Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1127-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1127-W/04vom 23.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihre Tochter P., geb. am 10.12.1980,
bis einschließlich September 2003 die erhöhte Familienbeihilfe.
Strittig ist nunmehr, ob ihr die erhöhte Familienbeihilfe weiterhin
zusteht.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt Wien um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 6. August 2003 durch einen
Facharzt für Lungenkrankheiten untersucht und dabei folgende Diagnose
erstellt:
"Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 40 % IDC: J45,-
Rahmensatzbegründung:
ORS
da bei Polyallergie Dauermedikation notwendig. Die respiratorische
Leistungsreserve nur mäßig eingeschränkt. Derzeit klinisch
unauffälliger Untersuchungsbefund.
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der
(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-08-20 von N.H., Facharzt für
Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2003-08-21
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt wies auf Grund des obigen Gutachtens mit
Bescheid vom 20. Oktober 2003 den Antrag der Bw. auf Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab.
Die Bw. erhob dagegen mit Schreiben vom 18. November 2003
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Da die
Untersuchung gleich nach einem mehrwöchigen Meerbadeaufenthalt erfolgte,
ging es meiner Tochter in der kurz darauffolgenden Zeit etwas besser und sie
erreichte am Untersuchungstag lt. Ihrer Bemerkung einen GdB von
"nur" 40% statt der erforderlichen mind. 50%.
Der
tatsächliche GdB ist aber mind. 50% - siehe auch Befundbericht von
Lungenfacharzt Dr.K. v. 14.11.03 und der
Lungenfunktion vom 29.8.03, die trotz Sommermonate und kurz zurückliegendem
Meeraufenthalt wieder übliche schlechtere Werte zeigte - und daher
steht die erhöhte FB zu.
Zudem möchte
ich bemerken, dass der mitgebrachte Allergiebefund mit extrem erhöhtem
IgE-Wert (- der die Allergiedisposition deutlich zeigt -) nicht ins Gutachten
miteinbezogen wurde, obwohl es das Asthma
mitbegründet..."
Der in ihrer Berufung erwähnte und gleichzeitig
vorgelegte Befundbericht hat folgenden Inhalt:
"Bei der
Patienten ist die Diagnose allergisches Asthma bronchiale seit Kindheit bekannt.
Im Laufe des Sommers ist es zu einer eindeutigen Verschlechterung der
respiratorischen Situation gekommen.
Die Lungenfunktion
von Ende August zeigt ein Absinken der Werte in der Flussvolumenkurve unter
50%.
Eine
regelmäßige Medikation mit Serevent Diskus und Flixotide Diskus 0,25
2 x tgl. sowie Singulair 10 mg 1 x tgl. wird konsequent durchgeführt.
Im Bedarfsfall ist zusätzlich Berodual DA
erforderlich...."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt auf Grund der
Berufung der Bw. um Erstellung eines neuerlichen ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 11. Februar 2004 -
nunmehr durch einen Facharzt für Innere Medizin - neuerlich untersucht und
folgende Diagnose gestellt:
"allergisches
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 GdB: 40 % ICD: J45.0
ORS
da trotz Dauertherapie keine Beschwerdefreiheit.
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Die
Spirometrischen Werte liegen im unteren Normbereich, in letzter Zeit keine stat.
Aufenthalte - keine schweren asthmatischen Exacerbationen -
dementsprechend weicht d. Einschätzung vom VGA nicht
ab.
Der
(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-02-13 von R.C., Facharzt für
Innere Medizin
zugestimmt
am 2004-02-13
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ auf
Grund des oben wiedergegebenen Gutachtens am 16. April 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Wie bereits
im Abweisungsbescheid begründet wurde, gilt ein Kind gem. § 8 (5) FLAG
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, sweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gem. Abs. 6 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Da die auf Grund
Ihrer Berufung veranlasste neuerliche Untersuchung keine Änderung
gegenüber dem Vorgutachten ergeben hat und der Gesamtgrad der Behinderung
eben mit 40 % festgestellt wurde, konnte Ihrer Berufung nicht stattgegeben
werden."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führt dazu aus:
"Laut
Konsesusempfehlung nach Dr. Riedler und Dr. Götz, die in der Wiener
Klinischen Wochenschrift erschienen ist (2003), müssen vier Kriterien
vorliegen um mit Asthma Bronchiale in den GdB über 50 %eingestuft zu
werden. Diese lagen bei P. ... schon bei
der gutachterlichen Untersuchung am 11. Februar 2004 wie folgt
vor:
Eine
antiinflammeratorische Therapie wird andauernd mit Flixodide, Diskus und
Singulair durchgeführt. Neben der durchgehenden Behandlung mit Serevent und
Aerius, ist vier bis sechs Mal pro Woche die Verwendung von Berodual DÄ
notwendig. Die körperliche Belastbarkeit ist stark eingeschränkt und
es kommt häufig zu Fehlzeiten im Studium aufgrund von
Exacerbationen.
Bereits die
Lungenfunktion vom 29. August 2003 ...unter Serevent und Flixiodide, zeigt einen
MEF 50 von 49,2 %. Eine weitere Lungenfunktion vom 9. Februar 2004 ..., die
auch unter Serevent und Flixiodide durchgeführt wurde, zeigt einen MEF 50
von nur 33,6 %.
Da die
entsprechenden Kriterien vorliegen, sollte ein GdB von 50 gewährt
werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der
Bw. wurde von zwei verschiedenen Fachärzten (Facharzt für
Lungenkrankheiten und Facharzt für Innere Medizin) untersucht.
Beide
Fachärzte stellten auf Grund der durchgeführten Untersuchungen den
Behinderungsgrad ebenso übereinstimmend mit 40 v.H. fest wie den Umstand,
dass dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht
vorliege. Es wurden gegenüber der ersten Untersuchung auch keine weiteren
Befunde von der Bw. beigebracht.
Es kann daher
im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass der mit 40
v.H. festgestellte Behinderungsgrad mit größter Wahrscheinlichkeit
den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und auch dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht
vorliegt.
Es sind somit
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab
Oktober 2003 nicht mehr gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1127-W/04
- Stammnummer
- 11460
- Gültig
- 23.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF