Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1208-W/02
Nachversteuerung einer Schmutzzulage, Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1208-W/02vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 24. Juli 1997 der Bw.,
vertreten durch Dr. Wilhelm Frick, 1100 Wien,
Liesingbachstraße 224, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mödling vom 20. Juni 1997 betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie
Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum
1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1995 wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben
hier nicht mehr strittigen - ua. auch folgende Feststellungen:
1)
Vergütungen des zu 100% beteiligten
Geschäftsführers
Die Bw. habe an ihren Geschäftsführer im
Kalenderjahr 1995 eine monatliche Vergütung in Höhe von
S 50.000,00, in Summe daher S 600.000,00, ausbezahlt und diesen Betrag
nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen. Dies nach Auffassung des
Prüfungsorgans zu Unrecht, da die Tätigkeit des
Geschäftsführers sämtliche Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweise.
2)
Schmutzzulage
Die Bw. habe ihren Arbeitnehmern (= Kraftfahrer) im
gesamten Prüfungszeitraum eine Schmutzzulage in Höhe von S 134,00
pro Tag steuerfrei ausbezahlt. Eine täglich gewährte Zulage könne
nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn - bezogen auf die tägliche
Gesamtarbeitszeit - überwiegend Arbeiten verrichtet werden, welche unter
den in § 68 Abs. 5 EStG 1988 genannten Verhältnissen
erfolgen. Die Lkw-Wartung und Wagenpflege stelle jedoch
erfahrungsgemäß nicht den Hauptinhalt der Tätigkeit eines
Kraftfahrers dar. Gegenteilige Nachweise (Aufzeichnungen über die
tägliche Gesamtarbeitszeit und die Zeit, welche täglich für die
Lkw-Wartung und Wagenpflege aufgewendet worden ist) seien von der Bw. nicht
erbracht worden.
Im Akt befindet sich eine (undatierte und nicht
unterfertigte) Betriebsvereinbarung, der im gegebenen Zusammenhang Folgendes zu
entnehmen ist (Punkt 1):
Alle Dienstnehmer unserer Firma erhalten eine
tägliche Schmutzzulage von S 134,00. Diese Schmutzzulage gilt jenen
Betrag ab, welcher Ihnen über das normale Ausmaß gehende
Verschmutzung Ihrer Bekleidung, zur Reinigung derselben und Ihnen entsteht. Sie
sind in unserem Unternehmen verpflichtet, die Wartung des Ihnen zur
Verfügung gestellten Fahrzeuges selbst durchzuführen und es ist durch
die vorzunehmende Wagenpflege sowie das Abschmieren, Ölwechsel und
dergleichen, eine Verschmutzung gegeben, welche über das übliche
Ausmaß hinausgeht.
Das Finanzamt ist den
Feststellungen des Prüfungsorgans gefolgt und hat einen dementsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid erlassen.
Dagegen richtet sich die
gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit folgender
Begründung:
1)
Vergütungen des zu 100% beteiligten
Geschäftsführers
Aufgrund der Höhe seiner
Geschäftsanteile und das Fehlen jeder Sperrminorität sei der
Geschäftsführer nicht weisungsgebunden. Er unterliege keinen
betrieblichen Ordnungsvorschriften wie Arbeitszeit, Arbeitspausen und keiner
betrieblichen Kontrolle. Eine Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Arbeitgeberin (= der Bw.) liege daher nicht vor. Durch die
privaten Haftungen, welche der Geschäftsführer bei Kreditaufnahmen
mitunterschreiben musste sowie die üblichen
Geschäftsführerhaftungen sei selbstverständlich ein
Unternehmerwagnis gegeben. Die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung sei von der Liquiditätslage des
Unternehmens und vom wirtschaftlichen Erfolg abhängig. Eine
Entgeltfortzahlung bei Insolvenz sei ausgeschlossen. Der
Geschäftsführer trage daher auch ein Unternehmerrisiko. Der
Geschäftsführer könne sich bei der Ausübung seiner
Tätigkeit vertreten lassen. Gegen das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses spräche auch, dass der Geschäftsführer
weder einen Anspruch auf Ausbezahlung eines 13. und 14. Monatsgehaltes, noch
einen Abfertigungsanspruch habe.
2)
Schmutzzulage
Diese Zulage sei im
Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreich
in der Lohn- und Zulagenordnung vorgesehen. Mit dieser Schmutzzulage würden
den Dienstnehmern die tatsächlichen Mehraufwendungen für die
Reinigung, Abschmierung und Instandhaltungsarbeiten abgegolten. Somit sei diese
Zulage innerhalb des § 68 Abs. 5 EStG 1988 als steuerfrei zu
behandeln. Weiters bringt die Bw. vor, dass eine pauschale Besteuerung dieser
Zulage mit 22% bzw. 32% nicht möglich sei, da diese Steuersätze bei
schwankenden Bezügen und monatlicher Hinzurechnung wesentlich geringer
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Vergütungen des zu 100% beteiligten
Geschäftsführers
Gemäß
§ 41 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
Nr. 818/1993 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden ist, gleichgültig,
ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen
oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. 661/1994.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt wird.
Nach Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof an den
Verfassungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge (VfGH vom 1.
März 2001, G 109/00) führt der Verwaltungsgerichtshof zur
Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG
angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom
5. Juni 2003, Zl. 2003/15/0040, vom 19. Dezember 2001,
Zl. 2001/13/0085) aus, dass von einem an einer Kapitalgesellschaft
wesentlich beteiligten Geschäftsführer dann Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, wenn -
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
- dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
- dass ihn unter Bedachtnahme
auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis trifft und
- dass er eine laufende, wenn
auch nicht notwenige monatliche Entlohnung erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1. März 2001, G 109/00, wird unter Anführung der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gehen die
Ausführungen in der Berufung, der Geschäftsführer sei auf Grund
der Höhe seiner Geschäftsanteile und das Fehlen jeder
Sperrminorität nicht weisungsgebunden, er sei an keine feste Arbeitszeit
gebunden und habe keinen Anspruch auf Ausbezahlung eines 13. und 14.
Monatsgehaltes und keinen Abfertigungsanspruch, ins Leere. Diese aus der
Weisungsgebundenheit ableitbaren Merkmale sind für die Einstufung der
Tätigkeit unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht
maßgeblich (vgl. nochmals VwGH vom 5. Juni 2003,
Zl. 2003/15/0040).
Dem weiteren Vorbringen, der Geschäftsführer sei
in den geschäftlichen Organismus der Arbeitgeberin (= Bw.) nicht
eingegliedert, ist entgegenzuhalten, dass die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung, welche von der Bw. nicht in Abrede gestellt wird,
für eine Eingliederung spricht (VwGH vom 5. Juni 2003,
Zl. 2003/15/0040).
Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung sei von der Liquiditätslage des
Unternehmens und vom wirtschaftlichen Erfolg abhängig, so ist ihr entgegen
zu halten, dass das bloß allgemein behauptete Risiko einer
Bezugskürzung bei einer Verlustsituation ebenso wenig ein
unternehmerspezifisches Risiko bildet wie eine Kürzung der Bezüge bei
einer negativen Wirtschaftsentwicklung (so auch: VwGH vom 18. Februar 1999,
Zl. 97/15/0175). Wenn die Bw. ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko
mit der Haftungsübernahme zu begründen versucht, so ist ihr entgegen
zu halten, dass das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer
im Falle der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschafter-Sphäre zuzuordnen ist und damit
kein Indiz für ein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführertätigkeit darstellt (so auch: VwGH vom
18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0060). Unstrittig ist, dass der
Geschäftsführer monatlich gleich bleibende Bezüge erhalten hat.
Vor diesem Hintergrund vermag auch das bloß allgemein gehaltene
Vorbringen, dem Geschäftsführer würden keine Auslagenersätze
bezahlt (Vorhaltsbeantwortung vom 16. Dezember 1996) in Anbetracht des
Umstandes, dass die Bw. nicht einmal behauptet, dass dem
Geschäftsführer tatsächlich ein mit der
Geschäftsführung in Zusammenhang stehender Aufwand erwachsen sei, ein
Unternehmerrisiko nicht zu begründen.
Im Hinblick auf die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus, das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos
und die laufende Entlohnung wurde die Betätigung des
Geschäftsführers zu Recht als solche im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen
hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
gezogen.
Der Berufung war daher in diesem Punkt der gewünschte
Erfolg zu versagen.
2)
Schmutzzulage
Gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988
sind unter einer Schmutzzulage jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die
dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem
Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner
Kleidung bewirken.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
diese Begünstigung ua. voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich
Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die die
eben angeführte Voraussetzung erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also
während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die
genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Dies erfordert nach
Rechtsprechung und Lehre, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche
Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (VwGH
vom 13. Oktober 1999, Zl. 94/13/0008).
Die Berufungsbehörde schließt sich den
Ausführungen des Finanzamtes, dass die Lkw-Wartung und Wagenpflege
erfahrungsgemäß nicht den Hauptinhalt der Tätigkeit eines
Kraftfahrers darstellt, vollinhaltlich an. Die Bw. ist diesen Ausführungen
nicht entgegen getreten und hat auch keine anderen, eine Verschmutzung im Sinne
der angeführten Gesetzesbestimmung bewirkenden Umstände dargelegt,
noch diesbezügliche Nachweise erbracht. Die Berufungsbehörde erachtet
es daher - wie bereits das Finanzamt - als nicht erwiesen, dass die von den
Arbeitnehmern der Bw. zu verrichtenden Arbeiten
überwiegend unter den in
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 angeführten Umständen
erfolgen. Der von der Bw. ausbezahlten Schmutzzulage wurde daher zu Recht die
Steuerbefreiung versagt.
Das Prüfungsorgan bzw. diesem folgend das Finanzamt
hat bei jenen Arbeitnehmern, bei denen Teile des Arbeitslohnes bereits mit 32%
versteuert worden sind, die Schmutzzulage ebenfalls mit 32% versteuert bzw. bei
Arbeitnehmern, bei denen Teile des Arbeitslohnes mit 22% versteuert worden sind,
die Schmutzzulage mit 22% versteuert, sodass die Nachversteuerung der
Schmutzzulage mit 32% bzw. 22% nach Auffassung der Berufungsbehörde daher
zu Recht erfolgt ist. Mit Vorhalt vom 15. Juli 2004 wurde dies der Bw.
unter Setzung einer Frist von einem Monat zur Kenntnis gebracht und die Bw.
gleichzeitig ersucht, innerhalb dieser Frist dazu Stellung zu nehmen bzw. ihr
diesbezügliches Berufungsvorbringen zu konkretisieren. Diesem Ersuchen ist
die Bw. nicht nachgekommen. Da die Schmutzzulage - wie bereits ausgeführt
worden ist - nach Auffassung der Berufungsbehörde zu Recht mit 32% bzw. 22%
nachversteuert worden ist, war der Berufung auch in diesem Punkt der
gewünschte Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
SchmutzzulageGesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerrisikolaufende Entlohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1208-W/02
- Stammnummer
- 11465
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF