Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0391-L/03
Anschaffung eines Computertisches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-L/03vom 01.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Rohrbach vom 29. August 2002 und 9. Mai 2003
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 und gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 23. Februar 2004
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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26.554,65 €
(365.400,00 S)
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Einkommensteuer
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6.136,90 € (84.445,62
S)
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anrechenbare Lohnsteuer
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-7.058,64 € (97.129,00
S)
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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921,71 €
(12.683,00 S)
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2001
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Einkommen
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25.595,37 €
(352.200,00 S)
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Einkommensteuer
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5.870,25 € (80.776,46
S)
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anrechenbare Lohnsteuer
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-6.559,88 € (90.265,94
S)
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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689,59
€
(9.489,00 S)
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2002
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Einkommen
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28.307,39 €
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Einkommensteuer
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7.122,11 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-7.291,22 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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169,11
€
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Streitjahren sowohl Einkünfte
aus gewerblicher Tätigkeit als auch nichtselbstständige Einkünfte
von zwei bzw. drei Arbeitgebern. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
resultierten aus auf Werkvertragsbasis erbrachten Leistungen des Bw.
gegenüber dem Unternehmen A, wobei der Bw. diverse Projekte betreute.
Neben anderen, nicht in Streit stehenden Sonderausgaben und
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben machte der Bw. in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 den Ankauf einer
Büroeinrichtung für ein Arbeitszimmer (24.724,34 S) sowie von
zwei Drehstühlen (7.197,60 S) als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt versagte diesen Ausgaben zur Gänze die
Anerkennung als Betriebsausgaben und begründete seine Entscheidung damit,
dass Ausgaben für die Einrichtung eines Arbeitszimmers gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden dürften. Einrichtungsgegenstände seien
Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung entsprechend ihrer
Zweckwidmung in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienten.
Darüber hinaus erkannte das Finanzamt die Bücher
"Technische Formelsammlung" sowie "Das Marketingkonzept" nicht als
Werbungskosten an, da die Anschaffung von Werken der Literatur sowie von
Nachschlagwerken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt
seien, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellten.
In einer gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 eingebrachten Berufung begehrte der Bw., sowohl die Anschaffung von
Fachliteratur als Werbungskosten als auch die Einrichtung des Arbeitszimmers als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zur Nichtberücksichtigung der
genannten Literatur führte der Bw. aus, dass die angeführten
Bücher Teil der im Unterricht verwendeten fachspezifischen Lehrmaterialien
seien und diese nicht von einer Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand
verwendet würden. Zur Nichtanerkennung der Einrichtung des Arbeitszimmers
brachte der Bw. vor, dass das nicht im gleichen Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer mit einem Computerarbeitstisch, einem Druckertisch, einem offenen
Aktenschrank und zwei Drehstühlen ausgestattet worden sei. Dieser Aufwand
sei - um eine komplizierte Berechnung der Kosten, die für die Errichtung
eines Arbeitszimmers anfallen würden, nicht durchführen zu müssen
- pauschal angenommen worden. Schon in der Planungsphase des Gebäudes sei,
nach Rücksprache mit Mitarbeitern der Finanzverwaltung, darauf
Rücksicht genommen worden, dass dieses Arbeitszimmer sich nicht im gleichen
Wohnungsverband befinde. Die vom Bw. im Arbeitszimmer ausgeführten
Tätigkeiten als Programmierer und die Erstellung von Konzepten, seien mit
solchen Tätigkeiten bzw. Berufsbildern ident, deren Mittelpunkt bzw.
Schwerpunkt in einem Arbeitszimmer liege.
Mit der der am 14. April 2003 ergangenen
Berufungsvorentscheidung trug das Finanzamt den Einwendungen des Bw.
hinsichtlich der Fachliteratur Rechnung und gab der Berufung teilweise statt.
Zur Büroeinrichtung führte es begründend aus, dass sich der
Wohnungsverband auf die gesamte wirtschaftliche Einheit erstrecke und ein im
selben Wohnhaus gelegenes Arbeitszimmer nach der Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG nur dann abzugsfähig sei, wenn das
Arbeitszimmer unbedingt notwendig sei, ausschließlich betrieblich genutzt
werde und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit darstelle. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen - das
Arbeitszimmer liege im Wohnungsverband und sei nicht der Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw.,- könnten
diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Mit einer als Vorlageantrag zu wertenden "zweiten Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000" beantragte der Bw., die Anschaffung
eines Computertisches als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nach
Auskunft beim Lieferanten sei der Anteil des Computertisches mit
12.566,40 S anzusetzen.
Der im Einkommensteuerakt des Bw. aufliegenden
Rechnungskopie der Bau- und Möbeltischlerei P betreffend eine
Arbeitszimmereinrichtung ist zu entnehmen, dass auf einen offenen Schrank mit
zwölf Fächern, einen Ordner- und einen Ladenschrank, den
Schreibtischunterbau sowie die Schreibtischplatte vom gesamten
Nettorechnungsbetrag von 21.024,10 S (4.204,82 S Umsatzsteuer) ein
Anteil von 16.990,00 S entfällt. Der Restbetrag entfällt auf zwei
Hängeregisterauszüge, eine Metallschublade, sechs Innenladen sowie
Schrauben.
Auf der am 2. Jänner 2001 ausgestellten Rechnung
ist vermerkt, dass die Lieferung bereits am 6. Dezember 2000 erfolgt ist.
Im Zuge der Erklärungen zur Durchführung der
Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2001 und 2002 machte der Bw.
lediglich Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit geleisteten
Sozialversicherungsbeiträgen, Kfz-Aufwendungen und Diäten geltend.
Sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 als auch
gegen den für das Jahr 2002 ergangenen Einkommensteuerbescheid legte der
Bw. Berufung ein und wendete im Wesentlichen ein, dass im Jahr 2000 ein bisher
nicht berücksichtigter Abschreibposten geltend gemacht worden sei, welcher
eventuell nur auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden könne.
In Beantwortung eines Ergänzungsvorhaltes der
Rechtsmittelbehörde teilte der Bw. telefonisch mit, dass der
Computerschreibtisch noch im Dezember 2000 in Verwendung genommen worden sei.
Zur Höhe der geltend gemachten Kosten von 12.566,40 S für den
Computerschreibtisch gab er an, dass dieser Betrag von der Fa. P aus der
Gesamtrechnung herausgerechnet worden sei. Gegen die in Aussicht gestellte
Ausscheidung eines Privatanteils von 10 % und die angenommene Nutzungsdauer
von zehn Jahren brachte der Bw. keine Einwendungen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der mit dem StruktAnpG 1996 mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 1996 in § 20 Abs. 1 Z 2 EStG
eingefügten lit. d dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung nicht abgezogen werden. Nur dann, wenn ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf
entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner
Einrichtung abzugsfähig.
Demnach sind, falls ein steuerlich anzuerkennendes
Arbeitszimmer im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle nicht vorliegt, vom
Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände selbst dann erfasst, wenn sie
(auch) betrieblich bzw. beruflich genutzt werden. Als
Einrichtungsgegenstände sind beispielsweise Stühle, (Schreib)Tische,
Schränke, Wandverbauten oder Bücherregale anzusehen.
Typische Arbeitsmittel wie beispielsweise Computer oder
Computertische bleiben hingegen bei entsprechender beruflicher bzw.
betrieblicher Verwendung abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn sie in
Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt
werden.
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
dürfen bei den einzelnen Einkünften Ausgaben für die
Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Stehen Aufwendungen aber im Zusammenhang mit der
Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind diese Ausgaben im Fall der
möglichen privaten Mitverwendung aufzuteilen. Das Ausmaß der
beruflichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Eine Aufteilung ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im
Schätzungswege vorzunehmen. Bei der Schätzung ist das
Parteiengehör zu wahren (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138).
Darüber hinaus sind bei Wirtschaftsgütern, deren
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt,
die Anschaffungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (§ 7 Abs. 1
EStG).
Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs
Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen,
sonst die Hälfte dieses Betrages (Abs. 2 leg. cit.).
Die AfA beginnt daher mit der Inbetriebnahme des
Wirtschaftsgutes. Für die Nutzungsdauer sind die Art und der Grad der
Verwendung durch den Steuerpflichtigen maßgebend.
Bei einem vom Bw. im Jahr 1996 erworbenen Computer hat das
Finanzamt einen Privatanteil von 10 % ausgeschieden und eine
fünfjährige Nutzungsdauer angenommen. Nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde bestehen keine Bedenken und erscheint es konsequent und
logisch, wenn ausgehend davon, dass der Computer und Computertisch
gleichermaßen privat genutzt werden, analog zum Privatanteil für den
Computer auch für den Computertisch ein Privatanteil von 10 %
ausgeschieden wird.
Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich jeweils im
Einzelfall festzustellen, wobei sich aber gewisse Usancen herausgebildet haben.
In der österreichischen Judikatur und Verwaltungspraxis finden sich
Aussagen zur Nutzungsdauer bestimmter Wirtschaftsgüter; darüber hinaus
können die in Deutschland existierenden "amtlichen AfA-Tabellen" auch in
Österreich als Hilfsmittel herangezogen werden.
Für die Betriebs- und Geschäftsausstattung bzw.
Büromöbel ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn
Jahren gebräuchlich (vgl. VwGH 21.9.1983, 83/13/0113, 0114).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw. in
allen berufungsgegenständlichen Jahren ganzjährig
nichtselbstständig beschäftigt gewesen ist und den Computertisch
nicht, wie bei einer Betriebs- und Geschäftsausstattung üblich,
ganztätig genützt haben kann, erscheint die angenommene
zehnjährige Nutzungsdauer als die gerade noch vertretbare,
kürzestmögliche Abschreibungsdauer.
Im Übrigen wurde dem Vorbringen des Bw., dass es sich
bei dem im Arbeitszimmer befindlichen Tisch nicht um einen gewöhnlichen
Schreibtisch, sondern um einen Computerarbeitstisch handle und die anteiligen
Kosten hierfür 12.566,40 S betragen haben, Glauben geschenkt.
Mögen die Bedenken des Finanzamtes hinsichtlich der
Höhe des anzuerkennenden Betrages - von der gesamten
Arbeitszimmereinrichtung in Höhe von 25.228,92 S entfällt laut
Angaben des Bw. ein Betrag von 12.566,40 S auf die Anschaffung des
Computerschreibtisches - auch gerechtfertigt erscheinen, so ist doch darauf
hinzuweisen, dass diese Angaben vom Bw. im Zuge der telefonischen
Rücksprache bestätigt wurden und von einer eingehenderen
Überprüfung in Anbetracht der Höhe des jährlich
verbleibenden, als Betriebsausgabe anzuerkennenden Betrages aus
verwaltungsökonomischen Überlegungen Abstand genommen wurde.
Von den Anschaffungskosten für den
Computerschreibtisch in Höhe von 12.566,40 S wurde daher ein
Privatanteil von 10 % ausgeschieden und der verbleibende Betrag von
11.310,00 S auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren aufgeteilt, sodass die
jährliche AfA in den Jahren 2001 und 2002 je 1.131,00 S und die im
Jahr 2000 anzuerkennende Halbjahres-AfA 565,00 S beträgt.
Die Betriebsausgaben waren daher in den
berufungsgegenständlichen Jahren um die genannten Beträge zu
erhöhen.
Zur Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2000,
2001 und 2002 wird auf die beiliegenden Berechnungsblätter
verwiesen.
Beilage: 3
Berechnungsblätter
Linz,
1. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-L/03
- Stammnummer
- 11433
- Gültig
- 01.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF