Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0194-S/02
Berufung betreffend die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-S/02vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, in B, vom 20. Juli 1999 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. Juli 1999 betreffend die
Abweisung von Anträgen um Aussetzung der --Einhebung 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. Juli 1999 wies das Finanzamt Salzburg-Land Anträge des
Berufungswerbers (Bw) N vom 30. April und 3. Mai 1999 auf Aussetzung der
Einhebung gem. § 212 a Abs. 1 BAO der mit Bescheiden vom 15., 16., 19., und
28. April, 1999 verhängten Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt S
1,415.997,-- (in € 102.904,52) mit der Begründung ab, dass die diesem
Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt sei.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw mit Schriftsatz vom 20. Juli 1999 das Rechtsmittel der
Berufung ein, die sich auch gegen mehrere Berfungsvorentscheidungen und andere
Bescheide richtete, unter anderem gegen den gegenständlichen
Abweisungsbescheid. In der Begründung kritisiert der Bw die
Tatsache, dass die Finanzbehörde von einer Einzelfirma im Namen des Bw
ausgehe, ohne auf seine Vorhaltungen im bisherigen Schriftverkehr eingegangen zu
sein. Die Bescheide seien weitestgehend unverständlich und rechtswidrig,
siehe die unter Nr. 1 angegebene BVE vom 7. Juli 1999 wonach auf Seite 1 der
Berufung stattgegeben wurde, auf Seite 2 die Berufung abzuweisen
war.
Der Bw
beantrage daher die Aufhebung im Rahmen der diesbezüglichen Berufungen,
weiters erstatte er Aufsichtsbeschwerde und stelle in diesem Rahmen den Antrag
auf Aufhebung, da die Entscheidungen/Bescheide des Finanzamtes in der
Gesamtsumme unverständlich und daher nichtig seien. Zur
Begründung werde auf die Beilagen verwiesen - a) VwGH Erk.
97/13/0128, b) verkürzte Aufhebungsbescheide der FLD Sbg. v. 18. Dezember
1992 und c) offizielle Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen
vom 4. Februar 1999. Zu diesen geltenden offiziellen Rechtsauffassungen habe das
Finanzamt bislang in keiner Weise begründet Stellung genommen.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle
Salzburg vom 21. Juli 2004, GZ. RV/RV0181-S/02, sowie vom 26. Juli 2004, Zl.
RV/0189-S/02, wurden die Berufungen betreffend die Festsetzung der diesem
Verfahren zugrunde liegenden Aussetzungszinsen als unbegründet
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
212a Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
Absatz 2 leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des falles wenig Erfolg versprechend
erscheint, oder ...usw.
Da die zugrunde
liegenden Berufungen betreffend Aussetzungszinsen mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle Salzburg vom 21. Juli 2004,
GZ. RV/RV0181-S/02, sowie vom 26. Juli 2004, Zl. RV/0189-S/02, als
unbegründet abgewiesen wurden, sind die Berufungen als wenig Erfolg
versprechend im Sinne des § 212 a Abs. 2 lit. a BAO einzustufen. Eine
Stattgabe der gegenständlichen Berufung konnte daher nicht
erfolgen.
Die am 30.
April und 3. Mai 1999 gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung
wurden daher zu Recht abgewiesen, weshalb auch keine Aufhebung des die
Aussetzung abweisenden Bescheides erfolgen kann.
Sämtliche
Einwendungen des Bw gehen, da über die zugrunde liegenden Berufungen
bereits abschließend Entschieden wurde, ins Leere.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
25. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-S/02
- Stammnummer
- 11480
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF