Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0535-W/04
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-W/04vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Herbert Eisserer gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk betreffend Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab September 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog bis August 2002
für ihre Tochter I., geb. am 22.1.1996, die erhöhte Familienbeihilfe.
Strittig ist nunmehr die Weitergewährung ab September 2002.
Das Finanzamt wies den Antrag
der Bw. mit Bescheid vom 11. April 2003 mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz gelten Kinder dann als erheblich
behindert, wenn durch ihr Leiden oder Gebrechen ein Grad der Behinderung von
mindestens 50 v.H. besteht, oder wenn sie voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Da
laut fachärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 25. März 2003, das mit gesonderter Post
zugeht, die Beeinträchtigung bei Ihrem Kind 40 v.H. beträgt, ist
mangels der zitierten Anspruchsvoraussetzung ein Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe nicht mehr gegeben."
Der steuerliche
Vertreter der Bw. erhob am 16. Mai 2003 Berufung und führt darin unter
anderem aus:
"Entgegen dem
vorliegenden Abweisungsbescheid ist meiner Mandantschaft bis dato das
fachärztliche Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 25.03.2003 nicht zugestellt
worden.
Die Richtigkeit
dieses Gutachtens wird angefochten. Insbesondere wird vorgebracht, dass entgegen
dem fachärztlichen Sachverständigengutachten sehr wohl eine
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG bestehende Behinderung
vorliegt.
Anbei wird das
ärztliche Attest der Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde,
Frau Dr. M.L. vorgelegt. Aus diesem Attest ist ersichtlich, dass die mj. L.
neben einem Asthma bronchiale auch an einer Allergie leidet. Bei der Mj. kommt
es bei Anstrengungen und Nachts immer wieder zu Hustenattacken und Atemnot.
Weiters ist das Kind untergewichtig und in seiner Leistung eingeschränkt
und wird wegen eines abzuklärenden Herzgeräusches derzeit noch
weiteren Untersuchungen unterzogen.
Aus den
vorgenannten Leiden und Gebrechen ist sohin davon auszugehen, dass der Grad der
Behinderung von mindestens 50 von 100 besteht.
Vorgelegt wurde das
ärztliche Gutachten, datiert mit 21. März 2003. von Dr. M.L.,
Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde. Diese führt in
ihrem ärztlichen Attest betreffend das Kind I. Folgendes aus:
"Irena leidet
an einem Asthma bronchiale, das seit dem frühen Säuglingsalter besteht
und muß regelmäßig dreimal täglich mit
bronchienerweiternden und Allergiemedikamenten inhalieren und ist dennoch nicht
beschwerdefrei. Bei Anstrengung und nachts kommt es zu Hustenattacken und
Atemnot. Das Kind ist untergewichtig, in seiner Leistung eingeschränkt und
wird wegen eines Herzgeräusches durchuntersucht."
Das Finanzamt ersuchte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung eines
Ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Kind M. wurde am 13.
Oktober 2003 untersucht. Das Sachverständigengutachten lautet wie
folgt:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-03-21 DR. L.
KFA
Asthma
bronchiale
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 040% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
ORS, da
ganzjährig Kombinationstherapie und vermutlich Beeinflussung d. allgem.
körperlichen Entwicklung.
Gesamtgrad der
Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Berufung: neue
Befunde - bezüglich weiteres Leiden, Minderwuchs, Strabismus und
Herzgeräusch - sodass gegenüber VGA finden sich keine Hinweise od.
Befunde für das Vorliegen eines gastroösoph.
Reflux.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-11-24 von R.S.
Facharzt für
Kinderheilkunde
zugestimmt am
2003-11-24
Leitender Arzt:
T.G.
Das Finanzamt erließ auf
Grund dieses Gutachtens am 2. Dezember 2003 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Der steuerliche Vertreter
stellte namens seiner Mandantin den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Gleichzeitig ersuchte der
Vertreter um Einräumung einer angemessenen Frist zwecks Vorlage eines
ärztlichen Gegengutachtens.
Der unabhängige
Finanzsenat richtete am 29. März 2004 ein Schreiben an den steuerlichen
Vertreter, mit welchem ihm Gelegenheit geboten wurde, bis 28. Mai 2004 ein
ärztliches Gegengutachten vorzulegen.
Ein diesbezügliches
Gutachten wurde bis dato nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember
2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein
Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit
40 v.H. laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen
Wien,
24. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-W/04
- Stammnummer
- 11479
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF