Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1076-W/04
Toleranzsemester überschritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1076-W/04vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Familienbeihilfe ab 1.
Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Bw. für ihre Tochter C., geb. am
9. August 1982, die zum damaligen Zeitpunkt im 7. Semester am
Betriebswirtschaftlichen Zentrum IBWL studierte, für die Zeit ab Oktober
2003 weiterhin Familienbeihilfe zusteht.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe richtete die Bw. am 22. Dezember 2003 an das Finanzamt ein
Schreiben, in dem sie bekannt gab, dass ihre Tochter bereits Prüfungen
für den dritten Studienabschnitt absolviert habe, ihr jedoch noch eine
Prüfung (Wirtschaftsspanisch I/2) im 2. Studienabschnitt
fehle.
Die Tochter gibt selbst im Schreiben vom 17. Dezember 2003
Folgendes an:
"...Allerdings
habe ich einige Stunden aufzuweisen, die ich zusätzlich zu dem normalen
Pensum des 2. Abschnitts bereits für den 3. Abschnitt positiv
abgeschlossen habe.
Diese Übungen
sind auf dem beiliegenden Zeugnis gelb markiert und die Zahl dieser
zusätzlichen Stunden beläuft sich auf 21 Wochenstunden, außerdem
werden mir noch 2 Stunden für einen Englisch-Kurs angerechnet, den ich
im alten Studienplan bestanden habe, den es aber im neuen Studienplan so nicht
mehr gibt. Weiters kann ich mir auch 8 Stunden als freie Wahlfächer
anrechnen lassen, die ich im Rahmen des Spanisch-Grundkurses auf der
Wirtschaftsuniversität absolviert habe..."
Das Finanzamt am 27. Jänner 2004 einen
abweisenden Bescheid, und zwar mit der Begründung, dass im vorliegenden
Fall der 2. Studienabschnitt einschließlich Toleranzsemester mit Ablauf
des Monats September 2003 zu beenden gewesen wäre. Ein weiterer
Familienbeihilfenanspruch wäre somit erst nach positiver Absolvierung des
2. Studienabschnittes, das heißt nach Vorlage des 2.
Diplomprüfungszeugnisses, möglich.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 wurde gegen den
Abweisungsbescheid vom 27. Jänner 2004 Berufung erhoben.
Das Finanzamt erließ am 10. Februar 2004 eine
Berufungsvorentscheidung.
Die Berufung wurde abgewiesen und zur Begründung
Folgendes ausgeführt:
"Wie bereits
im Abweisungsbescheid vom 27. Jänner 2004 ausgeführt wurde, besteht
für volljährige Studenten gemäß
§ 2/1b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dann ein Familienbeihilfenanspruch, wenn
diese ein Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Ein Studium wird unter
anderem dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die vorgesehenen
Studienabschnitte in der dafür bestimmten Zeit absolviert werden. Im
vorliegenden Fall wäre der zweite Studienabschnitt im September 2003 zu
beenden gewesen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann somit erst nach
Absolvierung des zweiten Studienabschnittes gewährt werden, das heißt
nach Vorlage des zweiten Diplomzeugnisses."
Die Bw. stellte am 3. März 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Schreiben vom 15. März 2004 übermittelte die
Bw. das zweite Diplomprüfungszeugnis ihrer Tochter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn sie durch
den Schulbesuch ihren Beruf nicht ausüben können.
Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Der Nachweis
ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch
Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
In der
genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber für in Berufsausbildung
befindliche volljährige Kinder eindeutig vorgegeben, unter welchen
Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs.1 lit.b des FLAG 1967 anzusehen ist. Als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr genügt die Aufnahme als ordentlicher
Hörer. Für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr schreibt der
Gesetzgeber die Ablegung von Prüfungen nach Art und Umfang dezidiert vor.
Die Erbringung des Nachweises über die abgelegten Prüfungen ist somit
Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr des ersten
Studienabschnittes.
Die Tochter der
Bw. hat - abgesehen von einer einzigen Prüfung - alle anderen
für den positiven Abschluss des streitrelevanten Studienabschnitts
maßgeblichen Prüfungen abgelegt. Weiters wurden von ihr auch schon
einige Prüfungen des dritten Abschnittes dieser Studienrichtung mit Erfolg
bestanden.
Der für
den Bezug der Familienbeihilfe erforderliche Nachweis der im zweiten
Studienabschnitt abzulegenden Diplomprüfung konnte jedoch auf Grund der
fehlenden Prüfung nicht erbracht werden.
Aufgrund des
oben wiedergegebenen klaren Gesetzeswortlautes besteht keine Möglichkeit,
eine fehlende Prüfung eines Studienabschnittes mit bereits abgelegten
Prüfungen des nächsten Studienabschnittes zu
kompensieren.
Die
Familienbeihilfe steht der Bw. somit erst wieder ab Beginn des Monats zu, in dem
die für das Ende des Studienabschnittes maßgebliche Prüfung
abgelegt wurde.
Es war somit
unter Berücksichtigung aller Berufungsargumente wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 25.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1076-W/04
- Stammnummer
- 11496
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF