Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0959-W/04
Studienbehinderung wegen Krankheit bzw. Behinderung (Taubheit auf einem Ohr)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0959-W/04vom 23.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Abweisung eines
Antrages auf Weitergewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab
1. März 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Bw. für ihre Tochter M., geb.
28.3.1983, weiterhin die Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe
zusteht.
In einem an das Finanzamt gerichteten, mit 25.2.2004
datiertem, Schreiben betreffend den Antrag auf Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe führt die Bw. Folgendes aus:
"Es gibt eine
falsche Entscheidung des BSA über den Grad der Behinderung meiner Tochter,
M. Die Entscheidung ist ohne
ärztliche Unterlagen erfolgt, da ein aktuelles Attest wegen der
Weihnachtsfeiertage nicht mitgebracht werden konnte - die Untersuchung
beim BSA erfolgte am 9.1.04. Ein aktuelles Audiogramm wurde von mir zwar an das
BSA nachgereicht, die Mitteilung des BSA an das Finanzamt war aber bereits
erfolgt.
Seit 20.01.04 lebt
meine Tochter, M, in einer eigenen
Wohnung... Meine Unterhaltsleistungen erfolgen nicht in Bargeld, sondern in
persönl. Dienstleistungen. Ich beantrage die FBH, da ich die Finanzen
meiner Tochter weiterhin noch verwalten muß...
Das
Abschlusszeugnis des 1. Studienabschnittes gibt es noch nicht, da meine Tochter
Bezieherin der erhöhtem FBH ist und noch länger
braucht..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 9. Jänner 2004 durch
einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten untersucht und dabei
folgendes ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Resthörigkeit
bds. ca 1990 diagnostiziert
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine
Hörgeräteversorgung, keine logopädische Therapie, Normalschule
besucht,dzt.
Studium
Untersuchungsbefund:
Trommelfell
bds. o.B., Tons.chron., Weber mittig,keine Dyslalie,Tonaudiogramm: links 10 20
20 20 20 10 10, rechts 70 70 80 90 90 90
90
(mit Vertäubung)
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauff.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-01-09
KEINE BEFUNDE
keine
Befunde
Diagnose(n):
hochgradige
Schwerhörigkeit rechts
Richtsatzposition:
642 Gdb: 020% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
URS
da mangelndes Richtungshören
Gesamtgrad
der Behinderung:
20
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-01-09 von St.H.
Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2004-01-12
Leitender
Arzt: F.W.
Auf Grund des ärztlichen
Sachverständigengutachtens vom 12. Jänner 2004, mit dem der
Behinderungsgrad mit 20 vH festgestellt wurde, erließ das Finanzamt am 3.
März 2004 einen abweisenden Bescheid betreffend den Zeitraum ab März
2004 mit folgender Begründung:
"Gem. §
8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz gilt ein Kind dann als erheblich
behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen.
Laut Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.1.2004 wurde jedoch
nur eine Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. bescheinigt, womit
gemäß der gesetzlichen Grundlagen keine erhebliche Behinderung
vorliegt.
In Folge dessen
liegt auch kein Verlängerungstatbestand vor, der zur Weitergewährung
der Familienbeihilfe über die vorgesehene Studiendauer hinaus geführt
hätte.
Die Bw. erhob am 15. März 2004 gegen obigen
Bescheid Berufung und führte dazu aus:
"...Die
Untersuchung im BSA, die einen erheblich geringeren Grad der Behinderung ergeben
hat, wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Der Hörtest
bei meiner Tochter wurde ohne Hörkabine durchgeführt. Ohne
schalldichte Hörkabine ist aber kein seriöses Audiogramm
(Hörtest) möglich.
Ein
nachträglich eingereichtes fachärztliches Attest wurde nicht mehr
berücksichtigt, weil der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits an das FA
abgeschickt war. Die Mitnahme eines aktuellen fachärztlichen Attests konnte
aber wegen der Weihnachtsfeiertage nicht erfolgen, da mir die Aufforderung zur
ärztlichen Untersuchung erst am 22.12.03 postalisch zugestellt wurde. Der
Untersuchungstermin war am 9.1.2004.
Durch die
geänderte rechtliche Situation war für mich nicht zu erkennen, ob es
sich bei dieser ärztlichen Untersuchung um eine fachärztliche oder um
eine amtsärztliche handelt oder um beide Untersuchungen handelt, und ob ab
jetzt diese Untersuchungen nur mehr durch das BSA durchgeführt werden
dürfen..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines Gutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 13. April 2004 durch einen
weiteren Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten untersucht. Dieser
kam in seinem ärztlichen Sachverständigengutachten zu folgender
Diagnose:
Anamnese:
1990
Hörstörung rechts diagnostiziert; hat häufig Otitiden, habe auch
öfter Lungenprobleme (HNO-FA Dr.St.).
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine spezifische Therapie
Untersuchungsbefund:
Nase
frei, Mund/Rachen: Tons. chron., Auf Hörprüfung verzichtet in
Übereinstimmung mit AW und Mutter, da die Befunde völlig eindeutig
sind.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-01-26
DONAUSPITAL-HNO
Taubheit
rechts, links normales Gehör
2004-01-19
HNO-FA Dr.S.
Befund
u. Audiogramm: Taubheit rechts,normale Gehör links
Diagnose(n):
Taubheit
rechts
Richtsatzposition:
642 Gdb: 020% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da mangelndes Richtungshören.
Gesamtgrad
der Behinderung:
20
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Völlige
Übereinstimmung mit Gutachten
I.Instanz
, lediglich
Umformulierung.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-04-13 von N-R
Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2004-04-13
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 22. April 2004 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Gem § 2
Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Der
Nachweiszeitraum kann durch den Eintritt eines unabwendbaren oder
unvorhergesehenen Ereignisses, z.B. einer Krankheit, die sich über einen
Zeitraum von mindestens drei Monaten erstreckt, um eine Semester verlängert
werden. Die Beeinträchtigung muss zu einer vollkommenen Studienbehinderung
geführt haben.
M. studiert seit
dem Oktober 2001 Völkerkunde. Die gesetzliche Studiendauer des ersten
Abschnittes beträgt unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters,
sowie unter Berücksichtigung des vorgenommenen Studienplanwechsels,
fünf Semester. Der erste Abschnitt hätte somit bis spätestens
Ende Feber 2004 beendet werden müssen, um weiterführend Anspruch auf
Familienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt zu
begründen.
Es war daher zu
prüfen, ob eine vollkommene Studienbehinderung im geforderten Ausmaß
im Nachweiszeitraum vorgelegen ist. Eine Unfähigkeit, das Studium in einem
bestimmten Zeitraum zu betreiben, wird aber in der Berufung nicht
behauptet.
Es sind somit die
Voraussetzungen für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht gegeben und in weiterer
Folge auch nicht die eines eventuellen Erhöhungsbetrages gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG.
Es wird weiters
bemerkt, dass im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 13.4.2004 ein Behinderungsgrad in Folge Taubheit am rechten
Ohr im Ausmaß von nur 20 v.H. festgestellt worden
ist."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 20. Mai 2004 Berufung
"gegen die Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2004" und ersuchte
um Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung. Sie bezog sich dabei auf
die Rücksprache mit dem für Familienbeihilfen zuständigen
Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz.
Des weiteren führt sie Faktoren, die zur Verbesserung
des Gesundheitszustandes der Tochter geführt hätten ins Treffen sowie
weitere erschwerende Faktoren, wie zB Lärmpegel im überfüllten
Hörsaal, an.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was die Voraussetzungen bzw. die Abweisungsgründe
für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe gemäß
§
2 Abs. 1 lit. b FLAG bzw. den Erhöhungsbetrag gemäß
§
8 Abs. 4 FLAG anbelangt, wird auf die Bescheidbegründung des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2004 verwiesen.
Auch in dem als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz ist
die Bw. den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, der nunmehr
Vorhaltscharakter zukommt, nicht entgegen getreten, weshalb der unabhängige
Finanzsenat zu keinem anderen Beweiswürdigungsergebnis
gelangt.
Da somit der angefochtene Bescheid und insbesondere die
Berufungsvorentscheidung in ihren Begründungen die maßgeblichen
Rechtsgrundlagen ausführlich darstellen und auch die Beweiswürdigung
jeweils umfassend erfolgte, ist es ausreichend, auf den angefochtenen Bescheid
sowie die Berufungsvorentscheidung zu verweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0959-W/04
- Stammnummer
- 11459
- Gültig
- 23.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF