Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3520-W/02
Haushaltszugehörigkeit, regelmäßige Kontaktaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3520-W/02vom 23.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Regelmäßige Kontaktaufnahmen zum gemeinsamen Kind führen nicht zur Haushaltszugehörigkeit, wenn die Rückkehr zum Haushalt des anderen Elternteiles ebenso regelmäßig beabsichtigt war und auch tatsächlich erfolgt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November
1999 bis Jänner 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30.
Jänner 2002 forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für den Sohn der Bw. mit der Begründung
zurück, der Sohn sei im Zeitraum 1.11.1999 bis 31.1.2000 dem Haushalt des
KV zugehörig gewesen.
In ihrer Berufung gibt die Bw.
an, der Sohn habe sich von den 92 Tagen an insgesamt 55 Tagen in ihrem
Haushalt aufgehalten (15 Tage im November, 18 im Dezember und 22 im
Jänner). Weiters habe sie diverse Ausgaben für das Kind getragen (z.B.
Taschengeld, Snowboard und Snowboardkurs, Kleidung, Brille, Schulsachen und
Handywertkarte).
Neben der beantragten
Einvernahme des Kindes widerspricht die Bw. der Annahme, das Kind sei lediglich
1 bis 2 mal bei der Mutter gewesen, weil beide Elternteile mit dem Kind
lernten.
Darüber hinaus sei das
Kind immer in ihrem Haushalt gemeldet gewesen. Sie habe das Sorgerecht für
das Kind und sei nie mit dem oft unbeaufsichtigten Aufenthalt beim Vater
einverstanden gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf einen Beschluss des BGB vom
19.2.2001, auf das Schreiben der BHB vom 20.1.2000, das Protokoll des BGP vom
30.11.199 und auf das Protokoll des BGB vom 29.6.2000 ab. Den Unterlagen zufolge
habe sich das Kind freiwillig für einen Aufenthalt beim Vater entschieden.
Von diesem Entschluss, sei das Kind anlässlich eines Hausbesuches einer
Sozialarbeiterin am 19.1.2000 wieder abgekommen und zur KM gezogen. Der Sohn
sei überwiegend vom KV betreut worden, eine Geldunterhaltsverpflichtung
für diesen Zeitraum habe deshalb nicht vorgelegen. Nach den Aussagen der KM
beim BGB vom 29.6.2000 habe sich das Kind maximal an 4 Tagen in der Woche
beim Vater aufgehalten, dort sei ihm lediglich das Bett und die Nahrung zur
Verfügung gestellt und seine Wäsche von der Lebensgefährtin des
Kindesvaters gewaschen worden. Während der Weihnachtsferien habe sich das
Kind in der Pflege der Kindesmutter befunden (ident mit dem Protokoll vom
29.6.2000 des BGB, Blatt 157).
In ihrem Vorlageantrag wendet
die Bw. ein, das Kind habe sich in mehr als der Hälfte der angegebenen Zeit
in ihrer Pflege befunden. Das Kind sei im Jänner nur 10 Tage bei seinem
Vater aufhältig gewesen und lebe ab 19. Jänner wieder fix im Haushalt
der Mutter.
Das Kind habe Ende 1999
schwerwiegende Schulprobleme, sowie psychische Probleme, weil es sich laut
Jugendpsychologe mehr Zuwendung von seinem Vater wünschte. Das Kind sei vom
Vater negativ beeinflusst worden die Schule nicht mehr zu besuchen und daher
auszusagen, dauernd beim Vater bleiben zu wollen.
Dem Gerichtsakt (BGB)
lässt sich folgendes entnehmen:
Der KV wurde im Einvernehmen
der Beteiligten von der Unterhaltsleistung für den Zeitraum November und
Dezember 1999 enthoben (Beschluss BGB 27.6.2003, Antrag auf Herabsetzung des
Unterhalts vom 15.5.2000, Blatt 131), nachdem ein diesbezüglicher Beschluss
des BGB vom LG W als nichtig aufgehoben wurde (Blatt 359). Im Aktenvermerk vom
18.11.2002 (Blatt 389) wird die Zustimmung der KM zur Unterhaltsenthebung
festgehalten.
Das Sorgerecht wurde dem KV
jedoch nicht übertragen (Beschluss BG P vom 2.3.2000), wobei die
Bestätigung des Kindes, kurz nach Schulbeginn zum KV übersiedelt zu
sein und bei diesem bleiben zu wollen, festgehalten wird. Dies geht auch aus dem
am 30.11.1999 beim BGP aufgenommenen Protokoll und der Stellungnahme der
Jugendabteilung der BHB vom 20.1.2000 hervor. Letztere enthält die
Meinungsäußerung des Kindes sich beim Vater wohl zu fühlen,
jedoch große Sehnsucht nach seiner Mutter zu haben.
Auf Blatt 181 des Gerichtsaktes
befindet sich eine Aufstellung der Bw. über die Aufenthalte ihres
Sohnes.
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2.-3.11.
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zu hause geschlafen, morgens
zum Jugendamt
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6.-7.11.
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BH gelernt
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9.11.
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um 16 Uhr geholt
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13.-15.11.
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von Schule
abgeholt
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19.-21.11.
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von Bahnhof
abgeholt
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26.11.
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von Bahnhof
abgeholt
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27.-28.11.
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von Schule abgeholt, Kleidung
gekauft, So abend zur Jungschar
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30.11.
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Zahnarzttermin um 14.30 Uhr
und BH gelernt
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3.-5.12.
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vom Bahnhof abgeholt, So
nachm. zu Freund gebracht
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7.12.
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nach der Schule zu meiner
Mutter gebracht
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8.12.
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Fotos für
Weihnachten
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11.12.
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Nach der Schule von meiner
Schwester geholt
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12.12.
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Vormittag bis später
Abend bei mir
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17.-19.12.
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Fr. vom Bahnhof abgeholt bis
So
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24.12.-31.12.
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bei mir außer 26.12. von
14 - 20 Uhr
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs
1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs
4 Z 3 lit a und c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der Fassung des BGBl Nr
79/1998 steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
von monatlich S 650,00 für das zweite Kind und ab dem Jahr 2000
für jedes Kind S 700,00 zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht
bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Abs 2
FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind
die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
Gemäß
§ 2 Abs 5
lit a FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Unter "Haushalt" im Sinne des
§ 2 Abs 5 FLAG ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen,
wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Eine einheitliche
Wirtschaftsführung nach dieser Gesetzesstelle setzt in Bezug auf die
vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus,
dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel
entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden
(vgl. VwGH 19.10.1960, 1509/58).
Als "vorübergehend" wird
ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen
sein, wenn aus den Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann,
dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird
(vgl. ARD-HB 1985, S 7).
Im gegenständlichen Fall
ist die (unbefristete) Wohnungsnahme des Kindes beim Kindesvater mit November
1999 ebenso unbestritten wie der Umstand, dass dieser Entschluss im Jänner
des Folgejahres wieder aufgegeben wurde. Auf die persönlichen Gründe
hierfür kommt es nicht an.
Die von der Bw. ins Treffen
geführten Zuwendungen (Unterhaltsleistungen) an das Kind (Taschengeld,
Kleidung, Sportgeräte, usw) vermögen an der unbestrittenen
Wirtschafts- und Wohngemeinschaft (Verköstigung, Unterbringung und Pflege)
im Haushalt des Kindesvaters nichts zu ändern (vgl. VwGH 16.3.1989
89/14/0002).
Durch die fallweisen Besuche
bei der Kindesmutter (insbesondere in den Ferien, zu Lernzwecken, usw) wird die
gemeinsame Wohngemeinschaft nicht aufgehoben, zumal die Rückkehr in die
Wohnung des Kindesvaters gegeben war und aus der Aufstellung der Bw. eine
überwiegende Anzahl an Übernachtungen für den Zeitraum November
und Dezember nicht erkennbar ist. Eine auf die Adresse der Kindesmutter
ausgestellte Meldebestätigung des Kindes vermag keine andere Beurteilung
herbeizuführen.
Die vorwiegend an den
Wochenenden wahrgenommen Kontaktmöglichkeiten zur Mutter in deren Rahmen
dem Sorgerecht folgend Betreuungs- und Pflegeleistungen erbracht wurden, stehen
einer Zugehörigkeit zum Haushalt des Kindesvaters nicht entgegen, weil
infolge beabsichtigter, regelmäßiger tatsächlicher Rückkehr
in die Wohnung des Kindesvaters (wo sich wesentliche Gebrauchsgegenstände
des Kindes wie zB ein ihm gehöriger PC befanden), die Aufenthalte bei der
Kindesmutter nur vorübergehend waren.
Es ist unstrittig, dass im
Jänner 2000 die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit durch die
Wohnungsnahme bei der Kindesmutter am 19. des Monats ("heimgekommen" vgl. Blatt
181 des Gerichtsaktes) und durch den erstmals im Rahmen eines Hausbesuches einer
Sozialarbeiterin der Jugendabteilung der BH B (Blatt 119 des Gerichtsaktes)
Mitte Jänner geäußerten diesbezüglichen Entschluss,
weggefallen ist.
Demzufolge erlischt
gemäß
§ 10 Abs 2 FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe mit
Ablauf des Monates Jänner 2000.
Wien,
am 23. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3520-W/02
- Stammnummer
- 11449
- Gültig
- 23.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF