Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1036-W/04
Dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1036-W/04vom 23.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend (erhöhte)
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob der Bw.,
geb. am 16. August 1958, die von ihr beantragte (erhöhte) Familienbeihilfe
ab Oktober 2003 zusteht.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens. Die Bw. wurde am
20. Dezember 2003 untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Hausbesuch
bei der Patientin im eigenen Haus - keine weiteren Personen anwesend. Vorgelegt
werden nur Medikamentenliste. Asthma seit dem 21. Lebensjahr. Nimmt Aerosole
rund um die Uhr. Der Gatte ist vor 2 Jahren verstorben (Hirnblutung). Psychische
Behandlung vor einem Jahr in Tulln (FA
f.
Neurologie und Psychiatrie) - hört die Stimme ihres verstorbenen Gatten.
Hat eine normale Schule besucht - gute Schülerin gewesen - dann Arbeit -
Mutter vor einem Jahr verstorben im 87 Lebensjahr, früher immer gesund
gewesen, war 3mal verheiratet, Blutdruckprobleme - mit Risperdal hört sie
keine Stimmen - kann alleine nicht Duschen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Risperdal,
Rivotril, Aerosole, Lasix, Zentac
Untersuchungsbefund:
Hirnnerven
intakt, OE: VA seitengleich - Reflexe seitengleich, UE: seitengleich, Reflexe
seitengleich, Motilität intakt.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Monoton,
klagsam, Stimme sehr laut (schreiend), nicht affizierbar, schwer
verständliche
Aussprache (ungarische Herkunft).
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Paraphrenes
Syndrom
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F25.9
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen über dem URS, da milde Symptomatik.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-01-27 von S.W.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2004-01-27
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ auf
Grund der Ausführungen in diesem Gutachten am 3. Februar 2004 einen
abweisenden Bescheid.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. Februar 2004 Berufung
und führte dazu aus:
"Ich habe
schweres Lungenasthma, Wasser, Bluthochdruck, Depressionen, erhöhten
Blutzucker. Ich muss jeden Tag 12 - 13 Stück Medikamente schlucken.
Ich brauche 24 Std. am Tag Sauerstoff. Meinen Haushalt sowie meine
Körperpflege macht mir die Volkshilfe. Mein Zustand wird sich in den
nächsten Jahren sicher nicht verbessern sondern eher verschlechtern! Ich
wurde mit der Rettung monatlich zum Arzt
geführt..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines neuerlichen Gutachtens.
Die Bw. wurde am 23. März 2004 untersucht und
folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
Anamnestisch
ist ein Asthma bronchiale erhebbar. Im letzten Jahr deutliche Verschlechterung
der pulmonalen Situation, sodass zur inhalativen Dauertherapie zusätzlich
eine Sauerstofftherapie notwendig wurde. Vor 1Jahr befand sich
Bw. in psychiatr. Behandlung, da sie die
Stimme ihres verstorbenen Mannes hörte. Unter Therapie mit Risperdal
dzt.weitgehend beschwerdefrei, Probleme mit Blutdruck u. Blutzuckerwerten werden
angegeben, beides sicherlich agraviert durch die Adipositas per magna. Seit dem
Tod des Gatten vor 2 Jahren lebt Bw.
alleine in einem Einfamilienhaus, betreut wird sie von ihrem Sohn. Hilfe wird
bei den täglichen Verrichtungen im Haushalt, beim Einkaufen und für
Arztbesuche benötigt. Weiters wird auch Fremdhilfe bei der
Ganzkörperpflege in Anspruch genommen. War Fabriksarbeiterin in Ungarn (mit
14 Jahren), bis zum 34.LJ Gartenarbeiterin bei Fa. P. in Tulln.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Berodual-DA
4x2, Serevent-DA 2x2, Flixotide-DA 2x2, Ademin 20mg 2x1, Risperdal 2mg 2x1, dzt.
regelmäßige Sauerstofftherapie (3-5x tgl.).
Untersuchungsbefund:
46-jähr.Pat.
120kg, 160 cm, Caput:bds. normale Sehkraft, Lippencyanose, Rachen blank, Cor: HA
rhythmisch, normfrequent, RR 150/90, Pulmo: Pfeifen u.Giemen über der
gesamten Lunge, bei geringfügiger Anstrengung deutliche Belastungsdyspnoe.
Abdomen: aufgrund der Adipositas nicht beurteilbar. OE: Nacken- u. Kreuzgriff
problemlos möglich, grobe Kraft seitengleich, Grad 4, Faustschluss bds.
komplett. UE: massive Lymphödem und Hyperpigmentation beider Unterschenkel
im Rahmen einer tropischen Störung bei Varikositas bds., mäßig
eingeschränkte Beweglichkeit im Hüft- u. Kniegelenk bds.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Zum
Zeitpunkt der Untersuchung zeitlich, örtlich und zur Person orientiert,
beim Erzählen ihrer Beschwerden weinerlich und klagsam, depressive
Stimmungslage, grobneurolog. unauffällig.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-12-11
Dr.F./LUNGENFACHARZT
Lungenfunktion:
schwere Bronchoobstruktion mit geringer Reversibilität,
Blutgasanalyse:
schwere resp. Partialinsuffizienz
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
287 Gdb: 060% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
MRS,
da dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, mit inhalativer
Dauertherapie und regelmäßiger Sauerstoffgabe.
Hypertonie
bei Adipositas per magna
Richtsatzposition:
323 Gdb: 030% ICD: I10.0
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da Dauertherapie notwendig.
Paraphrenes
Syndrom
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F25.9
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen über URS, da milde Symptomatik.
Gesamtgrad
der Behinderung: 80 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Das
führende Leiden 1) wird durch die Leiden 2) u. 3) um 2 Stufen erhöht,
da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung
vorliegt.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2003-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-04-05 von K.C.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2004-04-05
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 6. April 2004 mit folgender
Begründung eine abweisende Berufungsvorentscheidung:
"Erhöhte
Familienbeihilfe steht für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zu. Da
in Ihrem Fall im Sachverständigengutachten die Bestätigung, dass Sie
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nach
dem 21. Lebensjahr festgestellt wurde, musste Ihr Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe abgewiesen werden."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 8. April 2004 Berufung,
welche als Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die
körperliche oder geistige Behinderung vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetreten ist und
sie dadurch voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Bw. wurde
von zwei verschiedenen Ärzten (Lungenfacharzt und Arzt für
Allgemeinmedizin) untersucht.
Im Zuge der
ersten Untersuchung stellte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie den
Behinderungsgrad mit 30 vH fest. Weiters ergab das Gutachten, dass die
Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Aus dem Gutachten geht weiters hervor, dass die
Erkrankung an Asthma mit dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Bei der zweiten
durch einen Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführten Untersuchung
wurde der Behinderungsgrad mit 80 vH festgestellt und angeführt, dass die
Bw. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der
unabhängige Finanzsenat kam trotz der in diesem Punkt divergierenden
Gutachten zu dem Schluss, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht
erforderlich war, weil aus beiden Gutachten keinesfalls ersichtlich ist, dass
die Erkrankung der Bw. vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist und die Bw.
überdies unbestrittenermaßen bis zu ihrem 34. Lebensjahr
berufstätig war, was eindeutig gegen eine bereits damals bestehende
Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, spricht.
In diesem
Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass laut dem zweiten Gutachten
eine Einschätzung der Behinderung erst ab dem 1.12.2003 möglich
ist.
Es sind somit
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe bzw. erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben.
Wien, am 23.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1036-W/04
- Stammnummer
- 11451
- Gültig
- 23.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF