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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100343/2017

Berücksichtigung von nachträglich geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100343/2017vom 08.05.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, C, xxxx D, über die Beschwerde vom 22.2.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt D vom 7.2.2017 betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 (mit Ausfertigungsdatum 7.2.2017) wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2017 abgesprochen. Im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht wurde (erstmals) vorgebracht, dass Ausgaben aus einer Nachbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigt worden sind. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 4.5.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Die Abgabenbehörde stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben. Da der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten und die steuerliche Abzugsfähigkeit der geleisteten Zahlung zu bejahen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der - im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG - grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Es war daher auszusprechen, dass eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Innsbruck, am 8. Mai 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100343/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100343.2017
Stammnummer
114466
Gültig
08.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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