Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102571/2015
Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102571/2015vom 11.05.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 28.05.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.5.2014 setzte das Finanzamt im Wesentlichen
erklärungsgemäß die Einkommensteuer für 2013 fest.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des
Kinderfreibetrages für seine bei ihm nicht
haushaltszugehörige Tochter T.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.6.2014 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2013 antragsgemäß ab. Der
Kinderfreibetrag wurde in Höhe von 132 Euro und der
Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 350,40 Euro (29,20 Euro monatlich für zwölf Monate) in Abzug gebracht.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. eine – als Vorlageantrag
zu wertende – Beschwerde ein, in welcher
Kinderfreibetrag und
Unterhaltsabsetzbetrag auch für den bei ihm nicht haushaltszugehörigen Sohn S beantragt werden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur
Entscheidung vor. Es führte im Vorlagebericht aus, aus Sicht der Abgabenbehörde bestünden keine Bedenken, im Sinne des Beschwerdebegehrens zu entscheiden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988
steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.
Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988
steht für ein Kind im Sinne des § 106
Abs. 2 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
Ein Kind im Sinne des § 106
Abs. 2 EStG 1988 ist
ein Kind, für das
dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht.
Der Bf. hat im Jahr 2013 für seine beiden
bei ihm nicht haushaltszugehörigen Kinder den gesetzlichen Unterhalt geleistet. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des
Kinderfreibetrages sind erfüllt.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird daher abgeändert und der
Unterhaltsabsetzbetrag und der
Kinderfreibetrag für zwei
Kinder in Abzug gebracht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 11. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102571/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102571.2015
- Stammnummer
- 114834
- Gültig
- 11.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF