Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1061-W/04
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1061-W/04vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.GmbH, vertreten durch DDr. Wilhelm
Kryda, Steuerberater, Jörgerstraße 37, vom 14. Mai 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 20. April 2004 betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Rückstandsausweis vom 20. April 2004 wies das
Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw.) einen vollstreckbaren Rückstand in
der Höhe von 25.968,92 € auf. Mit Bescheid gleichen Datums
pfändete das Finanzamt die der Bw. gegen die Gesellschafterin G. zustehende
Forderung auf Leistung der noch nicht einbezahlten Stammeinlage in der Höhe
von 18.185,85 € und erließ an die Bw. ein
Verfügungsverbot.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 erhob die Bw. Berufung
gegen die Pfändung und Überweisung und brachte vor, dass die
Drittschuldnerin seit Oktober 2003 nicht mehr in der Firma tätig sei und
dass sie keine wie immer gearteten Einkünfte beziehe. Es seien konkrete
Abschlussverhandlungen mit "zwei jüngeren Verkaufsprofis aus der
Wirtschaft" im Endstadium, die in Kürze die Firma übernehmen
würden und dass somit auch eine Regelung betreffend die vorhandene
Abgabenschuld getroffen werde.
Die Drittschuldnerin habe seit Oktober 2003 keine wie immer
gearteten Forderungen gegen die Bw.
Sobald ein Vertrag über die Übernahme der Firma
geschlossen werde, werde das Finanzamt umgehend informiert werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2004 wies das
Finanzamt die Berufung ab und begründete dies damit, dass es für das
Bestehen der gepfändeten Forderung unmaßgeblich sei, ob die
Drittschuldnerin in der Firma tätig sei oder ob sie Einkünfte daraus
beziehe.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz und wies darauf hin,
dass sie infolge teilweiser Übertragung der Gesellschaftsanteile mit dem
Finanzamt ein "Zahlungserleichterungsabkommen abschließen"
werde, mit welchem die Rückstände im Laufe eines Jahres zur Gänze
getilgt werden sollten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 der
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen
des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
ist die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze anzugeben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Auch wenn die Pfändung dadurch geschieht, dass ein
Drittschuldnerverbot erlassen wird (§ 65 Abs. 1 dritter Satz), hat der
im zweiten Satz des § 65 AbgEO genannte Pfändungsbescheid an den
Abgabenschuldner zu ergehen. Dieser Pfändungsbescheid ist mit Berufung
uneingeschränkt bekämpfbar, zumal kein diesbezüglicher
Rechtsmittelausschluss gemäß
§ 77 Abs. 1 AbgEO besteht. Die
vorliegende Berufung ist sohin zulässig, im Ergebnis jedoch nicht
berechtigt.
Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid vom 20.
April 2004 liegt ein Rückstandsausweis gleichen Datums zu Grunde. Dass die
Einbringung des Rückstandes gemäß
§ 230 BAO gehemmt gewesen
wäre, wird weder behauptet, noch ergeben sich hiefür Hinweise aus dem
Akteninhalt. Das Vorbringen der Bw., dass die Drittschuldnerin nicht mehr in
ihrer Firma beschäftigt sei, vermag ebenso wenig Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Pfändung zu begründen wie der Hinweis,
dass die Drittschuldnerin keinerlei Forderungen gegen die Bw. mehr habe. Dieser
Umstand belegt vielmehr, dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden muss,
dass mit der gepfändeten Forderung allenfalls eine Gegenforderung
aufgerechnet werden könnte.
Der (wiederholten) Ankündigung eines bevorstehenden
Firmenverkaufes, der auch eine "Regelung der vorhanden
Abgabenschuld" zur Folge haben würde, ist entgegenzuhalten, dass
ungewisse zukünftige Ereignisse nichts an der Vollstreckbarkeit bestehender
Abgabenansprüche zu ändern vermögen.
Dem zuletzt eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen
vom 9. März 2004 wurde eine aufschiebende Wirkung gemäß
§
230 Abs. 4 BAO nicht zuerkannt. Über den gesetzlichen Anspruch des §
230 BAO hinaus kann aus den maßgebenden Rechtsvorschriften kein
Rechtsanspruch auf Unterlassung von Vollstreckungshandlungen abgeleitet werden.
Nur aus den im § 18 AbgEO angeführten Gründen könnte
über Antrag die Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden. Einen
solchen Antrag hat die Bw. aber nicht gestellt.
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 25.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1061-W/04
- Stammnummer
- 11470
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF