Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1129-W/04
Dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1129-W/04vom 23.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch V., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Juli 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog für seine Tochter J. , geb. am
15.6.1980, bis Juni 2003 die erhöhte Familienbeihilfe. Strittig ist, ob ihm
die erhöhte Familienbeihilfe auch weiterhin zusteht.
Über Anforderung des Finanzamtes erstellte das
Bundessozialamt ein ärztliches Sachverständigengutachten, welches wie
folgt lautet:
Untersuchung
am: 2003-05-16 09:10 im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
schwierige
Geburt, Pseudohypotonie der Muskulatur nach cerebr. Missbildungssyndrom, intell.
Retardierung, Besuch der Sonderschule, arbeitet
als
Gärtnerin 20h(Förderprogramm des Sozialamtes), Rechenschwäche
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine
Untersuchungsbefund:
Strabismus
con., keine HSZ, Tonus seitengl., Pyramidenzeichen neg.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
ausr.
orientiert, mäßiggr. intell. Retardierung; Wohnen in einer WG wird
angestrebt, Mnestik reduziert, Aufmerksamkeitsspanne vermindert
Relevante
vorgelegte Befunde:
2000-06-26
BSA/Dr.St.
60%
GdB
Diagnose(n):
Herabsetzung
der kogn. Leistungsfähigkeit mittl. Grades
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-05-16 von B.S.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-05-16
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 22.
Juni 2003 einen abweisenden Bescheid und begründete diesen wie
folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Da laut
BSB-Bescheinigung Ihre Tochter J. weder
voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, für sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen noch in Berufsausbildung steht, musste Ihr Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen
werden."
Der steuerlich vertretene Bw. erhob am 15. Juli 2003 gegen
obigen Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Dagegen wird
eingewendet, dass intellektuelle Retardierung, Pseudohypotonie der Muskulatur
nach cerebralem Missbildungssyndrom sowie Gonarthrose beidseits mit
Bewegungsstörung des linken Kniegelenkes nach Trauma vorliegt und mit
Bescheid des Bundessozialamtes vom 26.6.2000 der Grad der Behinderung mit 60
v.H. festgestellt wurde.
Im
fachärztlichen Sachverständigengutachten wird nun der Gesamtgrad der
Behinderung mit 50 v.H. festgestellt, eine Begründung, warum ein geringerer
Grad der Behinderung festgestellt wurde, ist nicht ersichtlich. Außerdem
liegt die Gonarthrose beidseits mit Bewegungsstörung des linken
Kniegelenkes nach Trauma weiterhin vor.
Ferner wird
eingewendet, dass von einer Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht gesprochen werden kann, da sie derzeit im Tiergarten
Schönbrunn für 20 Stunden im Rahmen eines Förderprogrammes
Gartenarbeiten durchführt und hier sicher nicht die Arbeitsleistung, wie
auf dem Arbeitsmarkt gefordert, erbracht werden kann. Ferner wäre sie hier
auch mit den € 480,-- nicht in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen..."
Das Finanzamt ersuchte auf Grund der eingebrachten Berufung
das Bundessozialamt neuerlich um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin stellte dabei
folgende Diagnose:
Untersuchung
am: 2003-07-30 09:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Aktengutachten
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Aktengutachten
Relevante
vorgelegte Befunde:
2000-03-07
BEINSTG
Intell.
Retardierung, Pseudohypotonie, Gonarthrose bds. (Abl.19)
Diagnose(n):
Intellektuelle
Retardierung
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Pseudohypotonie
d.Musk.n.cerebralem Missbildungssyndrom
Richtsatzposition:
576 Gdb: 030% ICD: P94.2
Rahmensatzbegründung:
Gonarthrose
bds.mit Bewegungsstörung linkes Kniegelenk
Richtsatzposition:
418 Gdb: 020% ICD: M17.0
Rahmensatzbegründung:
URS,
da nur endlagige Funktionsstörung vorliegt.
Gesamtgrad
der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der
führende GdB wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-09-02 W.A.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2003-09-02
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 26. Februar 2004 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gem.
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Da
laut dem zweiten, aufgrund der Berufung erstellten
Sachverständigengutachten neuerlich keine voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde, musste die Berufung abgewiesen
werden.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
In den dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden zwei
Sachverständigengutachten vom 16.5.2003 und vom 2.9.2003 kommen die beiden
untersuchenden Ärzte zu einem leicht divergierenden Ergebnis (erstes
Gutachten: Behinderungsgrad 50, zweites Gutachten: Behinderungsgrad 60
v.H.).
Beide Ärzte kommen in ihren Gutachten jedoch
übereinstimmend zum Resultat, dass die Tochter des Bw. voraussichtlich
nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass diese schlüssige
Feststellung mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen.
Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Tochter
des Bw. seit März 2002 als Teilzeitkraft (20 Stunden) im Tiergarten
Schönbrunn beschäftigt ist. Laut § 3 des Arbeitsvertrages vom 18.
März 2002 mit der Fa.H. wurde die Tochter des Bw. im Zuge des
Beschäftigungsprojektes "B.I.M., Berufliche Integration durch
betriebseigene Mentoren" eingestellt.
Da die Bw. - wie schon vom Finanzamt ausgeführt
- weder in Berufsausbildung steht noch eine dauernde Erwerbsfähigkeit
attestiert wurde, somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe bzw. des Erhöhungsbetrages nicht erfüllt sind, musste
die Berufung abgewiesen werden.
Wien, am 23.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1129-W/04
- Stammnummer
- 11457
- Gültig
- 23.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF