Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1079-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1079-L/02vom 01.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am 24. Juni 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch Achleitner & Partner
Wirtschaftstreuhandgesellschaft OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wels betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für Februar 2001 nach in Linz durchgeführter
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wels hat mit Bescheid vom 9. April 2001
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von 6.750,00 ATS für Februar 2001 festgesetzt.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Strittig ist, ob
die an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten
Vergütungen in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einzubeziehen sind (§ 41
Familienlastenausgleichsgesetz 1967). In der Berufung wird im Wesentlichen
angeführt, dass aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich sei, aus
welchen Gründen die Behörde zur
Auffassung komme, dass die aus dem gegenständlichen Werkvertrag
geleisteten Honorare für die Geschäftsführung dem
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unterliegen
sollten. Dies sei insofern umso unverständlicher, als der
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00-10, in
Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof auf Seite 31 und 32 des
Erkenntnisses zu der Auffassung gelangt sei, wonach der Anstellung eines
Geschäftsführers einer GmbH zivilrechtlich nicht allein ein
Dienstvertrag, sondern auch ein freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein
Auftrag zugrunde liegen könnten und dass daher auch
einkommensteuerrechtlich verschiedene Einkunftsarten in Betracht kommen
könnten. Sollten daher - etwa als Folge der Höhe dieser
Beteiligung und der vertraglichen Bestimmungen - neben der
Weisungsungebundenheit - auch die übrigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses nicht erkennbar sein, so sei bereits
einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 und daher auch keine DB-Pflicht gegeben.
Der Werkvertrag sei dem Finanzamt bereits vorgelegt worden
und man sei der Auffassung, dass es sich dabei eindeutig um die Wesensmerkmale
eines Werkvertrages ohne Vorliegen der maßgeblichen Kriterien eines
Dienstvertrages handle.
In der Folge wurde die Berufung der Berufungsbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30.1.2003 wurde von der Bw. der Antrag
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1
Z 1 BAO) gestellt. In Ergänzung der Berufung wurde auf einen Artikel
von Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser, Leiter der Abteilung für
Finanzrecht am Institut für öffentliches Recht, Finanzrecht und
Politikwissenschaft der Universität Innsbruck, erschienen in der
Zeitschrift SWK, Heft 20/21 aus 2002, Seite 541 folgende, hingewiesen. Als
Ergebnis komme Univ.-Prof. Beiser zu folgendem Schluss:
Wenn der Gesetzgeber in § 22 Z 2
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" im Sinne einer
umfassenden Typusabgrenzung von Arbeitnehmern und Unternehmern fordert, dann
darf sich der Gesetzesanwender nicht mit einigen/wenigen/drei
Abgrenzungskriterien begnügen. "Sonst alle" darf nicht in
"sonst nur ein/zwei/drei" Merkmale eines Dienstverhältnisses
verkürzt/verkehrt werden.
Beim Erörterungstermin vom 5.4.2004 führte der
steuerliche Vertreter aus, dass im Gesetz von "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" gesprochen werde. Unter Beziehung auf den
Artikel von Univ.-Prof. Dr. Beiser könne daher eine Reduzierung
auf drei Merkmale nicht erfolgen. Weiters wurde die Ansicht vertreten, dass es
sich um gewerbliche Einkünfte handle. Der wesentlich Beteiligte übe
zudem die Geschäftsführertätigkeit in zwei Unternehmen aus.
Ebenfalls dürfe das Restrisiko nicht übersehen werden (z.B.
Ausfallsrisiko der Einnahmen im Konkursfall, keine Anwendung des
Dienstnehmerhaftungsgesetzes).
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt
werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG 1988,
die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich
beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen richteten,
abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und vom 24. Juni
1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001,
G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung
derJudikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf
die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
- der Gesellschafter Geschäftsführer zufolge
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
- ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben trifft, und
- er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung erhält.
Bei Vorliegen dieser Kriterien kann dann jedenfalls nicht
von gewerblichen Einkünften ausgegangen werden.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn derSteuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Auf Grund der
vom Geschäftsführer laut Geschäftsführungsvertrag zu
erfüllenden Aufgaben ("die gesamte kaufmännische und technische
Geschäftsführung"), denen er unbestritten auch nachgekommen ist, kann
nicht in Abrede gestellt werden, dass diese eine faktische Eingliederung in den
betrieblichen Ablauf erforderten und zwar in zeitlicher, örtlicher und
organisatorischer Hinsicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters auch im
Erkenntnis vom 28.11.2001, Zl. 2001/13/0114, darauf hingewiesen, dass
einer Eingliederung eines Geschäftsführers in den betrieblichen
Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehe, dass der
Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer
Kapitalgesellschaften fungiere, weil auch im Spitzenmanagement tätige
Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere
Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen
aussprechen.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Wie dem Werkvertrag vom 1.12.2000
(Geschäftsführungs- und Konsulentenvertrag) zu entnehmen ist,
gebührt dem Geschäftsführer ein Jahreshonorar von
600.000,00 ATS zuzüglich einer Gewinnbeteiligung von
250.000,00 ATS ab dem nächsten Wirtschaftsjahr, beginnend mit
1.3.2001. Die Gewinnbeteiligung ist allenfalls insoweit zu vermindern, als das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abzug dieser
Gewinnbeteiligung weniger als 1.250.000,00 ATS beträgt. Sollte das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
vorBerücksichtigung der
Gewinnbeteiligung für das jeweilige Wirtschaftsjahr ab 1.3.2001 den Betrag
von 1.000.000,00 ATS nicht übersteigen, kommt es zu keiner
Gewinnbeteiligung im Rahmen der gegenständlichen Honorarvereinbarung. Das
vereinbarte Jahreshonorar ist nach Maßgabe des Wirtschaftsjahres
vierteljährlich im Nachhinein zu entrichten.
Diese Gestaltung des Vertrages lässt aber die
Vereinbarung eines Fixbezuges erkennen, der nach der ständigen
Rechtsprechung ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses
darstellt. Daran vermag auch die Gewährung einer zusätzlichen
Erfolgsprämie nichts zu ändern, zumal erfolgsabhängige
Lohnkomponenten auch bei leitenden Angestellten keineswegs unüblich sind
(vgl. VwGH v. 12.9.2001, 2001/13/0180). Von einer laufenden Entlohnung kann
ausgegangen werden, weil entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
diese nicht notwendig monatlich erfolgen muss. Weiters ist es zudem nicht von
wesentlicher Bedeutung, dass die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung nicht in 14 Teilbeträgen erfolgt,
weil bei einem wesentlich Beteiligten die Begünstigungsmöglichkeit
für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht besteht. Auch kommt es nicht
auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die
Tätigkeit als Geschäftsführer an.
Auch ausgabenseitig wurde ein Unternehmerrisiko nicht
aufgezeigt. Dass der Geschäftsführer ins Gewicht fallende Ausgaben zu
tragen gehabt hätte, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde
derartiges von der Bw. behauptet. Hinsichtlich den von der Bw. angeführten
Haftungsansprüchen eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist
darauf zu verweisen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht
für den eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und
somit für einen fremden Betrieb tätig ist. Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung, dass das Risiko, welches der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme einer
Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, der
Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist und damit kein Indiz für ein
Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführungstätigkeit
darstellt (vgl. etwa das VwGH-Erkenntnis v. 20.3.2002, Zl. 2001/15/0155).
Auch das Fehlen eines "arbeitsrechtlichen Schutzes" ist einem Unternehmerrisiko
nicht gleichzuhalten. Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet - wie der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt ausgesprochen hat - kein Unternehmerrisiko. Zudem ist die GmbH
entsprechend § 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine
Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht
2/100). Zur Frage der Vertretungsbefugnis ist schließlich fest zu halten,
dass es nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht
entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere
Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen
können. Dass im gegebenen Fall tatsächlich vom
Geschäftsführer selbst zu tragende Kosten für seine Vertretung
angefallen wären, wird von der Bw. auch nicht behauptet.
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einzubeziehen
sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
1. Juli 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Ludwig
Kreil
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1079-L/02
- Stammnummer
- 11442
- Gültig
- 01.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF