Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2143-L/02
Lehrgang "Trainer in der Erwachsenenbildung" als Berufsfortbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2143-L/02vom 08.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Zuge ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001
die Anerkennung von Kosten für ein Notebook als Werbungskosten sowie
Aufwendungen für die Absolvierung eines Lehrganges "Ausbildung zur
Trainerin in der Erwachsenenbildung". Über telefonische Rückfrage des
Finanzamtes erklärte sie, sie wisse noch nicht, wofür sie diese
Fortbildung nützen werde - eventuell Wifi. Der Lehrgang wurde mit der
Begründung nicht anerkannt, dass er auch persönlichkeitsbildende
Komponenten enthalte. Das Notebook wurde zwar grundsätzlich als
Arbeitsmittel anerkannt, nach Abzug eines Privatanteils von 40% blieb jedoch die
AfA bei Zugrundelegung einer vierjährigen Nutzungsdauer unter dem
Werbungskostenpauschale, sodass eine steuerliche Auswirkung nicht gegeben war.
In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin im Wesentlichen aus: Der Aufwand diene der
Berufsfortbildung im erlernten und derzeit ausgeübten Beruf (Lehrerin in
einer Mädchenhauptschule). In der heutigen Zeit bedürfe diese
Tätigkeit mehr als einer fachlichen Fortbildung. Die Bereiche
Kommunikation, Methodik/Didaktik, Präsentation, Arbeiten mit Gruppen,
Konfliktlösen etc. seien mittlerweile Hauptbestandteil ihres Berufes. Diese
Bereiche seien Inhalt des Lehrgangs. Die Inhalte stünden auch in direktem
Zusammenhang mit ihrer Funktion als Bildungsberaterin, in der sie auch vermehrt
mit den Eltern in Kontakt trete. In einer Beilage übermittle sie die
Inhalte des Lehrganges. Bezüglich des Notebooks ersuche sie um
Berücksichtigung der Kosten.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung führte die
Berufungswerberin im Vorlageantrag ergänzend aus: Die Inhalte des
Lehrganges seien nicht nur, wie die vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnten
NLP-Kurse, Kommunikationsmethoden und -techniken, sondern auch
Präsentationstechniken, Konfliktlösungsstrategien etc. und speziell
auf Vortragende zugeschnitten. Als Bildungsberaterin halte sie Vorträge
für Erwachsene. Der Kurs diene der Verbesserung der Vortrags- und
Präsentationskompetenz.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde die
Berufungswerberin ersucht ein Programm oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus
dem der Inhalt des Lehrgangs, berufliche Voraussetzungen sowie berufliche
Berechtigungen, die mit dem Abschluss verbunden sind, hervorgeht. Außerdem
wurde sie ersucht anzugeben, ob sie einen Berufswechsel oder eine weitere
berufliche Betätigung plane. In Beantwortung dieses Vorhalts
übermittelte die Berufungswerberin eine Broschüre über den
Lehrgang und führte aus: Teilnahmevoraussetzungen seien einschlägige
Erfahrungen im Bereich Präsentation und Arbeiten mit Gruppen. Der Lehrgang
schließe mit einem Zertifikat ab, dies bedeute jedoch keine Berechtigung
für eine bestimmte berufliche Tätigkeit, da es in Österreich
keine offiziell anerkannte Ausbildung für TrainerInnen gebe. Sie plane
keinen Berufswechsel oder zusätzliche berufliche Tätigkeit.
Ausschlaggebend für die Teilnahme sei für sie die Auseinandersetzung
mit neuen Präsentationstechniken, Konfliktlösungstechniken etc.
gewesen, eine Verbesserung der "Vermittlerkompetenz" sowie der Umstand, dass am
Pädagogischen Institut zu diesem Zeitpunkt keine adäquate Fortbildung
angeboten wurde.
Eine ergänzende Anfrage bezüglich der Höhe
eines Privatanteils für das Notebook wurde nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufsfortbildung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Mit dieser ab dem Jahr 2000 geltenden gesetzlichen Regelung
haben die bereits früher abzugsfähigen Bildungsmaßnahmen somit
insofern eine Erweiterung erfahren, als nun auch Ausbildungsmaßnahmen als
Werbungskosten abzugsfähig sind, und dies nicht nur dann, wenn sie in
Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch mit einem diesem
artverwandten Beruf stehen.
Weiters ist jedoch die Norm zu beachten, dass
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Damit sind nach wie vor solche Bildungsmaßnahmen vom Abzug
ausgeschlossen, die allgemeinbildenden Charakter haben bzw. bei denen die
private Mitveranlassung nicht mehr nur in untergeordnetem Ausmaß gegeben
ist.
Der hier strittige Lehrgang trägt die Bezeichnung
"Ausbildung zur/zum Trainer/in in der Erwachsenenbildung". Über Zweck und
Inhalt geben die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Broschüre,
Auskunft. Zunächst wird dort ausgeführt:
Mit dieser Ausbildung
erlangen Sie Führungs- und Leitungskompetenz, kommunikative Kompetenz,
soziale Kompetenz, Konfliktlösungskompetenz, Präsentationskompetenz,
methodisch-didaktische Kompetenz.
Die AbsolventInnen dieser
Ausbildung kommen aus unterschiedlichen Bereichen: Führungskräfte von
Unternehmen, Organisationen und Vereinen - Vortragende und TrainerInnen -
MitarbeiterInnen in Bildungsinstitutionen - Selbständige - LehrereInnen -
MitarbeiterInnen von Betrieben und Organisationen - Interessierte.
Als Gründe für die Ausbildung werden genannt:
Einstieg in die Trainingsszene in der
Erwachsenenbildung oder in der Wirtschaft - Höherqualifizierung als
TrainerIn, ModeratorIn, Vortragende/r oder Führungskraft - Verbesserung der
Karrierechancen - Erwerb des Zertifikats dieser Ausbildung als
Formalqualifikation - persönliche Weiterbildung und Zusatzqualifikation im
beruflichen und persönlichen Bereich.
Als Ausbildungsziele sind genannt:
Entwickeln der fachlichen und methodischen
Kompetenz zur Gruppenleitung - Aufbau von Sicherheit und Routine in
Seminarsituationen - Entwickeln und Verwirklichen des
persönlichenTrainerstils - Gruppenprozesse wahrnehmen und fördern -
Erlangen von fundiertem Hintergrundwissen für Kommunikationstrainings -
Erarbeiten persönlicher Umsetzungsstrategien für die im Seminar
erworbenen Kenntnisse - Entwickeln eines eigenen Seminarprojekts unter
Anleitung.
In acht Wochenendblöcken werden folgende Inhalte
vermittelt:
Block 1: Methodik,
Didaktik (Rollenverständnis als ErwachsenenbildnerIn, Methodenauswahl,
Techniken der Planung etc.)
Block 2: Theorie der
Kommunikation
Block 3: Rhetorik,
Präsentation (Erweitern der sprachlichen und sozialen Trainerkompetenz,
Entwickeln einer analythischen Beobachtungskompetenz etc.)
Block 4: Arbeiten mit
Gruppen (Gruppendynamik, Gruppenbildung etc.)
Block 5:
Persönliches Trainerbild (Selbstbild, Fremdbild, individuelles
Trainerverhalten etc.)
Block 6:
Konfliktmanagement (Trainerverhalten in Konfliktsituationen, , Ursachen und
Verlauf von Konflikten etc.)
Block 7: Marketing,
Seminardesign (Marketing für den Seminarbereich, Selbstmarketing, PR- und
Öffentlichkeitsarbeit etc.)
Block 8: Testing (T. als
Vortragender, Feedback zum eigenen Trainerverhalten).
Der Lehrgang wird mit einem Zertifikat der
Veranstaltergemeinschaft abgeschlossen, wodurch jedoch keine Berechtigung
für eine bestimmte berufliche Tätigkeit erlangt wird.
Insbesondere der Kreis der Ansprechpersonen, die
völlig unterschiedlichen und nicht nur artverwandten Berufen angehören
- neben Personen aus dem Bildungsbereich werden z.B. auch
Führungskräfte von Unternehmen unmittelbar genannt, aber auch
allgemein Interessierte -, lässt den Schluss zu, dass in dem Lehrgang
Kenntnisse vermittelt werden, die nicht berufsspezifisch für die
Tätigkeit der Berufungswerberin als Lehrerin sind, sondern für alle
Berufe, in denen Kommunikation wichtig ist und mit Gruppen gearbeitet wird, von
Bedeutung sein können. Auch eine persönlichkeitsbildende Komponente
ist vorhanden. Verschiedene Zitate von Absolventen, die in der Broschüre
abgedruckt sind, enthalten Hinweisen über die Bedeutung für die
berufliche Praxis und über die vielen Möglichkeiten, die der Lehrgang
eröffnet, darunter auch die Aussage
".....ein wichtiger Baustein für die
Persönlichkeitsbildung und Entwicklung".
Auch sind Inhalte wie Kommunikation, Rhetorik,
Konfliktmanagement in privaten Bereichen ebenso von Bedeutung und Interesse wie
im beruflichen Bereich, und deuten auf keine berufsspezifische Fortbildung hin.
Betrachtet man die genannten "Ausbildungsziele", so zeigen auch diese, dass hier
allgemeine Fähigkeiten trainiert wurden, die zweifellos auch der
Berufungswerberin bei ihrer Lehrtätigkeit, aber in gleicher Weise auch den
Angehörigen völlig anderer Berufe zugute kommen. Wenn, wie die
Berufungswerberin selbst erklärt, Teilnahmevoraussetzung einschlägige
Erfahrung im Bereich Präsentation und Arbeiten mit Gruppen war, so ist auch
dies eine Grundvoraussetzung, die nicht nur Personen mitbringen, die im
weitesten Sinn eine unterrichtende Tätigkeit ausüben, sondern auch
Berufsgruppen, deren Tätigkeit keine Ähnlichkeit mit der einer
Lehrerin aufweist, wie etwa in der Wirtschaft Tätige.
Berücksichtigt man zu allen diesen Feststellungen noch
die Tatsache, dass die Berufungswerberin selbst zunächst noch keine
konkrete Verwertungsmöglichkeit für diese Fortbildung nennen konnte
und schließlich im Zuge des Berufungsverfahrens auf den Nutzen verwies,
den die Auseinandersetzung mit Präsentationstechniken,
Konfliktlösungsstrategien und gruppendynamischen Prozessen für ihren
Beruf bringe, so liegt der Schluss nahe, dass die private Mitveranlassung
für diesen Lehrgangsbesuch jedenfalls so groß war, dass von einer
untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der
privaten Veranlassung nicht gesprochen werden kann. Im Sinn der oben zitierten
Gesetzesstelle steht dieser Umstand jedoch einer steuerlichen
Abzugsfähigkeit entgegen.
2. Aufwendungen für das Notebook:
Nach § 16 Abs. 1 Z 7 sind auch Ausgaben für
Arbeitsmittel Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer länger als ein Jahr,
ist Z 8 anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen auch im
außerbetrieblichen Bereich nur im Wege der Absetzung für Abnutzung
(AfA) geltend gemacht werden können. Bei einem Computer entspricht hiebei
die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von vier Jahren durchaus den
Erfahrungssätzen.
Zu beachten ist jedoch auch, dass derartige Geräte
wegen ihrer Beschaffenheit eine berufliche und private Nutzung zulassen und der
objektive Charakter nicht ohne weiteres auf den tatsächlichen
Verwendungszweck schließen lässt. Selbst wenn die berufliche
Notwendigkeit und Nutzung grundsätzlich erwiesen ist, ist von den
Anschaffungskosten daher ein Privatanteil auszuscheiden. Da das genaue
Ausmaß der Privatnutzung konkret nicht feststellbar ist, kann der Anteil
naturgemäß nur geschätzt werden.
Im vorliegenden Fall wurde die berufliche Notwendigkeit des
Notebooks nicht in Zweifel gezogen, die Abgabenbehörde ist jedoch von einer
Privatnutzung von 40% ausgegangen, sodass bei Anschaffungskosten von
23.998 S (1.744 €) unter Zugrundelegung der oben angeführten
Regeln über die AfA (vierjährige Nutzungsdauer, Hälfte-AfA im
Berufungsjahr) letztlich nur ein Betrag von 1.799,85 S zur Anerkennung
verblieb. Damit wurde das Werbungskostenpauschale nicht überschritten und
die Aufwendungen blieben ohne steuerliche Auswirkung.
Die Annahme eines 40%igen Privatanteiles ist nicht
unrealistisch. Sollte die Berufungswerberin die Ansicht vertreten, dass diese
Einschätzung nicht richtig ist, wäre es erforderlich gewesen, dies
durch Vorbringen entsprechender Gründe glaubhaft zu machen. Da sich die
Berufungswerberin jedoch weder in ihren Berufungseingaben hiezu
äußerte noch einen Vorhalt, in dem ihr Gelegeheit gegeben wurde,
solche Gründe darzulegen, beantwortete, sieht auch der unabhängige
Finanzsenat keine Veranlassung, von der Einschätzung des Finanzamtes
abzugehen.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
8. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2143-L/02
- Stammnummer
- 11431
- Gültig
- 08.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF