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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105114/2016

Korrektur der Absetzung für Abnutzung der PKWs eines Mietwagenunternehmens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105114/2016vom 29.03.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerden der Bf., Adr1, vertreten durch Steuerberater, Adr2, vom 12. April 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes W1 vom 22. Jänner 2010 betreffend Körperschaftsteuer 2004, vom 25. Jänner 2010 betreffend Körperschaftsteuer 2005 und vom 26. Jänner 2010 betreffend Körperschaftsteuer 2006 entschieden: Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahren: Der steuerliche Vertreter hat mit Schreiben vom 18.1.2017 namens der Bf. dem Bundesfinanzgericht die Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§§ 272, 274 BAO) mitgeteilt. 2. Inhaltlich: Die Bf. betreibt eine Kfz-Werkstätte und ein Mietwagenunternehmen. Die Berechnung der Absetzung für Abnutzung der von der Bf. vermieteten Pkws wurde mehrmals abgeändert ("Afa-Reduktion", vgl. S. 7-8 sowie 26 der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates GZ RV/1881-W/10, miterledigt RV/1880-W/10, RV/1879-W/10, RV/1878-W/10, RV/127-W/10 vom 11.11.2013). Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Berufungsentscheidung, soweit sie die Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 betraf (= GZ RV/1880-W/10), mit Erkenntnis 2013/13/0125 vom 21.9.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Entsprechend den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Berechnung der AfA für den im Jahr 2004 angeschafften und im gleichen Jahr veräußerten Pkw 1 der Einkaufspreis in Höhe von € 23.208,33 und für den im Jahr 2005 angeschafften und im gleichen Jahr veräußerten Pkw 2 der Einkaufspreis von € 30.500,00 als „Wareneinsatz“ zu berücksichtigen. Weiters ist bei der Berechnung der AfA betreffend das Jahr 2006 der Restbuchwert des im Jahr veräußerten Pkw 3 mit dem Betrag laut Berufungsergänzung vom 4.10.2010, das sind € 26.428,56, zu berücksichtigen. Über die Beschwerden wurde erwogen: Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Entsprechend den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses der Verwaltungsgerichtshofes 2013/13/0125 vom 21.9.2016 ist die "AfA-Reduktion" gegenüber der aufgehobenen Berufungsentscheidung RV/1881-W/10 vom 11.11.2013 wie folgt abzuändern (vgl. S. 26 der Berufungsentscheidung): | AfA-Reduktion | 2004 | 2005 | 2006 | laut BE vom 11.11.2013 | + 87.237,94 | + 119.616,60 | + 119.417,51 | abzügl. WES, RBW | - 23.208,33 | - 30.500,00 | - 26.428,56 | laut BFG | + 64.029,61 | + 89.116,60 | + 92.988,95 Gegenüber den Beträgen laut Tz 7 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung ergibt sich dadurch nachstehende Differenz der AfA-Reduktion (vgl. ebenfalls S. 26 der Berufungsentscheidung): | | 2004 | 2005 | 2006 | AfA-Reduktion laut BP bisher | + 171.217,66 | + 125.060,37 | + 127.146,74 | AfA-Reduktion laut BFG | + 64.029,61 | + 89.116,60 | + 92.988,95 | Differenz | - 107.188,05 | - 35.943,77 | - 34.157,79 Unter Berücksichtigung der übrigen, gegenüber der Berufungsentscheidung vom 11.11.2013 unveränderten Feststellungen (vgl. Zusammenfassung auf S. 32 der Berufungsentscheidung) ermittelt sich der Bilanzgewinn wie folgt: | Zusammenfassung | 2004 | 2005 | 2006 | Bilanzgewinn laut FA-Bescheiden | 316.673,22 | 98.933,37 | 274.348,62 | Ausbuchung RBW Tz 4 | | | + 4.710,13 | Differenz AfA-Reduktion | - 107.188,05 | - 35.943,77 | -34.157,79 | Verdeckte Ausschüttung | - 37.542,40 | - 28.160,14 | + 17.403,30 | Kest-Nachforderung | + 8.845,60 | + 7.040,04 | - 6.600,82 | USt-Nachforderung | + 4.692,81 | + 3.520,02 | + 791,67 | NoVA-Nachforderung | + 2.274,84 | + 1.151,41 | + 3.220,72 | Bilanzgewinn laut BFG | 187.760,02 | 46.540,93 | 259.715,83 Die angefochtenen Bescheide sind somit wie folgt abzuändern: | Körperschaftsteuer 2004 | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 187.760,02 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 187.760,02 | Einkommen | 187.760,02 | Körperschaftsteuer (34 %) | 63.838,41 | Einbehaltene Steuerbeträge | - 4.730,45 | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 59.107,96 | Körperschaftsteuer 2005 | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 46.540,93 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 46.540,93 | Einkommen | 46.540,93 | Körperschaftsteuer (25 %) | 11.635,23 | Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 EStG | 180,00 | Körperschaftsteuer 2006 | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 259.715,83 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 259.715,83 | Einkommen | 259.715,83 | Körperschaftsteuer (25 %) | 64.928,96 | Einbehaltene Steuerbeträge | - 1.434,12 | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 63.494,84 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 29. März 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105114/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105114.2016
Stammnummer
114416
Gültig
29.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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