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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101493/2010

Zurücknahme gem. § 256 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101493/2010vom 21.02.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache W V als Mitgesellschafter der Fa. E, Adr, vertreten durch Steuerberater ST, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 27.01.2010 und 09.01.2012, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der Fa. E für die Jahre 2008, 2009 und 2010 beschlossen: Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Begründung § 256 Abs. 3 BAO normiert: "Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Mit Anbringen vom 20.02.2017 wurden die mit Schreiben vom 04.03.2010 und 03.01.2012 eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels (vom 27.01.2010 und 09.01.2012) hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der Fa. E für die Jahre 2008, 2009 und 2010 zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht erklärt diese daher gemäß § 256 Abs.3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme der Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Linz, am 21. Februar 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5101493/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101493.2010
Stammnummer
114536
Gültig
21.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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