Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1348-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1348-W/04vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1.
Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte für das Kind E. , geb. am 30. Dezember
2000, den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe (ab Geburt). Als Grund gab sie "obstr. Bronchitis"
an.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin das Bundessozialamt um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Nach Untersuchung des Kindes am 30. Juli 2003 wurde
folgendes ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Bronchitis
seit ersten Lebenswochen Beschwerden saisonal (kühle Jahreszeit) und
infektassoziiert. Inhalationstherapie (Pariboy): Sultanol, Pulmicort bei
Beschwerden. Öfters ambulante Vorstellungen SMZ Ost, es liegen keine
Befunde oder Arztbriefe über Krankheitsverlauf und Therapie vor.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Sultanol (Pariboy).Manchmal Pulmicort.
Untersuchungsbefund:
interner
Status und EZ unauff. Trichterbrust. Pulmo dzt frei, keine Obstruktion, keine
RGs, evtl gering verschärftes AG bds basal. Keine Zyanose oder Dyspnoe.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauff
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-07-30
KEINE BEFUNDE VORGELEGT
angebl
SMZ Ost und Lungenfacharzt in Betreuung
Diagnose(n):
Bronchitis
Richtsatzposition:
284 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
URS,
da Beschwerden hauptsächlich in Wintermonaten, und bei unauff
Auskultationsbefund unter Inhalationstherapie
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-08-06 von H.G.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-08-07
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ am 2.
September 2003 einen abweisenden Bescheid, und zwar mit der Begründung,
dass laut ärztlichen Sachverständigengutachten vom 7. August 2003 nur
eine 30%ige Behinderung vorliege.
Die Bw. brachte daraufhin am 3. Oktober 2003 einen
neuerlichen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe (Beih 3) wegen erheblicher Behinderung ein. Dieser Antrag wurde
vom Finanzamt als Berufung gegen den Bescheid vom 2. September 2003
gewertet.
Am 29. Jänner 2004 langte beim Finanzamt ein weiteres
Schreiben ein. Dieses Schreiben wurde als Ergänzung zur Berufung vom 3.
Oktober 2003 angesehen.
Hierin führt die Bw. aus, dass aus den beiliegenden
Unterlagen von Dr.P. (Kinderarzt), bei dem sein Sohn seit der Geburt in
Behandlung sei und weiters aus den Unterlagen des Donauspitals zu entnehmen sei,
dass ihr Sohn seit seiner Geburt eine Trichterbrust habe und öfters
stationär im SMZ wegen Bronchitis behandelt werden müsse. Die
sogenannte Trichterbrust erschwere ihrem Sohn das Leben und könnte in den
Jugendjahren schwerwiegende Folgen haben. Momentan werde dies mit Medikamenten
behandelt, doch werde eine Operation ab einem gewissen Alter (ab 6 - 7
Jahren) unumgänglich sein. Denn vor allem in den Wintermonaten bzw. in der
kühlen Jahreszeit sei er krankheitsanfällig und müsse mit
Medikamenten behandelt werden.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Begutachtung.
Das Kind wurde am 29. März 2004 untersucht und
folgendes ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Rezidivierende
obstruktive Bronchtitis seit dem Säuglingsalter, Übergang in Asthma
bronchiale, Familienanamnese - keine Allergien bekannt, jedoch Bronchitis einer
Schwester der Mutter. Zusätzlich kongenitale
Trichterbrust.
Die
Berufung erfolgte, da nun Befunde vorgelegt werden können. Es besteht eine
Neigung zu rezidivierender obstruktiven Bronchitis mit zusätzlichem
vorliegen einer distalen Trichterbrust ohne Funktionsbeeinträchtigung
(lt.Befund SMZ-Ost).
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Sultanol,
Pulmicort via Pariboy, Ambroxol, NACL Inhalation
Untersuchungsbefund:
3
3/12 Jahre altes Kleinkind, HNO frei, Cor rhythmisch, kein HG, Sternum distal im
Sinne einer Trichterbrust eingezogen, Pulmo seitengleich VA, Abdomen frei.
Extremitäten aktiv und passiv frei, AZ gut, 13 kg.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend, besucht ab 9/2004
Kindergarten.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-03-28
SMZ-OST
Trichterbrust
ohne Beschwerden
2001-12-06
SMZ-OST
Bronchitis
2001-06-03
SMZ-OST
obstruktive
Bronchitis
2003-03-31
SMZ-OST-KINDERCHIR.
Trichterbrust,
ev. OP geplant, jedoch kein Hinweis auf Leistungseinschränkung oder
Dyspnoe. OP eventuell 7.-8.Lebensjahr.
2004-03-24
Dr.P., KFA
seit
Geburt bzw. 3.Lebensmonat Bronchitis, Trichterbrust, seit 11.Monat im SMZ-Ost in
Kontrolle
rezidivierende
obstruktive Bronchitis
Richtsatzposition:
284 Gdb: 030% ICD: J44.8
Rahmensatzbegründung:
URS,
da unter Therapie normale Auskulatation.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-04-28 von S.K.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-04-28
Leitender
Arzt: T.G.
Auf Grund des zweiten
Sachverständigengutachtens, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung
wieder mit 30 v.H. ausgewiesen ist, erließ das Finanzamt am 6. Mai
2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie
folgt:
"Gem. §
8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da laut neuerlichem
Sachverständigengutachten vom 28.04.2004, ausgestellt vom Bundessozialamt
für Niederösterreich, der Grad der Behinderung des Kindes
Emir lediglich mit 30 v.H. bestätigt
wurde, war wie im Spruch zu entscheiden."
Das Finanzamt wertete das Schreiben der Bw. vom 4. Juni
2004 als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in
der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Kind der Bw. wurde von zwei verschiedenen
Fachärzten für Kinderheilkunde untersucht.
Beide Ärzte weisen in
ihrem Sachverständigengutachten den Gesamtgrad der Behinderung
übereinstimmend mit 30 v.H. aus.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass dies mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 25.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1348-W/04
- Stammnummer
- 11498
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF