Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1241-W/04
Säumniszuschlag in der Fassung vor BGBl I Nr. 2000/142 (objektive Säumnisfolge)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1241-W/04vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs.1 BAO in der Fassung vor BGBl. Nr. 142/2000 handelt es sich um eine rein objektive Säumnisfolge. Die genannte Norm macht den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Es werden somit die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist, nicht berücksichtigt.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (VwGH 23.11.1987, 97/15/0088).
Die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO sieht zum Antrag einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat vor, dass nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis 31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Angesichts der aufgezeigten Rechtslage war mangels entsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen verhandlung Abstand zu nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma W-GmbH, vertreten durch die
Klosterneuburger Wirtschaftstreuhand GesmbH, 3400 Klosterneuburg,
Hölzlgasse 50, vom 30. Oktober 2000 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Gänserndorf vom 9. Oktober 2000 betreffend Festsetzung von
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Gänserndorf
hat mit Bescheiden vom 9. Oktober 2000 die Säumniszuschläge in
Höhe von 5.593,00 ATS (entspricht 406,46 €) für 1996,
13.235,00 ATS (entspricht 961,10 €) für 1997 sowie 6.884,00 ATS
(entspricht 509,28 €) für 1998 festgesetzt, denen die
Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Gänserndorf für die Jahre 1996
bis 1998 vom 26. September 2000 zugrunde lagen.
Im fristgerecht eingebrachten
Schreiben vom 30. Oktober 2000 wurde von der Berufungswerberin (Bw.) neben den
angefochtenen Bescheiden vom 26. September 2000 auch gegen die Festsetzung von
Säumniszuschlägen Berufung erhoben, wobei sich das Berufungsvorbringen
inhaltlich gegen die Wiederaufnahmebescheide bzw. die Abgabenbescheide bzw.
ausführlich gegen deren mangelhafte Bescheidbegründung richtet und
sich auch die Beweisanträge auf diese Bescheide beziehen. Es wurde
beantragt, die Bescheide mangels nachvollziehbarer Begründung als
unüberprüfbar aufzuheben, in eventu die angefochtenen Abgabenbescheide
dahingehend abzuändern, dass anstelle der neu festgesetzten
Abgabenbeträge die bisher vorgeschriebenen treten und die Bescheide
über die Wiederaufnahme und Säumniszuschläge ersatzlos aufgehoben
werden. Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO wurde die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
Eine Berufungsvorentscheidung
wurde nicht erlassen.
Über die in der Berufung
vom 30. Oktober 2000 bekämpften Bescheide - mit Ausnahme der
Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen -
wurde mit ho. Berufungserledigung vom 30. Juli 2004, RV/2362, 2363-W/02,
entschieden und danach der Akt zur Erledigung der Berufung über die
Festsetzung der Säumniszuschläge zuständigkeitshalber
weitergeleitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
nach § 217 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994 mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 hinausgeschoben wird.
Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, ist
gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO das Säumniszuschlagsrecht in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Bescheid über einen Säumniszuschlag
ist auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende
Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist, wobei Bemessungsgrundlage des
Säumniszuschlages die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit ist (VwGH
26.5.1999, 99/13/0054).
Beim Säumniszuschlag
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl I 2000/142
handelt es sich um eine rein objektive Säumnisfolge. Die genannte Norm
macht den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Es werden somit die
Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet worden ist, nicht
berücksichtigt.
Den bekämpften Bescheiden
über die Festsetzung der Säumniszuschläge liegen die Bescheide
über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1996 bis 1998 vom 26. September 2000
zugrunde.
Die Fälligkeit der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach
§ 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der
Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht
an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner
bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des
für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden
Fälligkeitstages (VwGH 23.11.1987, 87/15/0088).
Da es sich bei der Veranlagung
zur Umsatzsteuer um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit
handelt, die Bw. die Abgaben jedoch nicht innerhalb der Nachfrist von einem
Monat ab der Bekanntgabe der Umsatzsteuerbescheide entrichtete, sind die
Säumniszuschläge verwirkt bzw. die objektiven Tatbestandsmerkmale des
§ 217 Abs.1 BAO zur Gänze erfüllt.
Die Begründung der
Berufung beschränkt sich allein auf die Ausführung, dass - bei
Stattgabe der Berufung gegen die Sachbescheide -
Säumniszuschläge nicht vorzuschreiben seien.
Liegen gemäß
§
252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Abgabenbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im zugrunde liegenden Bescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Da weitere Gründe in der
Berufung nicht geltend gemacht wurden bzw. auch dem Abgabenakt nicht zu
entnehmen waren, andererseits die gesetzlichen Voraussetzungen der
Verhängung von Säumniszuschlägen erfüllt sind, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Beantragung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat
sieht die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor,
dass nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte
Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in
Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden
hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. Z 1 BAO gestellt
gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor
dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat
zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis 31. Jänner 2003
befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung eröffnet. Angesichts der aufgezeigten Rechtslage war
mangels entsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung Abstand zu nehmen.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass es der Bw. überlassen bleibt, als Folge der unter der ho.
GZ. RV/2362,2363-W/02 ergangenen Berufungsentscheidung vom 30. Juli 2004
gemäß
§ 221a Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl Nr. 681/1994
einen Antrag auf Anpassung der Säumniszuschläge zu
stellen.
Wien, am 24.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Säumniszuschlag nach altem RechtAntrag auf mündliche Verhandlung vor Schaffung des unabhängigen Finanzsenates
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1241-W/04
- Stammnummer
- 11461
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF