Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2724-W/02
Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft für Vorgänge nach § 1 Abs. 1 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2724-W/02vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien StNr., betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. April 1999 meldete die N.
Wirtschaftstreuhandgesellschaft als Vertreterin des Bw., unter Beilage einer
Kopie des Schenkungsvertrages vom 17. März. 1999, die Schenkung eines
Kommanditanteiles an der S. KG in Höhe von S 645.000,00 (verbunden mit
einem Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft von 10,75%) von Frau L.,
geb. am 3. Juli 1911 je zur Hälfte an ihre Söhne P. und M. unter
Vorbehalt des Fruchtgenusses (Anspruch der Geschenkgeberin auf den Gewinnanteil
auf Lebenszeit). Weiters verwies die Vertreterin des Bw. auf eine
gleichzeitig erfolgte Schenkung der Anteile der Frau L. an der E.
BeteiligungsgmbH im Nominale von S 6,847.100,00, ebenfalls an ihre beiden
Söhne je zur Hälfte und unter Vorbehalt des Fruchtgenusses
. Die Anzeige dieses Schenkungsvertrages erfolgte gesondert durch den
Vertragserrichter.
Auf Grund einer Anfrage teilte die N.
Wirtschaftstreuhandgesellschaft als Vertreterin des Bw. dem Finanzamt mit
Schreiben vom 15. Dezember 1999 Folgendes mit:
"1.a) Der gemeine Wert der Anteile an der E.
BeteiligungsgmbH beträgt S 602,00 je S 100,00 b) der
gemeine Wert des Anteils am Betriebsvermögen der S. KG (10,75%)
beträgt S 15,959.525,00. Beide Werte wurden nach den
Bestimmungen der § 10 bzw. § 13 BewG unter Zugrundelegung des "Wiener
Verfahrens 1996" (im Falle der E.) ermittelt. 2.a) Der Wert des
Fruchtgenusses an der E. BeteiligungsgmbH wurde aus dem Durchschnitt der
Ausschüttungen der Jahre 1996, 1997 und 1998 mit S 1,027.445,00 ermittelt
(für 5,269% Anteil). b) Der Wert des Fruchtgenusses an der S. KG
wurde ebenfalls nach dem Durchschnitt der Jahre 1996-1997 und 1998 mit (für
10,75% Anteil) S 2,203.732,00 ermittelt.
......." Weiters wurden Vorschenkungen von S
500.000,00 je Geschenknehmer mitgeteilt.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2000 meinte die Vertreterin des
Bw. nunmehr, der Wert des Kommanditanteiles an der S. KG sei mit dem Stand des
übertragenen Kapitalkontos in Höhe von je S 322.500,00 Wert (und nicht
die Summe der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter der S. KG)
anzusetzen. Die Gesellschaft verfüge über
gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die es nicht zuließen, dass ein
Gesellschafter jemals an den Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens herankomme. Dazu wurde auf folgende Vorschrift des
Artikel XIVb des Gesellschaftsvertrages verwiesen: "Der durch die
Kündigung ausscheidende Gesellschafter hat den Anspruch auf Auszahlung
seines gemäß Punkt IV) dieses Vertrages berechneten perzentuellen
Anteils am Vermögen der Gesellschaft nach dem Stand der Handelsbilanz zum
Stichtag seines Ausscheidens, vermehrt um sein Guthaben bzw. vermindert um seine
Schuld auf Privatkonto. An dem Geschäftsergebnis (Gewinn und Verlust) nimmt
er bis zum Tage seines Ausscheidens teil".
Weiters wurde ausgeführt, dass sowohl bei
Kündigung als auch bei Ausscheiden eine Abfindung jeweils nur zu Buchwerten
stattfinde. In diesen Gesellschaftsvertrag sei die Geschenkgeberin schon
seinerzeit im Erbwege eingetreten und hatte keinen Einfluss auf die Formulierung
dieser Bestimmungen. Es handle sich daher nicht um eine persönlich auf sich
genommene Vertragsbeschränkung, sondern um objektive Umstände, die bei
der Art des Eintritts in die Gesellschaft akzeptiert werden
mussten.
Ungeachtet diese Vorbringens setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 3. Juli 2000 gegenüber dem Bw. die Schenkungssteuer ausgehend
vom jeweiligen Anteil der mit Mitteilung vom 15. Dezember 1999 angegebenen Werte
(Anteil an der Personengesellschaft S 7,979.762,50 abzüglich
Fruchtgenussrecht mit einem Jahreswert von S 1,101.866 = S 6,877.896,50 und
Anteil an der Kapitalgesellschaft S 20.609.771,00 abzüglich
Fruchtgenussrecht mit einem Jahreswert von S 513.722,50 = S 20,096.048,50) und
der Vorschenkung von S 500.000,00 mit S 3,551.262,00 fest.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2000 beantragte der Bw., nunmehr
weiters vertreten durch O., die Mitteilung der fehlenden Begründung sowie
eine Rechtsmittelverlängerung. In der danach rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 24. August 2000 wendete der Bw. ein, das Finanzamt
habe den geschenkten Anteil an der S. KG offenbar nach den Vorschriften des 1.
Teiles des Bewertungsgesetzes bewertet, dh. die einzelnen Wirtschaftsgüter
des Unternehmens mit dem Teilwert angesetzt und davon den auf den Bw.
entfallenden Anteil ermittelt. Weiters verwies der Bw. auf die bereits
mit Eingabe vom 1. Februar 2000 vorgebrachten Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages und erklärte, dass eine Veräußerung
gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen sei. Der Schenkungssteuer sei der
Betrag von S 322.500,00 als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 betreffend Begründung
des Schenkungssteuerbescheides teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass der
Bemessung der Schenkungssteuer die von der N. Wirtschaftstreuhandgesellschaft
vorgelegten Werte zu Grunde gelegt wurden und wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2001 als unbegründet
ab. In der Begründung hielt das Finanzamt dem Bw. vor, dass die
Weitergabe des Anteils im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt werde, und dass es
nicht geregelt sei, welchen Preis ein Dritter zahlen müsse.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag
meinte der Bw. in Bezug auf die Bewertung der Kommanditanteile im Wesentlichen,
dass der Einheitswert Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer sei.
Ausgangspunkt für die Bewertung sei der Gesamtkaufpreis, von dem aus die
einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten seien. Von diesem aus komme man zum
Einheitswert. Bei Prüfung des Gesellschaftsvertrages wie er im
Zeitpunkt der Schenkung bestanden habe (Stand vom 3. August 1989), sei
festzustellen: "a) der Gesellschaftsvertrag enthält keine
Möglichkeit, Gesellschaftsanteile unter Lebenden abzutreten (zu
veräußern). Dies entspricht auch den gesetzlichen Vorschriften
über die Kommanditgesellschaft. b) die Gesellschaft wurde auf
unbestimmte Zeit geschlossen c) Kündigende Gesellschafter scheiden
aus und erhalten lediglich den Buchwert Ihrer Anteile. d) Bei Tod eines
Kommanditisten können nur ganz bestimmte Personen als Kommanditisten
eintreten, alle anderen Erben werden als kündigend behandelt und zu den
Buchwerten abgefunden. e) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur
mit einer Kapitalmehrheit von 3/4 der Beteiligten beschlossen
werden". Weiters führt der Bw. aus, dass ein fiktiver Erwerber eines
Kommanditanteils daher als Gesamtkaufpreis lediglich den Buchwert des
Kommanditanteiles ansetzen werde, weil er beim Ausscheiden, das nur durch
Kündigung möglich sei, auch nur den Buchwert erhalten werde.
Die Realisierung allfälliger stiller Reserven in der
Kommanditgesellschaft könne ein fiktiver Erwerber im Fall seines
Ausscheidens als Kommanditist nie erwarten, mit einer Liquidierung der
Gesellschaft könne er angesichts des Gesellschaftsvertrages ebenfalls nicht
rechnen. Allfällige Gewinnanteile würde er nicht berücksichtigen,
weil dem Komplementär eine Vorwegverzinsung zugestanden sei, der
Geschäftsführer ein Vorweggeschäftsführerentgelt erhalte,
der Kommanditist keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung habe,
Pkt. XIII des Gesellschaftsvertrages Entnahmebeschränkungen kenne, und all
diese Umstände zukünftige Gewinnerwartungen so unsicher werden
ließen, dass sie beim Gesamtkaufpreis nicht berücksichtigt werden
könnten. Darüber hinaus seien künftige Gewinnerwartungen
zwar im gemeinen Wert gemäß
§ 10 BewG nicht aber im Teilwert
gemäß
§ 12 BewG zu berücksichtigen. Da die
Geschenkgeberin im Schenkungsvertrag sich ihr Privatkonto vorbehalten habe, sei
nach den obigen Ausführungen lediglich ihr Kapitalkonto als fiktiver
Gesamtkaufpreis heranzuziehen.
Auf Grund einer Weisung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland als seinerzeitige
Rechtsmittelbehörde, fand beim Bw., hierbei vertreten durch N. WTH OHG,
eine Nachschau statt. Entsprechend der darüber ausgefertigten Niederschrift
vom 5. März 2003 wurde klargestellt, dass im Wert der geschenkten
KG-Anteile von S 15,959.525,00 die Verrechnungskonten der Gesellschafter
nicht enthalten sind.
Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der
gegenständlichen Kommanditgesellschaft um eine Gesellschaft in der Hand
zweier Familien handelt, und die Stimmrechte auf die beiden Stämme
(insgesamt auf 10 Gesellschafter) verteilt waren. Der höchste Anteil
eines einzelnen Gesellschafters betrug 25%.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 2 bis 17) gelten gemäß
§ 1 Abs 1 BewG, soweit
sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil
dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige
Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds. Der erste
Abschnitt des zweiten Teiles des BewG (§§ 19bis 68) gilt auf Grund des
§ 1 Abs. 2 BewG nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden
Gesetze ua. auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Abs. 2. leg.cit. gilt lediglich für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke.
§ 10 BewG lautet:
"(1) Bei Bewertungen ist,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert
zugrundezulegen.
(2) Der gemeine
Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
(3) Als
persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen
anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines
Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für
Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen
beruhen."
Auf Grund des § 12 BewG sind Wirtschaftsgüter,
die einem Betrieb dienen, in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist
der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb
fortführt.
Wenn der Bw. meint, ein fiktiver Erwerber werde für
den gegenständlichen Kommanditanteil lediglich den Buchwert als
Gesamtkaufpreis ansetzen, weil er beim Ausscheiden durch Kündigung auch nur
den Buchwert erhalten werde und weil gesetzliche und vertragliche
Verfügungsbeschränkungen bestünden, so ist einzuräumen, dass
solche Beschränkungen zur objektiven Beschaffenheit der Anteile
zählende Eigenschaften sein können. Sie rechtfertigen aber nicht
schlechthin einen Abschlag bei der Bewertung dieser Anteile, da diese nicht
allein einen wirtschaftlichen Nachteil, sondern auch einen ebensolchen Vorteil
bedeuten (vgl. VwGH 30.11.1954, 1770/52).
Die Beschränkungen betreffen grundsätzlich alle
Gesellschafter, und es kann davon auszugegangen werden, dass diese
Beschränkungen zweckmäßig sind und im wirtschaftlichen Interesse
der Gesellschafter liegen (vgl. VwGH 6.1.1980, 2915/78).
Dem allenfalls wertmindernden Umstand, dass das von einem
(fiktiven) Erweber für den Erwerb aufgebrachte Kapital nicht jederzeit
durch Kündigung, Veräußerung oder Entnahme hereingebracht werden
könnte, steht somit entgegen, dass vertragliche oder gesetzliche
Verfügungsbeschränkung werterhaltend sind.
Weiters ist entgegen der Ansicht des Bw. davon auszugehen,
dass ein Erwerber die Gewinnaussichten, wie sie der Bw. zur Bewertung des
Fruchtgenussrechtes offen legte (rund S 1,100.000,00 jährlich für
einen geschätzten Wert des Anteils von rund S 8,000.000,00), sehr wohl
beim Gesamtkaufpreis berücksichtigen würde.
Den Ausführungen des Bw. wonach auf den
Gesellschaftsvertrag beruhende Umstände zukünftige Gewinnerwartungen
so unsicher werden ließen, dass sie beim Gesamtkaufpreis nicht
berücksichtigt werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Die
beachtlichen Gewinnaussichten beruhen auf Ausschüttungen von 1996 -
1998, also auf einem Zeitraum, in dem die vom Bw. ins Treffen geführten
Bestimmungen Geltung hatten.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung zur Bewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft im
Zusammenhang mit Vorgängen, die dem § 1 Abs. 1 ErbStG unterliegen, die
Auffassung, dass für die Bemessung der Steuer nicht der Einheitswert
maßgebend ist. Die Bewertung richtet sich vielmehr, der Anordnung des
§ 19 Abs. 1 leg. cit. zufolge nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes. Wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an einer
Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, ist
dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu
behandeln (VwGH 11.7.2000, 99/16/0440).
Es bestand daher keine Veranlassung, an Stelle des vom Bw.
offen gelegten Bruchteiles des Betriebsvermögens, das Kapitalkonto als
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer heranzuziehen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Erwerb von Todes wegenSchenkungKommanditanteilegemeiner WertTeilwertVeräußerungsbeschränkungVerfügungsbeschränkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2724-W/02
- Stammnummer
- 11475
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF