme wird das im Betriebsvermögen vorhandene Sparbuch
aufgelöst und das Guthaben an die Gesellschafter als Darlehen gegeben.
Das Darlehen unterliegt
folgenden Bedingungen:
a)
Verzinsung:
Die Verzinsung wird mit
5% p.a. entsprechend der Konvention über den bürgerlichen Gewinn
festgelegt. Die Zinsen werden einmal jährlich berechnet und können dem
Darlehen zugeschlagen werden.
b) Laufzeit und
Kündbarkeit:
Die Laufzeit wird mit 5
Jahren, sohin bis 31. Dezember 1997 begrenzt. Das Darlehen ist im Einvernehmen
der Gesellschafter auch vor diesem Termin jederzeit
kündbar.
c) Begrenzung der
Höhe nach:
Die Gesamtsumme des
Darlehens inklusive Zinsen darf S 600.000,00 (€ 43.603,70) nur nach
vorheriger Einverständniserklärung der Gesellschafter
überschreiten.
d)
Rückführung:
Die
Darlehensrückführung kann durch die Einbringung werthaltiger
Vermögenswerte jeder Art erfolgen, wobei bis einschließlich 1995
keine Darlehensrückführungen erfolgen müssen.
e)
Besicherung:
Aufgrund der
wechselseitig bekannten Bonität der Gesellschafter wird keine Besicherung
vorgesehen.
Der Bw. tritt mit der
Anteilsübernahme im Wege des Notariatsaktes in die Rechte und Pflichten der
abtretenden Gesellschafter ein."
Entgegen den Angaben der A GmbH im Schreiben vom 8. August
1996 lag somit eine schriftliche Darlehensvereinbarung vor, die jedoch trotz
Vorhalt dem Finanzamt nicht vorgelegt wurde. Mangels Vorlage dieser Vereinbarung
und auf Grund der Angaben im Schreiben vom 8. August 1996 konnte das Finanzamt
zu Recht davon ausgehen, dass keine nach außen ausreichend in Erscheinung
getretene Vereinbarung vorlag und somit eine wesentliche Voraussetzung für
die Anerkennung von Verträgen unter Angehörigen nicht gegeben war.
Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass die erforderliche Publizität nicht zwingend die Schriftform
voraussetzt, jedoch kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere
Bedeutung zu. Die Wahl der Schriftform und die Einhaltung zivilrechtlicher
Formvorschriften ist ein Indiz für den Abschluss und die tatsächliche
Durchführung einer Vereinbarung.
Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen
zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit
fixiert sein.
Die Überprüfung der vom Bw. vorgelegten
Darlehensvereinbarung zwischen der A GmbH und ihren Gesellschaftern führt
zu dem Schluss, dass eine von vornherein ausreichend klare Regelung getroffen
worden ist, die auch grundsätzlich dem geforderten Fremdvergleich
standhält. Zwar muss die Einräumung von Sicherheiten für die A
GmbH als Erfordernis für eine fremdübliche Darlehensgewährung
angesehen werden, jedoch liegen im gegenständlichen Fall keine Hinweise
dafür vor, dass bei Zuzählung mit der Uneinbringlichkeit des Darlehens
zu rechnen war. An dieser Beurteilung kann auch die erfolgte Übernahme der
Forderungen der A GmbH durch den Anteilserwerber nichts ändern. Auch kann
diese Form der Anteilsfinanzierung nicht als fremdunüblich angesehen
werden.
Zu den Ausführungen des Bw. hinsichtlich eines
Vorteilsausgleiches bleibt auszuführen, dass eine ausdrückliche
wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen
Vorteilszuwendungen Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden
Vorteilsausgleich
ist. Diese muss bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen
und wiederum jenen Anforderungen entsprechen, die an die steuerliche Anerkennung
von Verträgen zwischen einander nahe stehenden Vertragspartnern gestellt
werden (VwGH 13.10.1999, 96/13/0113). Eine diesen Kriterien genügende
Vereinbarung zwischen der A GmbH und dem Bw. über die strittige
Darlehensgewährung und die "Verrechnung" der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. wurde vom Bw. jedoch nicht
vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass eine derartige Vereinbarung nicht
bestanden hat.
Auch erweist sich der Einwand des Bw., dass das Darlehen
teilweise im Jahr 1996 rückgezahlt worden ist, als unbegründet, da
Ereignisse in späteren Zeiträumen für die Beurteilung der
strittigen Darlehensgewährung im Veranlagungszeitraum 1993 nicht
maßgeblich sein können.
Die vom Finanzamt vorgenommene
Beurteilung der Forderungsübernahme als
verdeckte
Ausschüttung an den Bw. ist somit nicht zu Recht erfolgt.
Kapitalertragsteuer für das Jahr 1993
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, BGBl
400/1988, wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter
gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge
aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Verdeckte
Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische
Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der
Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Die Bw. bringt vor, dass die verdeckten Ausschüttungen
zu Unrecht angenommen worden seien. Daher wird auf die oben dargestellte
rechtliche Würdigung über die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1993 verwiesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-W/02
- Stammnummer
- 11502
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF