Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4504-W/02
Fachliteratur/Tonträger und Kosmetika als Werbungskosten einer Schauspielerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4504-W/02vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch St., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 22. August 2002
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsweberin (Bw.) ist Schauspielerin. Sie bezieht
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger
Arbeit.
Die Bw. machte in ihrer Einkommensteuererklärung
für 2000 unter anderem folgende Aufwendungen als Werbungskosten
geltend:
Fachliteratur/Tonträger:
10.501,50 S
Kosmetika:
15.048 S.
Mit Vorhalt vom 5. September 2001 ersuchte das
Finanzamt die Bw. hinsichtlich des Ausgabenpostens Fachliteratur/Tonträger
um Bekanntgabe von Titel, Autor und Preis. Die Bw. wurde weiters um Darstellung
der (ausschließlich) beruflichen Veranlassung der geltend gemachten
Aufwendungen für Fachliteratur/Tonträger und Kosmetika ersucht.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung
vom 11. März 2002 schlüsselte die Bw. die Ausgabenposten
Fachliteratur/Tonträger und Kosmetika folgendermaßen auf:
|
Fachliteratur:
|
|
S
|
ÖBV
|
Schreibbuch
|
109,00
|
Virgin Megastore
|
Jazz-Suiten/Klavier
|
538,00
|
Buchhandlung Frick
|
Biografien
|
1.968,00
|
Buchhandlung Morawa
|
High Fidelity Knaur
|
302,00
|
Parnass
|
Der Mann ohne Eigenschaften
|
663,00
|
Virgin Megastore
|
Oskar Werner, Gedichte, Erdbeermund
|
3.269,00
|
Libro
|
Toska, Element
|
1.439,40
|
EMI Austria
|
Klavierwerk Legra
|
807,00
|
Look
|
Fotos
|
82,10
|
Virgin Megastore
|
Gula Matari
|
1.324,00
|
|
Insgesamt:
|
10.501,50
|
Kosmetika:
|
|
S
|
EU
|
Biotherm Biose
|
220,00
|
Douglas
|
Deko Pflege
|
1.317,00
|
Austrian Airlines
|
Teint Mat
|
615,00
|
Douglas
|
VSL Deko
|
299,00
|
Shop
|
Petritsch
|
310,80
|
Douglas
|
Deko
|
1.643,00
|
Austrian Airlines
|
Prescrip
|
2.250,00
|
Le Duigou
|
Powder
|
1.270,00
|
Cachil
|
Kosmetik
|
850,00
|
Shop
|
Petritsch
|
429,78
|
Le Duigou
|
Frozen
|
298,00
|
Douglas
|
Nivea
|
49,90
|
Austrian Airlines
|
Biotherm
|
1.660,00
|
Douglas
|
Aqua Fitness
|
590,00
|
Douglas
|
Rouge
|
897,00
|
Douglas
|
Pflege
|
1.093,00
|
Douglas
|
Biotherm
|
897,00
|
Douglas
|
Ceramide
|
359,00
|
|
Insgesamt:
|
15.048,48
Die Bw. führte in der
Vorhaltsbeantwortung ergänzend aus, die Fachliteratur bestehe
größtenteils aus Biografien und Gedichten und sei für das
Rollenstudium unumgänglich. Die Tonträger würden für das
Einstudieren der Bewegungsabläufe benötigt. Die Kosmetika seien auf
den beruflichen Teil beschränkt und umfassten nicht den privaten Teil. Sie
seien größtenteils für das Regenerieren der Haut nach der
Schminke notwendig und fielen durch die unterschiedlichen Probeplätze
vermehrt an.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 22. August 2002
wurden die oben angeführten Aufwendungen für
Fachliteratur/Tonträger und Kosmetika unter Hinweis auf § 20 EStG 1988
nicht berücksichtigt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 eingebrachten
Berufung wird die Anerkennung der Aufwendungen für
Fachliteratur/Tonträger und Kosmetika in der geltend gemachten Höhe
beantragt.
Zu den Aufwendungen für Fachliteratur wird
ausgeführt, die Kenntnis dieser Literatur sei für die Annahme von
Aufträgen unumgänglich. Zur Position Kosmetika wird ausgeführt,
es könnten Belege über Kosmetika vorgelegt werden, welche
ausschließlich privat veranlasst sind. Die beantragten Kosmetika seien
für die abendlichen Vorstellungen bzw. für Textvorsprachen und
Preisverleihungen notwendig. Die Schminke erfolge teilweise durch die Bw.
selbst. Da vor den Vorstellungen häufig Proben für andere
Veranstaltungen laufen, sei dies aus zeitlichen Gründen notwendig, was
erforderlichenfalls durch eine Bestätigung des Dienstgebers nachgewiesen
werden könne.
In der Berufung werden weiters (erstmals) pauschale
Telefonkosten in Höhe von 5.000 S sowie pauschale Betriebskosten von
7.000 S für den Proberaum (Arbeitszimmer) der Bw. beantragt.
Zu den Telefonkosten wird ausgeführt, diese
entsprächen in etwa 30% der gesamten Gesprächsgebühr. Die Bw.
habe eine Agentur in Deutschland beauftragt, für sie Verträge
abzuschließen bzw. Rollenangebote an sie weiterzuleiten.
Die pauschalen Betriebskosten beinhalteten Strom,
Finanzierungskosten und Abschreibung.
In der Berufung wird zudem beantragt, bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit bisher nicht berücksichtigte
Reisediäten und Kilometergelder in Höhe von insgesamt 7.254 S in
Abzug zu bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Fachliteratur/Tonträger
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung beruflich
bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende
Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche
Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich
angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise hält der VwGH in ständiger Rechtsprechung daran
fest, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem
Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung begründet. Unabhängig davon, ob es sich um Werke
der klassischen Literatur, um Belletristik, um Zeitschriftenmagazine etc.
handelt, bewirkt der Umstand, dass aus der Literatur Anregungen und Ideen
für eigene künstlerische Schöpfungen und die Berufstätigkeit
gewonnen werden können, nicht eine hinreichende Zurückdrängung
der privaten Mitveranlassung (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, ÖStZB 1999,
155; VwGH 27.5.1999, 97/15/0142, ÖStZB 1999, 732; VwGH 24.11.1999,
99/13/0202, ÖStZB 2000, 176; VwGH 19.7.2000, 94/13/0145, ÖStZB 2001,
9).
In den zitierten Erkenntnissen vom 10.9.1998 und 19.7.2000
hat der VwGH überdies zum Ausdruck gebracht, dass auch Tonträger, da
sie einen Teil des Kulturlebens wiedergeben, nicht nur in völlig
untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung betreffen.
Aufwendungen für die Anschaffung von Tonträgern sind daher nicht zum
Abzug zuzulassen, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der
Lebensführung zuzuordnen ist, mag sie auch - bei den betreffenden
Beschwerdeführern handelte es sich um einen Schauspieler und Autor bzw.
Schauspieler und Regisseur - Inspiration für die Berufstätigkeit
bieten (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, ÖStZB 1999, 155; VwGH 19.7.2000,
94/13/0145, ÖStZB 2001, 9).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn die
Aufwendungen für Literatur bzw. Tonträger eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen.
Dies ist bei den gegenständlichen Aufwendungen jedoch nicht der Fall, da es
sich um keine in erster Linie für Schauspieler bestimmte fachspezifische
Literatur und Tonträger handelt, sondern um solche, welche einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand
ansprechen.
Die betreffenden Aufwendungen sind daher nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.
2.
Kosmetika
Aufwendungen für Kosmetika und Körperpflege sind
grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung
(vgl. zB VwGH 26.11.1997, 95/13/0061, ÖStZB 1998, 477). Sie sind nur
dann abzugsfähig, wenn sie unmittelbar durch den Beruf veranlasst sind.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kosmetikaufwand im Zusammenhang mit
der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle anfällt (vgl.
VwGH 10.9.1998, 96/15/0198).
Bloß erhöhter Pflegeaufwand infolge besonderer
beruflicher Beanspruchung von Haut und Haar ist hingegen den
Lebensführungskosten zuzuordnen (vgl. zB VwGH 17.9.1997, 94/13//0001,
ÖStZB 1998, 427).
Bei den für das Berufungsjahr 2000 geltend gemachten
Aufwendungen für Kosmetika und Körperpflege handelt es sich im
Wesentlichen um Produkte für das Regenerieren der Haut und um keine
spezielle Bühnenschminke.
Diese Ausgaben fallen, auch wenn die Bw. durch ihre
berufliche Tätigkeit genötigt ist, für ihr äußeres
Erscheinungsbild mehr Geld aufzuwenden, als in anderen Berufsgruppen üblich
ist, unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (vgl. VwGH
28.4.1999, 94/13/0196; ÖStZB 1999, 644).
3.
Betriebskosten für den Proberaum und Telefonkosten
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt
darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe
liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die
Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des
Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund
bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden
Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. zB VwGH 27.5.1999,
98/15/0100).
Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist somit entscheidend, ob dieses
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem typischen Berufsbild zu
erfolgen (vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform
nach dem Strukturanpassungsgesetz BGBl. 201/1996, FJ 1999, 306).
Nach der Rechtsprechung ist beispielsweise der Mittelpunkt
einer Lehrtätigkeit nicht im (häuslichen) Arbeitszimmer, sondern an
jenem Ort gelegen, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können
selbst erfolgt. Auch wenn zweifellos für die Lehrtätigkeit eine
Vorbereitungszeit sowie eine Zeit für die Beurteilung schriftlicher
Arbeiten der Schüler erforderlich ist, so stellt die Ausübung dieser
Tätigkeit, wie immer sie auch vorgenommen wird, nicht den Mittelpunkt der
Lehrtätigkeit - die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an
die Schüler - dar (vgl. VwGH 20.1.1999, 98/13/0132; VwGH 29.1.2003,
99/13/0076, 0077).
Nach der Verkehrsauffassung liegt der Schwerpunkt der
Tätigkeit einer Schauspielerin typisierend betrachtet außerhalb eines
Arbeitszimmers, nämlich am Drehort, auf der Bühne bzw. am Ort der
Darbietung.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass für die
Ausübung dieses Berufes zeitintensives Rollenstudium und mentales
Einstudieren notwendig ist, jedoch stellt diese Vorbereitungstätigkeit -
ebenso wie jene eines Lehrers - nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit einer
Schauspielerin dar.
Die geltend gemachten pauschalen Betriebskosten können
daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die pauschalen Telefonkosten werden jedoch auf Grund der
Berufungsausführungen antragsgemäß in Höhe von 5.000 S
in Abzug gebracht.
4.
Reisediäten und Kilometergelder
Die geltend gemachten Reisediäten und Kilometergelder
werden antragsgemäß in Höhe von 7.254 S
berücksichtigt.
Es ergibt sich somit eine teilweise Stattgabe der
Berufung.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 24.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4504-W/02
- Stammnummer
- 11464
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF