RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100896/2015

Zahlungserleichterung bei entrichteten Abgabenschuldigkeiten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100896/2015vom 01.06.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin G in der Beschwerdesache XY, Adr., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Dkfm. Herbert DUFFEK Gesellschaft m.b.H., Neubaugasse 25/1/5, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 31.10.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom 10.10.2014, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Anbringen vom 10.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.), ihm für die Einkommensteuer 2012 samt Zinsen im Rahmen eines bereits laufenden "Ratenabkommens" weiterhin Raten in der Höhe von monatlich € 3.000,-- zu gewähren. Mit Bescheid vom 15.10.2014 bewilligte das Finanzamt (FA) Raten in der Höhe von € 6.100,-- monatlich. Mit Beschwerde vom 21.10.2014, eingebracht am 31.10.2014, beantragte der Bf. neuerlich, die Raten mit € 3.000,-- festzusetzen, da die vorgesehene Ratenhöhe für den Pflichtigen "zu hoch" sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.11.2014 gab das FA der Beschwerde teilweise statt und gewährte monatliche Raten iHv € 3.000,--, denen jedoch jeweils die vierteljährlichen Vorauszahlungen hinzugerechnet wurden. Mit Antrag vom 27.11.2014 begehrte der Bf. die Entscheidung durch das BFG und brachte vor, dass er auf Grund "der Höhe seines Einkommens" und des Lebensalters seiner Mutter (98 J.) nicht in der Lage sei, die geforderten Raten zu entrichten Dieser Vorlageantrag wurde dem BFG am 3.2.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.5.2017 teilte das FA dem BFG mit, dass mittlerweile der gesamte, der Beschwerde zugrunde liegende Abgabenrückstand entrichtet worden ist. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben ( Stundung ) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.6.1992, 91/13/0127) ist Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Nach der Aktenlage wurden die antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten entrichtet und weist das Abgabenkonto derzeit keinen Rückstand auf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 1. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100896/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100896.2015
Stammnummer
114809
Gültig
01.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF