Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1049-W/04
Liegt Berufsausbildung vor, wenn eine fehlende Prüfung des ersten Studienabschnittes durch vorgezogene Prüfungen des zweiten Abschnittes "kompensiert" werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1049-W/04vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schuppich Sporn
& Winischhofer, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Falkestraße 6,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog für seinen Sohn St , geb. am 23.5.1983,
der an der Universität Wien Mathematik studiert, bis Februar 2004
Familienbeihilfe.
Nachdem der Bw. für seinen Sohn den für den
Weiterbezug der Familienbeihilfe (ab März 2004) erforderlichen Nachweis der
im ersten Studienabschnitt zu absolvierenden Diplomprüfung nicht erbringen
konnte, erließ das Finanzamt am 17. März 2004 einen abweisenden
Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Gem. §
2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz ist bei volljährigen Kindern
eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten.
Die vorgesehene
Studiendauer für das Studium der Mathematik an der Universität Wien
beträgt im ersten Studienabschnitt einschließlich des
Toleranzsemesters fünf Semester.
Obiger Antrag wird
für den Zeitraum ab 1.3.2004 abgewiesen, da Ihr Sohn
St die vorgesehene Studienzeit für
das Studium der Mathematik (erster Abschnitt) bereits überschritten
hat."
Die steuerliche Vertretung erhob namens des Bw. am 14.
April 2004 fristgerecht Berufung.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) ist es nicht
mehr erforderlich, die einzelnen Studienabschnitte eines Studiums nacheinander
zu beenden; der Studierende hat auch die Möglichkeit, Prüfungen aus
dem folgenden Studienabschnitt vorzuziehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob
das Studium ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird, ist daher auch der Erfolg
der vorgezogenen Prüfungen miteinzubeziehen. So hat der Oberste Gerichtshof
in mehreren Entscheidungen unter Bezugnahme auf die novellierte Fassung des
§ 80 Abs. 2 UniStG festgestellt, dass zwar im Allgemeinen auf die
einzelnen Studienabschnitte bei Beurteilung der Frage, ob ein Studium ernsthaft
und zielstrebig betrieben wird, abzustellen sei, es aber auf die Dauer des
Gesamtstudiums
ankomme, wenn der Studierende von der für einzelne Studienzweige
eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, vor Beendigung des
vorangehenden Studienabschnittes Prüfungen des folgenden Abschnittes
abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des
Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist.
Mit der im Regelfall vorzunehmenden Abstellung auf einzelne Studienabschnitte
werde kein starres und unabänderliches Beurteilungsschema vorgegeben,
sondern bestehe durchaus Raum für abweichende Lösungen für die
von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen. Unter
Aufrechterhaltung des allgemeinen Gedankens, dass die Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit auf das angestrebte Ziel, nämlich die Beendigung des
Gesamtstudiums, auszurichten ist - was im Regelfall zugleich auf die
üblicherweise nacheinander zu absolvierenden Studienabschnitte bezogen
werden kann - erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, jenem
Studierenden weitere Ansprüche auf Unterhalt bzw. für den Bezug von
Familienbeihilfe (zumindest vorerst) zu versagen, der von der Möglichkeit
Gebrauch macht, einzelne Prüfungen des folgenden Studienabschnitts vor
Abschluss des vorangehenden zu absolvieren, sofern dies in einem ausreichenden
Ausmaß geschieht und die Beendigung des Gesamtstudiums in der vorgesehenen
Studienzeit - unter der Annahme eines weiterhin gleichmäßigen
Studienfortschritts - nicht ernstlich in Frage gestellt ist (vergleiche
dazu OGH 26. November 2002, 1 Ob 268/02 x und die darin zitierten
weiteren Entscheidungen des OGH). Auch die Regierungsvorlage zum
Strukturanpassungsgesetz 1996 führt zu Art. 72 Z. 1 bis 3 sowie 7 und 8
aus, dass
grundsätzlich
nur mehr dann gewährt werden soll, wenn die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt ein Semester nicht überschreitet; davon, dass jedenfalls
und ausschließlich auf die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt
abzustellen ist, ist in der Regierungsvorlage
keine
Rede. Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, die durch die
Novellierung des UnistG geschaffene Möglichkeit der Vorziehung einzelner
Prüfungen aus nachfolgenden Abschnitten dadurch zu
"torpedieren", dass Studierende, die von dieser Möglichkeit
Gebrach machen, in diesem Fall keine Familienbeihilfe erhalten sollen, obwohl
sie sehr wohl ihr Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben und Prüfungen
in einem weit höheren Umfang als acht Semesterwochenstunden
ablegen.
Im vorliegenden
Fall hat der Studierende St.sämtliche
erforderlichen Prüfungen des ersten Abschnittes für das Studium der
Mathematik mit Ausnahme einer einzigen Prüfung (komplexe Analisys)
absolviert; darüber hinaus hat der Studierende bereits zahlreiche
Prüfungen des zweiten Abschnittes dieser Studienrichtung -
erfolgreich - abgelegt, nämlich Zahlentheorie, Gruppentheorie, Logik
I und II, Privatissimum Logik I und II, Axiomatische Mengentheorie I und II,
Privatissimum Axiomatische Mengentheorie I und II sowie das Diplomantenseminar
Logik. Dazu kommt, dass der Studierende die meisten abgelegten Prüfungen
mit der Note "Sehr gut" absolviert hat, sodass wohl keinerlei
Zweifel an einer ernsthaften und zielstrebigen Betreibung des Studiums bestehen
kann und auch keinerlei Gefahr besteht, dass der Studierende das Studium in der
vorgesehenen (Mindest )Studiendauer nicht beenden
werde...
Bei dieser Sachlage
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für den Studierenden
St. ab März 2004 nicht mehr
vorliegen.
Das Finanzamt erließ am 13. Mai 2004 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Gem. §
2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz, in Verbindung mit § 18 Abs.
1 Studienförderungsgesetz ist bei volljährigen Kindern eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten.
Die vorgesehene
Studiendauer für das Studium der Mathematik an der Universität Wien
beträgt im ersten Studienabschnitt einschließlich des
Toleranzsemesters laut Studienplan fünf Semester.
Obiger Berufung
wird der Erfolg versagt, da Ihr Sohn St
die vorgesehene Studiendauer, laut Studienplan, für das Studium der
Mathematik (erster Studienabschnitt) bereits überschritten hat. Eine freie
Gestaltung zur Ablegung von Prüfungen aus Studienabschnitten hat auf die
vorgesehene Studiendauer eines Studienabschnittes keine
Auswirkung."
Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 stellte die steuerliche
Vertretung des Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn sie durch
den Schulbesuch ihren Beruf nicht ausüben können.
Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der
Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
In der
genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber für in Berufsausbildung
befindliche volljährige Kinder eindeutig vorgegeben, unter welchen
Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs.1 lit.b des FLAG 1967 anzusehen ist. Als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr genügt die Aufnahme als ordentlicher
Hörer. Für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr schreibt der
Gesetzgeber die Ablegung von Prüfungen nach Art und Umfang dezidiert vor.
Die Erbringung des Nachweises über die abgelegten Prüfungen ist somit
Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr des ersten
Studienabschnittes.
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass der Sohn des Bw. sämtliche erforderliche
Prüfungen des ersten Studienabschnittes - eben mit Ausnahme einer
einzigen Prüfung - absolviert hat.
Der für
den Bezug der Familienbeihilfe erforderliche Nachweis der im ersten
Studienabschnitt abzulegenden Diplomprüfung konnte jedoch auf Grund der
fehlenden Prüfung nicht erbracht werden, auch wenn der Sohn des Bw.
zahlreiche Prüfungen des zweiten Abschnittes dieser Studienrichtung
erfolgreich abgelegt hat.
Wenn der Bw. in
seiner Berufung auf § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes
(UniStG) verweist und vermeint, dass in der Regierungsvorlage keine Rede davon
sei, dass jedenfalls und ausschließlich auf die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt abzustellen sei und es auch sachlich nicht gerechtfertigt
sei, die durch die Novellierung des UniStG geschaffene Möglichkeit der
Vorziehung einzelner Prüfungen aus nachfolgenden Abschnitten dadurch zu
"torpedieren", dass Studierende, die von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, in diesem Fall keine Familienbeihilfe erhalten sollen, so ist
dazu Folgendes auszuführen:
Die oben
zitierte Norm des Familienlastenausgleichsgesetzes ist zwingendes Recht, das
durch Handlungen des Studierenden nicht abgeändert werden kann. Aus dem
klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist keinerlei Hinweis erkennbar,
dass eine fehlende Prüfung durch Ablegung von anderen Prüfungen des
nächsten Studienabschnittes kompensiert werden kann.
Im Übrigen
ist die vom Bw. gewünschte Rechtsfolge auch aus § 80 Abs. 2 UniStG
nicht ableitbar; diese Bestimmung trifft vielmehr Übergangsregelungen
für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der neuen aufgrund des
UniStG zu erlassenden Studienpläne begonnen haben, und für die unter
gewissen Voraussetzungen noch die bisherigen besonderen Studiengesetze,
Studienordnungen und Studienpläne anwendbar sind.
Damit liegt die
erforderliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ab
März 2004 bis zur Ablegung der fehlenden Prüfung nicht
vor.
Es war somit
unter Berücksichtigung aller Berufungsargumente wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 24.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 80 Abs. 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1049-W/04
- Stammnummer
- 11473
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF