Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1075-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1075-W/04vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte für ihre Tochter M., geb. am 16. Juli
1984, den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe ab September 2003 wegen erheblicher Behinderung.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Dieses lautet wie folgt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Gutachtennummer
01
Untersuchung
am: 2004-02-11 10:10 Im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
Seit
über 1 Jahr immer wieder Kniegelenksschmerzen bds., besonders bei
längerem Stehen oder Sitzen, Probleme beim Stiegensteigen und Laufen.
Bisher Therapie mit Condrosulf Tbl. durch FA f. Orthopädie.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Bisher
Condrosulftablettenkur, diese hätte aber keine wesentliche Besserung
gebracht. Derzeit laufende Physikotherapie.
Untersuchungsbefund:
Gangbild
frei, kein Hinken OE alle gelenke frei beweglich WS gerade, frei beweglich UE:
Hüftgelenke: bds. frei beweglich Kniegelenke bds.: frei beweglich S
0-0-160, bei Flexion schmerzen bds., geringer Patellaanpress- u.
verschiebeschmerz, Zohlenzeichen ++ positiv.Bds. bandstabil, kein Erguss, keine
Rötung. peripherie in Ordnung.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: siehe Neuro
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-11-12
Dr.G.
Befundbericht
Diagnose(n):
Chondropathia patellae bds.
Richtsatzposition:
122 Gdb: 020%
ICD: M92.4
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da Zahlenzeichen bds. positiv.
Gesamtgrad
der Behinderung:
20
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-02-11 von K.A.
Facharzt
für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
zugestimmt
am 2004-02-12
Leitender
Arzt: F.W.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Gutachtennummer
02
Untersuchung
am: 2004-02-11 09:00 Hausbesuch
Anamnese:
Derzeit
keine Beschäftigung, Bürolehre abgebrochen. Im 2. Lj.
Nervenzusammenbruch - seither in PSD in Behandlung. Früher mit
Schulschwierigkeiten "Gesamtdruck" - Volks- und Mittelschule 4 Jahre.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Effektin,
Trittico
Untersuchungsbefund:
HN
unauffällig, OE: VA seitengleich, Reflexe seitengleich, UE: Reflexe
seitengleich,
Motilität unauffällig,
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Schlangenphobie
seit Kindheit, Ductus unauffällig, Stimmung dysphorisch,
Verhalten
"selbstsicher", Kognition unauffällig, Antrieb unauffällig.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-10-13
FACHARZT
Depressives
Zustandsbild, Effektin/Trittico
Diagnose(n):
Depressives
Syndrom
Richtsatzposition:
585 Gdb: 020% ICD: F34.1
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über unterem Rahmensatz, da Behandlung erforderlich.
Gesamtgrad
der Behinderung:
20
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-02-11 von S.W.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
nicht
zugestimmt am 2004-02-12
Leitender
Arzt: F.W.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Zusammenfassung
der Gutachten 01 bis 02
Diagnose(n):
Chondropathia
patellae bds
Richtsatzposition:
122 Gdb: 020% ICD: M92.4
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da Zohlenzeichen bds positiv
Depressives
Syndrom
Richtsatzposition:
585 Gdb: 020% ICD: F34.1
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über URS, da Behandlung erforderlich und erfolgreich
Gesamtgrad
der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
weil
Leiden1 nicht weiter erhöht wird.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-02-12 von F.W.
leitender
Arzt
Das Finanzamt erließ am 25.
Februar 2004 einen abweisenden Bescheid und begründete diesen wie
folgt:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, wenn die Behinderung mindestens 50 v.H. beträgt, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da diese Anspruchsvoraussetzungen in
Ihrem Fall (20 v.H.) nicht nachgewiesen werden konnten, musste Ihr Antrag
abgewiesen werden."
Die Bw. erhob am 8. März 2004 gegen obigen Bescheid
Berufung.
Das daraufhin über Ersuchen des Finanzamtes neuerlich
erstellte Gutachten lautet wie folgt:
Untersuchung
am: 2004-05-18 09:30 Ordination
Anamnese:
Bürolehrling
bei der Fa. L. Musste dann leider aufhören, seit einem halben Jahr in
Psychotherapie. Sie leide ziemlich unter Schlangenphobie Die Knieschmerzen
werden immer schlimmer. Es sei ein Wahnsinn. Der Orthopäde meine, dass die
Knie überlastet seien. Sie könne keine Treppen gescheit steigen -
müsse sich anhalten. Auch beim Sitzen Beschwerden, sie müsse die Knie
möglichst immer ausgestreckt halten. es seien sämtliche Gelenke
betroffen, früher war sie eine Sportskanone; bisher kein
Krankenhausaufenthalt. Einmal auf der Rheumaklinik wegen dem Rücken, das
habe sich mittlerweile gebessert.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): efectin, Trittico
Untersuchungsbefund:
Caput:
HNAP frei, Rachen blank, Lichtreaktion unauffällig Collum: Halsorgane
unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA,
sonsorer KS Abdomen: BD im TN , Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen
tastbar Extr. Zohlenzeichen ++ pos, keine Ödeme, altersentsprechend frei
beweglich, Haut: akneiforme ERuptionen an osch, und Rücken
Schmerzäußerungen bei allen Bewegungsprüfungen, WS Geradstand,
FBA: 15 cm, altersentsprechend freie Beweglichkeit in allen Ebenen.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: weitgehend unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-10-13
Ambulatorium
depressive
Phase mit Affektlabilität
2004-04-26
Ambulatorium
unbewusste
Neurotizismen
2004-02-09
MR RE. KNIE, - DONAUSTADT GMBH
geringer
Binnenschaden am medialen Meniskushinterhorn, abgelaufene VKB
Zerrung,
ansonsten regulär
2003-06-27
KH-LAINZ, 2. MED
lumbagon,
Schlangenphobie, Aufnahme wegen Schmerzen im LWS Bereich, zeitweise auch im re.
Knie v.a. bei Bewegung
2003-11-12
Dr.G.
Chondropathiea
patellae, Insertionstendopathie, Überlastungssyndrom beide Knie
Diagnose(n):
depressives
Syndrom
Richtsatzposition:
585 Gdb: 020% ICD: F34.1
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über dem URS, da Behandlung erforderlich
Chondropathiea
patellae, Insertionstendopathie,
Richtsatzposition:
122 Gdb: 020% ICD: M92.4
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da glaubhafte Beschwerden bei Überlastungssyndrom beider Knie und pos.
Zohlenzeichen bds.
Gesamtgrad
der Behinderung: 20 vH
voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend.
da
der führende GdB durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da
teilw. Leidensüberschneidung vorliegt
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-05-18 von W.A.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2004-05-19
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am
24. Mai 2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
21. Juni 2004 "Einspruch gegen den abgewiesenen Antrag". Dieses
Schreiben wurde vom Finanzamt als Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in
der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde von
einem praktischen Arzt und zwei Fachärzten
(Facharzt für Orthopädie und
Orthopädische Chirurgie, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie)
untersucht.
Sämtliche
(schlüssigen) Sachverständigengutachten weisen den Grad der
Behinderung übereinstimmend mit 20 v.H. aus; die Tochter der Bw. ist auch
nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass dies mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Wien, am 25.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1075-W/04
- Stammnummer
- 11487
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF