Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0372-F/02
Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung der Abgabenerklärungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-F/02vom 20.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Zwangsstrafe
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juli 2002 wurde der Bw. an
die Einreichung der Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung für
2001 erinnert. Er wurde gleichzeitig - unter Androhung der Verhängung einer
Zwangsstrafe von 150,00 € - aufgefordert, das Versäumte bis
längstens 19. August 2002 nachzuholen.
Da auch in weiterer Folge die Steuererklärungen
für 2001 nicht einlangten, setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe
von 150,00 € mit Bescheid vom 10. September 2002
fest.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid vom
10. September 2002 mit der Begründung Berufung, der angefochtene
Bescheid widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung. Während dem Bw. lediglich eine Nachfrist bis zum
29. August 2002 (richtigerweise bis zum 19. August 2002)
eingeräumt worden sei, sei anderen Steuerzahlern, beispielsweise seiner
Gattin, für die Abgabe der Steuererklärungen für 2001 eine Frist
bis zum 26. September 2002 gewährt worden. Er beantrage daher die
Behebung des angefochtenen Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
25. September 2002 wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit
der Begründung ab,
gemäß §134 Abs. 1 BAO seien die
Abgabenerklärungen bis 31. März jedes Jahres einzureichen. Diese
Frist sei allgemein für diejenigen, die im Veranlagungsjahr 2001 auch
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hätten, bis
15. Mai 2002 verlängert worden. Da der Bw. bis zu diesem
Zeitpunkt weder die Erklärungen 2001 noch ein
Fristverlängerungsansuchen eingebracht habe, sei nach Ergehen einer
Erinnerung mit gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist mit Bescheid vom 10. September 2002 die
bekämpfte Zwangsstrafe festgesetzt worden. Da der Bw. die Fristen objektiv
nicht eingehalten habe, könne auch sein Einwand, der Bescheid widerspreche
dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen. Der Umstand, dass der Gattin des Bw. eine Nachfrist bis
zum 26. September 2002 eingeräumt worden sei, ändere nichts
an der Tatsache, dass der Bw. die Abgabenerklärungen 2001, ebenso wie die
für das Jahr 2000, erst nach Festsetzung einer Zwangsstrafe eingereicht
habe.
Mit Schreiben vom 30. September 2002 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend wurde eingewandt, entgegen den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung habe der Bw. sowohl telefonisch als auch per Fax am
2. August 2002 um Verlängerung der Frist für die
Erklärungsabgabe angesucht. In diesem - dem Vorlageantrag beigelegten
Fristverlängerungsantrag - wurde als Begründung für die
Verlängerung der Frist angegeben, der Bw. sei geschäftsführender
Gesellschafter der Fa. P.S. GmbH. Auf Grund eines laufenden Insolvenzverfahrens
dieser Firma, das erst vor kurzem abgeschlossen worden sei, könne der Bw.
verschiedene Unterlagen, die für die Erstellung des Jahresabschlusses 2000
benötigt würden, nicht fristgerecht besorgen. Zudem seien
wahrscheinlich aus den Veranlagungen 2001 keine Steuernachzahlungen zu
erwarten.
Von diesem, nach Angabe des Bw. per Fax sowie telefonisch
übermittelten Fristverlängerungsansuchen hat das Finanzamt keine
Kenntnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden
berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen
Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe
festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von
2.200,00 Euro nicht übersteigen.
Im gegenständlichen Fall ist die Verhängung der
Zwangsstrafe dem Grunde nach strittig. Der Bw. vertritt den Standpunkt, der
angefochtene Bescheid widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung, da ihm für die Abgabe der Steuererklärungen 2001
lediglich eine Nachfrist bis zum 29. August 2002 (richtigerweise bis
zum 19. August 2002) eingeräumt, anderen Steuerzahlern,
beispielsweise seiner Gattin, jedoch eine Fristverlängerung bis zum
26. September 2002 gewährt worden sei. Zudem habe er - entgegen
den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - sowohl telefonisch als
auch per Fax am 2. August 2002 um Verlängerung der Frist für
die Erklärungsabgabe angesucht, in der er die objektive Unmöglichkeit
der fristgerechten Erklärungserstellungen dargetan habe.
Von diesem, nach Angabe des Bw. per Fax sowie telefonisch
übermittelten Fristverlängerungsansuchen hat das Finanzamt keine
Kenntnis. Da nach der Judikatur (vgl. VwGH 8.6.1984, 84/17/0068) die Beweislast
für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde den
Absender (vgl. VwGH 8.6.1984, 84/17/0068) trifft, hätte der Bw. für
die tatsächliche Versendung des Faxes einen Nachweis (z.B. ein
Versendungsprotokoll) vorzulegen gehabt. Irritierend ist zudem, dass in diesem
dem Vorlageantrag in Kopie beigelegten Fristverlängerungsantrag vom
2. August 2002 angeführt wird, es sei bereits ein Bescheid
über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 €
ergangen, dieser jedoch erst am 10. September 2002 erlassen
wurde.
Aber selbst wenn außer Streit gestellt werden
würde, dass ein solches Fristverlängerungsansuchen gestellt wurde,
wäre dadurch für den Bw. nichts gewonnen.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
25. September 2002 zutreffend ausgeführt wurde, sind die
Abgabenerklärungen gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO bis zum Ende des
Monates März eines jeden Jahres einzureichen, wobei der Bundesminister
für Finanzen diese Frist allgemein erstrecken kann. Da diese Frist
allgemein für diejenigen, die im Veranlagungsjahr 2001 auch Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, bis 15. Mai 2002
verlängert wurde, wäre der Bw. als Bezieher
lohnsteuerabzugspflichtiger Einkünfte verpflichtet gewesen, die
Steuererklärungen bis 15. Mai 2002 einzureichen.
Ein Antrag auf Fristverlängerung iSd § 134 Abs 2
erster Satz BAO ist begrifflich nur innerhalb offener Frist möglich. Eine
Erinnerung mit der Androhung einer Zwangsstrafe eröffnet keine neue Frist,
innerhalb welcher Erklärungen als fristgerecht eingebracht gelten
könnten. Die gegebenenfalls erfolgende Einbringung der
Abgabenerklärungen bis zu dem in der Zwangsstrafandrohung festgesetzten
Termin bewirkt lediglich, daß die angedrohte Zwangsstrafe nicht
festzusetzen ist. Ein Fristverlängerungsansuchen wäre daher nur dann
rechtzeitig gewesen, wenn es bis längstens 15. Mai 2002
eingebracht worden wäre. Das Finanzamt hätte daher ein am
2. August 2002 eingebrachtes Fristverlängerungsansuchen als
verspätet zurückweisen müssen (siehe VwGH 8.4.1992, 91/13/0116;
VwGH 9.12.1992, 91/13/0204).
Unter dem Aspekt, dass der Bw. seit 15. Mai 2002
bezüglich der Einreichung der Abgabenerklärungen säumig ist, ist
nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates die vom Finanzamt unter
Androhung der Zwangsstrafe gesetzte dreiwöchige Frist zur Nachreichung der
Erklärungen als ausreichend zu betrachten. Zudem hat das Finanzamt vom Ende
der gewährten Nachfrist an gerechnet, erneut nochmals drei Wochen
zugewartet, bis eine Zwangsstrafe festgesetzt wurde. Daher kann auch der Einwand
des Bw. - der angefochtene Bescheid widerspreche dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da ihm für die Abgabe der
Steuererklärungen 2001 lediglich eine Nachfrist bis zum
29. August 2002 (richtigerweise bis zum 19. August 2002)
eingeräumt, anderen Steuerzahlern, beispielsweise seiner Gattin, jedoch
eine Fristverlängerung bis zum 26. September 2002 gewährt
worden sei - der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Bw. ist zudem der Rechtsmeinung, dass die fristgerechte
Einbringung der Erklärungen objektiv unmöglich sei. Er könne
verschiedene Unterlagen, die für die Erstellung des Jahresabschlusses 2000
benötigt würden, nicht fristgerecht besorgen, da bei der Fa. P.S.
GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er sei, ein
Insolvenzverfahrens erst vor kurzem abgeschlossen worden sei.
Objektiv unmöglich ist die Erbringung einer Leistung
dann, wenn der Erfüllung durch den Abgabepflichtigen äußere
unüberwindbare Hindernisse im Weg stehen.
Die bekämpfte Zwangsstrafe wurde festgesetzt, weil der
Bw. seine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung für 2001 ncht
fristgerecht einbrachte. Der Bw. bezog 2001 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (unter anderem als Geschäftsführer der
Fa. P.S. GmbH) und aus Vermietung und Verpachtung. Inwieweit der Jahresabschluss
2000 der Fa. P.S. GmbH Voraussetzung für die Erstellung der Umsatzsteuer-
und Einkommensteuererklärung 2001 des Bw. ist, kann nicht nachvollzogen
werden. Dieser Jahresabschluss wird vielmehr für die
Körperschaftsteuererklärung 2000 der Fa. P.S. GmbH benötigt
werden.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist
daher davon auszugehen, dass dem Bw. die Befolgung der von der Behörde
jeweils mit verfahrensleitender Verfügung getroffenen Anordnungen
hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärungen 2001 objektiv möglich
und auch zumutbar war.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen
(§ 20 BAO) der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992,89/17/0010).
Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit also unter Angemessenheit in bezug
auf berechtigte Interessen der Partei und nach Zweckmäßigkeit also
unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung
der Abgaben zu treffen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Dazu
zählen zB das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen (Neigung zur
Verschleppung und zur Verzögerung, wiederholte Verletzung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen, begründeter Verdacht der Fortsetzung
des pflichtwidrigen Verhaltens, erwiesener hoher Grad beharrlicher
Passivität oder Renitenz), der Umfang und die Vordringlichkeit des
Verfahrens sowie die Höhe der allfälligen Steuernachforderung oder
auch die Aussichtschancen auf den Erfolg des Zwangsmittels unter
Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage (vgl. Stoll, BAO, Kommentar,
1200, sowie Madelberger, ÖStZ 1987, 249 ff). Weiters kann auch der
Grad des Verschuldens (erkennbare Nachlässigkeit oder Bewusstheit und
Absicht des Nichterfüllens behördlicher Aufträge)
berücksichtigt werden (vgl. Stoll, ebenda; Ritz², Bundesabgabenordung,
Kommentar, § 111 Rz 10).
Gegenständlich führten die
Umsatzsteuerveranlagung 2001 zu einer Nachforderung von 385,53 €, die
Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachforderung in Höhe von
10.926,65 €. Zudem wurden auch die Steuererklärungen 2002 erst
nach Aufforderung und Androhung einer Zwangsstrafe eingereicht.
Betreffend die Höhe der verhängten Zwangsstrafe
ist im § 111 Abs. 3 BAO geregelt, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag
von 2.200,00 € nicht übersteigen darf. Mit dem angefochtenen
Bescheid wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 €
festgesetzt, das sind 6,82% der Höchstbemessungsgrundlage. Der
unabhängige Finanzsenat ist der Rechtsmeinung, dass bei der dargelegten
Sachlage das Finanzamt das ihr in § 20 BAO eingeräumte Ermessen im
Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Die gegenständliche Festsetzung ist
somit auf Grund der in § 111 BAO normierten Befugnisse und daher
rechtmäßig erfolgt.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
20. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZwangsstrafeAbgabenerklärungspflichtErzwingung einer nichtvertretbaren Leisungobjektive Unmöglichkeit der Leistungserbringungverspätetes Fristverlängerungsersuchen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-F/02
- Stammnummer
- 11458
- Gültig
- 20.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF