Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1052-W/03
erhöhte Familienbeihilfe, dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1052-W/03vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Edith Wurnig gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
22. Bezirk betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte
Familienbeihilfe ab September 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Bw., geb.
am 12. Jänner 1976, ab September 1999 die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht.
Die mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20. April 1999 gemäß
§ 273 ABGB
bestellte Sachwalterin stellte am 3. September 2001 einen Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe für den Bw.
In diesem Antrag führt sie
aus, dass der Bw. auf Grund eines geschützten Arbeitsplatzes als
behinderter Mitarbeiter im Rahmen eines Sonderprojekts der MA 12 zur Zeit
Notstandshilfe vom AMS beziehe. Im Jahr 1998 habe er diese Tätigkeit auf
Grund von Überforderung beendet. Seitdem wohne er in Betreuung von Jugend
am Werk und sei in Beschäftigungstherapie.
Beigelegt wurde eine von der
Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, ausgestellte
Ärztliche Bescheinigung (Beih 3) mit 6. September 2001, in welcher der Grad
der Behinderung mit 100 vH seit Geburt angegeben wird. Weiters wurde
bescheinigt, dass das der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt erließ am
31. Oktober 2001 einen Abweisungsbescheid und begründete diesen wie
folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres angeborenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Da
Sie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1998 mittels Ihrer Einkünfte aus
dem Beschäftigungsverhältnis mit der Gemeinde Wien in der Lage waren,
sich Ihren Lebensunterhalt selbst zu verschaffen, kann davon ausgegangen werden,
dass Sie erst nach Vollendung Ihres 21. bzw. 27. Lebensjahres (12.1.1997)
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich Ihren Lebensunterhalt
selbst zu verschaffen...."
Die Sachwalterin
erhob gegen den Bescheid am 26. November 2001 fristgerecht
Berufung.
Die Begründung
lautet wie folgt:
"...Laut
psychiatrischen Sachverständigengutachten von Frau Dr. I.A. vom 19.3.1999
findet sich bei Herrn K.R. ein angeborenes intellektuelles Defizit, das einer
deutlichen Debilität gleichzusetzen ist.
Nachdem Herr R. die
Volksschule und die Sonderschule besucht hatte, besuchte er von 1991 -
1993 (als 15-jähriger) ein 2-jähriges Sonderprojekt der MA
42-Stadtgartenamt für geistig behinderte Jugendliche. Danach wurde er auf
Grund des Feststellungsbescheids des Bundessozialamtes als behinderter
Mitarbeiter im Rahmen der Sonderaktion bei der MA 42 aufgenommen. In der
psychologischen Nachuntersuchung (Vor-Gutachten aus VI/91) vom Juli 1993 wird
darauf hingewiesen, dass bei Herrn R. Arbeitsfähigkeit nur im
geschützten Rahmen gegeben sei und Besserung nicht zu erwarten sei. Laut
Behindertenpass des Bundessozialamtes vom 19.7.1994 beträgt der Grad der
Behinderung 100 %.
Das
Arbeitsverhältnis ab 1994 kann daher nur als Arbeitsversuch gewertet
werden, dem Herr R. auch nicht entsprechen konnte, sodass er letztendlich 1998
auf Grund der permanenten Überforderung gekündigt wurde. Seit Mai 1998
befindet sich Herr R. gem. § 22 Behindertengesetz in einer
Beschäftigungstherapie von Jugend am Werk, womit er sowohl intellektuell
als auch psychisch voll ausgelastet ist.
Im § 8 FLAG
wird der Begriff für "nicht nur vorübergehend" mit einem
Zeitraum von voraussichtlich mehr als 3 Jahren definiert. Seit dem Scheitern
seines Arbeitsversuches beim Stadtgartenamt sind nun schon über 3 Jahre
vergangen und er wird weiterhin in der Beschäftigungstherapie bleiben. Herr
K.R. wird das 27. Lebensjahr erst im Jänner 2003
vollenden.
Im Hinblick auf die
angeborene geistige Behinderung von Herrn K.R. und die bereits vor Vollendung
des 21. Lebensjahres bestandene, und die, da der vorübergehende
Arbeitsversuch nicht als Selbsterhaltungsfähigkeit zu bewerten ist,
ununterbrochen andauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit meines Kuranden,
beantrage ich die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Vorliegen
der Voraussetzungen."
Über
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes legte die Sachwalterin am 3. Mai 2002
ein an sie gerichtetes Schreiben des Magistrates der Stadt Wien (datiert mit 26.
April 2002) vor.
Darin wird ausgeführt,
dass Herr R. von November 1991 bis Oktober 1993 das Gärtnerprojekt der
Magistratsabteilung 42 absolviert habe. Das Projekt habe zum Ziel, jugendliche
Schulabgänger mit Minderbegabung und/oder geistiger Behinderung,
auszubilden und nach zwei Jahren in den Arbeitsprozess zu
integrieren.
Ab März 1994 habe Herr R.
im Rahmen der Sonderaktion, auf Grund des Feststellungsbescheides des
Bundessozialamts, einen geschützten Arbeitsplatz bei der Gemeinde Wien
gehabt.
Während dieser Zeit sei
Herr R. laufend von Sozialarbeiterinnen der Magistratsabteilung 12 an
seinem Arbeitsplatz unterstützt worden.
Da es sich um einen
geschützten Arbeitsplatz gehandelt habe, hätte von Seiten der
Dienststelle auf die eingeschränkten Möglichkeiten des Herrn R.
Rücksicht genommen werden können.
Wichtig sei es auch gewesen das
jugendliche Alter (zu Beginn des Projekts 15 Jahre) zu berücksichtigen und
den Reifungsprozess abzuwarten.
Im Lauf der Jahre hätte
sich jedoch herausgestellt, dass die Anforderungen eines
Beschäftigungsverhältnisses (z.B. rechtzeitiges Erscheinen am
Arbeitsplatz, Umgang mit Geld, Trennung von privaten Problematiken und
Arbeitsplatz) bei Herrn R. immer wieder zu massiven Überforderungen
führten. Diese Überforderung hätten bei Herrn R. zu immer
stärker werdendem Rückzug geführt und es hätte sich sehr
deutlich gezeigt, dass ihm die Fähigkeit alltägliche Problematiken zu
bewältigen oder sich damit in erforderlichem Ausmaß
auseinanderzusetzen, fehlten, weswegen es in Folge dieser Umstände im Mai
1998 zur Auflösung des Dienstverhältnisses zur Stadt Wien gekommen
sei.
Die Sachwalterin legte am 4.
Dezember 2002 ein Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung
2, vor.
Darin wird ausgeführt,
dass Herr K.R. vom 1.11.1991 bis 31.10.1993 als Praktikant in
Sonderausbildungsprojekten und vom 7.3.1994 bis 8.5.1998 als
vollbeschäftigter Arbeiter in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien
gestanden sei. Herr R. hätte eine ausreichende Dienstleistung erbracht und
hätte in seiner Dienststelle, der Magistratsabteilung 42 -
Stadtgartenamt, laut Angabe seines Vorgesetzten aufgrund seiner Behinderung in
einer kleinen Arbeitsgruppe von 3 bis 4 Arbeitern eingesetzt werden können.
Das Dienstverhältnis hätte gemäß
§ 45 Abs. 1 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995 durch vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers
mit 8.5.1998 geendet.
Das Finanzamt erließ am
18. Februar 2003 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Im
vorliegenden Fall ist die Regelung hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit zum
Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres heranzuziehen, weil Sie im
fraglichen Zeitraum nach dem 21. Geburtstag keiner Berufsausbildung nachgegangen
sind. Ihre Berufstätigkeit in den Jahren 1996 - 1998 dokumentiert
eindeutig, dass Sie zum Stichtag (Vollendung des 21. Lebensjahres am 12.1.1997)
sehr wohl in der Lage waren, für Ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Das
bestätigt auch die dienstliche Beurteilung durch das Magistrat der Stadt
Wien, aus der hervorgeht, dass Sie als vollbeschäftigter Arbeiter mit
ausreichender Dienstleistung tätig waren. Demzufolge kann nicht davon
ausgegangen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Behinderung im Sinne des
oben zitierten Gesetzes vorlag. Ihr Antrag war daher
abzuweisen."
Die Sachwalterin stellte mit
Schreiben vom 17. März 2003 den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der Begründung
führt sie unter anderem aus, dass in der Berufungsvorentscheidung vom 18.
Februar 2003 auf folgende Tatsachen keine Rücksicht genommen worden
sei:
1. Herr R. wäre bereits
1991 in einem Sonderprojekt für Jugendliche mit geistiger Behinderung
und/oder Minderbegabung integriert gewesen.
2. Es wäre bereits im
April 1993 vom Landesinvalidenamt für Wien, NÖ und Burgenland ein
Feststellungsbescheid für Herrn R. mit einem Behinderungsgrad von 100 %
ausgestellt worden.
3. Es hätte sich bei der
Dienststelle beim Stadtgartenamt um einen geschützten Arbeitsplatz
gehandelt.
4. Die Anforderungen eines
Arbeitsplatzes hätten bei Herrn R. immer wieder zu massiven
Überforderungen geführt und nur durch die laufende Unterstützung
von Sozialarbeiterinnen der MA 12 hätte der Arbeitsplatz solange
gehalten.
5. Herr R. hätte unter dem
enormen psychischen Druck das Dienstverhältnis vorzeitig
gelöst.
Demnach liege bei Herrn R.
vermutlich von Geburt an eine Behinderung vor. Die Versuche, ihn trotzdem in
einen Arbeitsprozess zu integrieren, seien fehlgeschlagen. Herr R. lebe in einer
von Jugend am Werk betreuten Wohnung und gehe in eine
Beschäftigungstherapie, die ihn auslaste und psychisch nicht
überfordere.
Die Sachwalterin legte der
Berufung einen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, datiert mit 20. April 1993, vor, aus dem
hervorgeht, dass der Bw. ab 7. Dezember 1992 dem Kreis der
begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 BEinstG) angehört und der
Grad der Behinderung (§ 3 BEinstG) 100 % betrage. Als Art der
Gesundheitsschädigung wurde "Angeborene Herabsetzung der geistigen
Leistungsfähigkeit schweren Grades (kognitive u. emotionale
Entwicklungsverzögerung) angeführt.
Der unabhängige
Finanzsenat ersuchte mit Schreiben vom 6. Mai 2004 das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen um Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit dem Ersuchen um Bekanntgabe
des
Behinderungsgrades
des
Eintrittes der Behinderung und
Bekanntgabe,
ob der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu
verschaffen.
Das
nervenfachärztliche Sachverständigengutachten wurde am 1. Juni 2004
erstellt. Laut diesem Gutachten ist der Bw. zu 100 % behindert und besteht die
Behinderung seit Geburt. Der Antragsteller ist voraussichtlich dauernd
außer Stande, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.
5 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz haben
volljährige Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres - oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Strittig ist im vorliegenden
Berufungsfall ausschließlich, ob der Bw. dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Tatbestandvoraussetzung
mangels Vorliegen einer Berufsausbildung nach Vollendung des 21. Lebensjahres
bereits vor diesem Stichtag eingetreten sein müsste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall
wie folgt entschieden:
"Die am 2.
Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August 1995
durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom
14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989
erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In der dagegen
erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die Beschwerdeführerin
sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld zuerkannt worden sei und sie
nunmehr im Wohnheim des Österreichischen Hilfswerks für Taubblinde und
hochgradig Hör- und Sehbehinderte (ÖHTB) in einer betreuten
Wohngemeinschaft lebe und auf einem geschützten Arbeitsplatz
beschäftigt sei. Eine allfällige Beschäftigung der
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf einem Entgegenkommen der
Arbeitgeber beruht.
...
Mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als
unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im Beschwerdefall,
ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres
zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten amtsärztlichen
Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein Behinderungsgrad von 80 %
festgestellt werde, liege bei der Beschwerdeführerin eine
Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge des Berufungsverfahrens
ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde zusätzlich bescheinigt,
dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits
von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit
1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte
selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist,
vertreten durch ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem
allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung
in der Vergangenheit" habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der
Arbeitgeber beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21.
November 1990, 90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der
Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer
Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass
die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa
aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Fest
steht, dass beim Bw. eine Geistesschwäche seit Geburt vorliegt, die auch
zur Bestellung eines Sachwalters geführt hat. Der Bw. ist 1976 geboren. Er
übte bis zum Jahr 1998 eine entlohnte Tätigkeit aus. Zu diesem
Zeitpunkt war der Bw. bereits 22 Jahre alt.
Es war somit zu prüfen, ob
der Bw. im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnis aus karitativen Überlegungen
oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein
Dienstnehmer behandelt worden ist.
Für den Standpunkt des Bw.
spricht,
der
Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 20. April 1993, demzufolge der Bw. ab 7. Dezember 1992 dem Kreis
der begünstigten Behinderten angehört und der Behinderungsgrad 100 %
beträgt;
der
Bw. zwar von November 1991 bis Oktober 1993 das Gärtnerprojekt der
Magistratsabteilung 42 absolvierte, dieses Projekt aber zum Ziel hat,
jugendliche Schulabgänger mit Minderbegabung und/oder geistiger
Behinderung, auszubilden und nach zwei Jahren in den Arbeitsprozess zu
integrieren;
der
Bw. seit März 1994 im Rahmen einer Sonderaktion auf Grund des
Feststellungsbescheides des Bundessozialamts, einen geschützten
Arbeitsplatz bei der Gemeinde Wien hatte, wo auf die eingeschränkten
Möglichkeiten des Bw. Rücksicht genommen werden konnte;
es
im Mai 1998 auf Grund der massiven Überforderung des Bw. zur Auflösung
des Dienstverhältnisses zur Stadt Wien kam;
der
Bw. seit der vorzeitigen Kündigung bei der MA 42 im Jahr 1998 eine von
Jugend am Werk betreute Wohnung bewohnt und in einer Beschäftigungstherapie
(§ 22 Behindertengesetz) und letztlich
das
nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 1. Juni 2004, mit
welchem eine 100%ige Behinderung seit Geburt festgestellt und ebenso
bestätigt wurde, dass der Bw. voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich den Unterhalt selbst zu
verschaffen.
Auf
Grund der vorgelegten Unterlagen gelangte der unabhängige Finanzsenat zu
der Überzeugung, dass der Bw. nicht in der Lage ist, auf Dauer eine
regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben und eine Vermittlung
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seiner seit Geburt bestehenden
geistigen Behinderung nicht möglich war und ist.
Es ist wohl richtig, dass ein
geschützter Arbeitsplatz allein sowie ein etwaiges Entgegenkommen des
Arbeitgebers nur von sozialversicherungsrechtlicher Relevanz ist und noch nicht
gegen die Unfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit iS der zitierten
Bestimmungen des FLAG auszuüben, spricht.
Die Tatsache, dass der Bw. aber
seit dem Zeitpunkt der vorzeitigen Kündigung bei der Stadt Wien im Jahr
1998 eine von Jugend am Werk betreute Wohnung bewohnt und einer
Beschäftigungstherapie nachgeht, spricht jedenfalls dafür, dass der
Bw. voraussichtlich auch in Zukunft dauernd außer Stande sein wird, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe
gegeben.
Wien,
4. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1052-W/03
- Stammnummer
- 11476
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF