Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1074-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1074-L/02vom 01.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am 24. Juni 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch Achleitner & Partner
Wirtschaftstreuhandgesellschaft OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wels betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner 2001
nach in Linz durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wels hat mit Bescheid vom 5. März
2001 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von 3.015,00 ATS sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von 81,00 ATS für Jänner 2001 festgesetzt.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Strittig ist, ob
die an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten
Vergütungen in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einzubeziehen sind (§ 41
Familienlastenausgleichsgesetz 1967). In der Berufung wird im Wesentlichen
angeführt, dass aus einem übersichtlichen Artikel in der Steuer- und
Wirtschaftskartei, Heft Nr. 8, vom 10.3.2001, Seite 335 bis 340
hervorgehe, dass im Gegensatz zu einem Dienstvertrag bei einem Werkvertrag die
dafür bezahlten Vergütungen weder DB-, noch DZ-, noch
kommunalsteuerpflichtig seien. Mit Rücksicht auf den zitierten und sehr
ausführlichen Artikel sei die Bw. der Auffassung, dass für den
gegenständlichen Werkvertrag keine Steuer- bzw. Beitragspflicht gegeben
sei. Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung v.
27.4.2001 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben v. 7.5.2001
wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt. Weiters wurde im Vorlageantrag Folgendes angeführt:
Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis v.
1. März 2001, G 109/00-10, Seite 31 und 32 ausgeführt,
dass dieser die Rechtsauffassung mit dem Verwaltungsgerichtshof teile, dass
grundsätzlich die Anstellung eines Geschäftsführers einer GmbH
zivilrechtlich nicht allein aufgrund eines echten Dienstvertrages, sondern auch
aufgrund eines freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines Auftrages
vorgenommen werden könne und dass daher auch einkommensteuerrechtlich
verschiedene Einkunftsarten in Betracht kommen könnten. Die Begründung
zur Berufung beinhalte keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei
den zufließenden Einnahmen um Einkünfte im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 oder um Einkünfte aus Gewerbetrieb
nach § 23 EStG handle. Nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes müsse es grundsätzlich möglich sein, die
Frage des Vorliegens der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses auch
unter "Ausblendung" des Merkmals der Weisungsgebundenheit zu beantworten. Der
Gesetzgeber verlange daher nicht Unvollziehbares, wenn er bei bestimmten
Beschäftigungsverhältnissen, wie z.B. wesentlich beteiligte
Geschäftsführer die Frage der Weisungsgebundenheit sozusagen ausblende
und anordne, dass die Beurteilung danach zu erfolgen habe, ob die
Beschäftigung sonst "alle" Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweise. Wenn danach kein Dienstverhältnis erkennbar sei, dass etwa
infolge der Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft neben der
Weisungsgebundenheit auch die übrigen Merkmale des Dienstverhältnisses
nicht erkennbar seien, wären weder eine Kommunalsteuer noch eine
Dienstgeberbeitragspflicht gegeben; dies treffe etwa dann zu, wenn bei einem an
der Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligten Geschäftsführer auch
ein von ihm persönlich zu tragendes Unternehmerwagnis vorliege bzw. nicht
ausgeschlossen werden könne und in der Folge vom Vorliegen wesentlicher
Merkmale eines Dienstverhältnisses keine Rede sein könne.
Der gegenständliche Werkvertrag begründe ein
Zielschuldverhältnis. Die belangte Behörde übersehe
offensichtlich, dass unter dem Begriff eines Werks iSd. § 1165 nicht
allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern vielmehr auch
ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden könnten
(vgl. Krejci in Rummel, Rz. 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB).
Unter einem solchen Werk könne somit auch - wovon der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausgehe (siehe z.B. Erkenntnis vom
15.7.1998, Zl. 97/13/0169) - die Besorgung der
Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als solche gemeint sein. Dass
der Geschäftsführer grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht
einen Arbeitserfolg schulde, treffe somit nicht zu.
Die Argumente, warum die Bw. der Auffassung sei, dass
"alle" sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses nach § 22 (2)
iVm. § 47 Abs. 2 EStG nicht vorliegen, werden wie folgt
zusammengefasst:
1. Für
den Werkvertrag seien die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht
anzuwenden, weshalb daher keine diesbezüglichen haftungsbeschränkenden
Bestimmungen bestehen würden.
2. Die
für Arbeitnehmer bestehende ASVG-Versicherung bestehe mit Rücksicht
auf die Höhe der Beteiligung und des Werkvertrages nicht.
3. Die
für Arbeitnehmer vorgesehene Lohnsteuerpflicht bestehe ebenfalls nicht. Es
würden auch keine sonst üblichen Arbeitnehmerbegünstigungen
für die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Begünstigungen für
Dienstverträge (Dienstverhältnisse) bestehen.
4. Der
Geschäftsführer sei an keine bestimmte Arbeitszeit bzw. an der
Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit gebunden. Die Zeiteinteilung könne
von ihm völlig frei und unabhängig vorgenommen werden. Dies
insbesonders auch deshalb, weil der Geschäftsführer neben dem
gegenständlichen Werkvertrag auch einen weiteren Werkvertrag gegenüber
der Firma W. F. GmbH zwecks Geschäftsführung abgeschlossen
habe. Der Geschäftsführer habe daher außerdem die
Geschäftsführung eines weiteren Unternehmens
wahrzunehmen.
5. Dem
Geschäftsführer stehe es selbstverständlich frei, sich
hinsichtlich bestimmter Leistungen auch durch eine fremde Person vertreten zu
lassen; er sei nicht weisungsgebunden und unterliege keinen Kontrollen durch
einen Arbeitgeber, da der Geschäftsführer nicht sein eigener Prinzipal
sein könne.
6.
Allfällige Reisekosten (Tagegelder) seien vom Geschäftsführer
persönlich zu tragen.
7. Für
das vereinbarte Geschäftsführerhonorar sei lt. Vertrag auch eine
erfolgsabhängige Komponente vereinbart worden.
8. Auf Grund
der dem Finanzamt bekannten, übrigen Einkünfte und der
Vermögenslage des Geschäftsführers liege keine persönliche
und wirtschaftliche Abhängigkeit als Geschäftsführer vor. Der
Geschäftsführer erziele neben den Geschäftsführungshonoraren
auch beachtliche Beteiligungseinkünfte.
9. Es seien
keine Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des für das Unternehmen
maßgeblichen Kollektivvertrages anzuwenden.
10. Es
erfolge keine monatliche Entlohnung, auch wäre kein Urlaubszuschuss oder
Weihnachtsremuneration vereinbart worden.
11. Weiters
liege keine Entgeltfortzahlung im Verhinderungsfalle vor. Auch bestehe kein
bestimmter vereinbarter Stundenlohn.
12. Ein auf
die Gewerblichkeit bzw. Selbstständigkeit hinweisendes Unternehmerwagnis
liege vor, da durch eigene Tätigkeit - unter weit gehender
Abhängigkeit von persönlicher Tüchtigkeit, Fleiß, Ausdauer
und persönliche Geschicklichkeit - sowohl die Ausgaben- als auch die
Einnahmenseite maßgeblich beeinflusst und damit der finanzielle Erfolg der
Geschäftstätigkeit weitgehend selbst gestaltet werden
könne.
13. Es
bestehe weiters grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der
Geschäftsführung Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und somit
den Umfang und den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens selbst zu
bestimmen.
Unter Berücksichtigung der im Werkvertrag
(Geschäftsführungsvertrag und Konsulentenvertrag) als auch der in der
Berufung bzw. im gegenständlichen Vorlageantrag zusammengefassten
Begründung gegen die vorliegende Bescheiderteilung bzw.
Berufungsvorentscheidung sei die Bw. der Auffassung, dass das tatsächlich
verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit als "gewerbliche
Tätigkeit" zu beurteilen sei und die in § 22 Z 2 des EStG
geforderten Voraussetzungen "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisenden Beschäftigung" nicht
vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 30.1.2003 wurde von der Bw. der Antrag
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1
Z 1 BAO) gestellt. In Ergänzung der Berufung wurde auf einen Artikel
von Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser, Leiter der Abteilung für Finanzrecht
am Institut für öffentliches Recht, Finanzrecht und
Politikwissenschaft der Universität Innsbruck, erschienen in der
Zeitschrift SWK, Heft 20/21 aus 2002, Seite 541 folgende, hingewiesen. Als
Ergebnis komme Univ.-Prof. Beiser zu folgendem Schluss: Wenn der
Gesetzgeber in § 22 Z 2 "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" im Sinne einer umfassenden Typusabgrenzung von
Arbeitnehmern und Unternehmern fordert, dann darf sich der Gesetzesanwender
nicht mit einigen/wenigen/drei Abgrenzungskriterien begnügen. "Sonst
alle" darf nicht in "sonst nur ein/zwei/drei" Merkmale eines
Dienstverhältnisses verkürzt/verkehrt werden.
Beim Erörterungstermin vom 5.4.2004 führte der
steuerliche Vertreter aus, dass im Gesetz von "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" gesprochen werde. Unter Beziehung auf den
Artikel von Univ.-Prof. Dr. Beiser könne daher eine Reduzierung auf drei
Merkmale nicht erfolgen. Weiters wurde die Ansicht vertreten, dass es sich um
gewerbliche Einkünfte handle. Der wesentlich Beteiligte übe zudem die
Geschäftsführertätigkeit in zwei Unternehmen aus. Ebenfalls
dürfe das Restrisiko nicht übersehen werden (z.B. Ausfallsrisiko der
Einnahmen im Konkursfall, keine Anwendung des
Dienstnehmerhaftungsgesetzes).
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt
werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG 1988,
die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich
beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen richteten,
abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und vom 24. Juni
1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001,
G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf
die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
- der Gesellschafter Geschäftsführer zufolge
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
- ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben trifft und
- er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung erhält.
Bei Vorliegen dieser Kriterien kann dann jedenfalls nicht
von gewerblichen Einkünften ausgegangen werden.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Auf Grund der
vom Geschäftsführer laut Geschäftsführungsvertrag zu
erfüllenden Aufgaben ("die gesamte kaufmännische und technische
Geschäftsführung"), denen er unbestritten auch nachgekommen ist, kann
nicht in Abrede gestellt werden, dass diese eine faktische Eingliederung in den
betrieblichen Ablauf erforderten und zwar in zeitlicher, örtlicher und
organisatorischer Hinsicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters auch im
Erkenntnis vom 28.11.2001, Zl. 2001/13/0114, darauf hingewiesen, dass einer
Eingliederung eines Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus
der Gesellschaft nicht entgegenstehe, dass der Geschäftsführer als
gesetzlicher Vertreter auch anderer Kapitalgesellschaften fungiere, weil auch im
Spitzenmanagement tätige Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer
sind, häufig weitere Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber
nicht dagegen aussprechen.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Wie dem Werkvertrag vom 1.12.2000
(Geschäftsführungs- und Konsulentenvertrag) zu entnehmen ist,
gebührt dem Geschäftsführer ein Jahreshonorar von
800.000,00 ATS zuzüglich einer Gewinnbeteiligung von
300.000,00 ATS ab dem nächsten Wirtschaftsjahr, beginnend mit
1.7.2001. Die Gewinnbeteiligung ist allenfalls insoweit zu vermindern, als das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abzug dieser
Gewinnbeteiligung weniger als 1.300.000,00 ATS beträgt. Sollte das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor
Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung für das jeweilige
Wirtschaftsjahr ab 1.7.2001 den Betrag von 1.000.000,00 ATS nicht
übersteigen, kommt es zu keiner Gewinnbeteiligung im Rahmen der
gegenständlichen Honorarvereinbarung. Das vereinbarte Jahreshonorar ist
nach Maßgabe des Wirtschaftsjahres vierteljährlich im Nachhinein zu
entrichten.
Diese Gestaltung des Vertrages lässt aber die
Vereinbarung eines Fixbezuges erkennen, der nach der ständigen
Rechtsprechung ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses
darstellt. Daran vermag auch die Gewährung einer zusätzlichen
Erfolgsprämie nichts zu ändern, zumal erfolgsabhängige
Lohnkomponenten auch bei leitenden Angestellten keineswegs unüblich sind
(vgl. VwGH v. 12.9.2001, Zl. 2001/13/0180). Von einer laufenden Entlohnung
kann ausgegangen werden, weil entsprechend der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes diese nicht notwendig monatlich erfolgen muss. Weiters
ist es zudem nicht von wesentlicher Bedeutung, dass die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung nicht in 14 Teilbeträgen erfolgt,
weil bei einem wesentlich Beteiligten die Begünstigungsmöglichkeit
für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht besteht. Auch kommt es nicht
auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die
Tätigkeit als Geschäftsführer an.
Auch ausgabenseitig wurde ein Unternehmerrisiko nicht
aufgezeigt. Dass der Geschäftsführer ins Gewicht fallende Ausgaben zu
tragen gehabt hätte, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde
derartiges von der Bw. behauptet. Hinsichtlich den von der Bw. angeführten
Haftungsansprüchen eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist
darauf zu verweisen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht
für den eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und
somit für einen fremden Betrieb tätig ist. Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung, dass das Risiko, welches der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme einer
Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, der
Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist und damit kein Indiz für ein
Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführungstätigkeit
darstellt (vgl. etwa das VwGH-Erkenntnis v. 20.3.2002, Zl. 2001/15/0155).
Auch das Fehlen eines "arbeitsrechtlichen Schutzes" ist einem Unternehmerrisiko
nicht gleichzuhalten. Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet - wie der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt ausgesprochen hat - kein Unternehmerrisiko. Zudem ist die GmbH
entsprechend § 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine
Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht
2/100). Zur Frage der Vertretungsbefugnis ist schließlich fest zu halten,
dass es nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht
entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere
Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen
können. Dass im gegebenen Fall tatsächlich vom
Geschäftsführer selbst zu tragende Kosten für seine Vertretung
angefallen wären, wird von der Bw. auch nicht behauptet.
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
1. Juli 2004
Der
Vorsitzende:
Hr Dr. Ludwig
Kreil
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1074-L/02
- Stammnummer
- 11440
- Gültig
- 01.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF