Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0417-F/02
Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung der Abgabenerklärungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-F/02vom 19.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Zwangsstrafe wird
gemäß § 111 BAO mit 200,00 €
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. August 2001 forderte das
Finanzamt den Bw. auf, die Einkommensteuererklärung für 2001 bis zum
24. August 2001 einzureichen.
Ein in der Folge eingebrachtes
Fristverlängerungsansuchen wies das Finanzamt mit Bescheid vom
24. August 2001 ab, gewährte jedoch zugleich eine Nachfrist bis
zum 1. Oktober 2001.
Da der Bw. diese Frist nicht einhielt, wurde er mit
Bescheid vom 13. Dezember 2001 an die Einreichung der
Steuererklärung für 2001 erinnert. Er wurde gleichzeitig - unter
Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von 2.000,00 S
(145,35 €) - aufgefordert, das Versäumte bis längstens
3. Januar 2002 nachzuholen.
Nachdem die betreffende Steuererklärung auch in der
Folge nicht eingereicht wurde, drohte das Finanzamt nach Erlassung weiterer
Aufforderungen, Erinnerungen und Festsetzung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom
30. Juli 2002 eine weitere Zwangstrafe in Höhe von
300,00 € an, sollte die Einkommensteuererklärung nicht bis zum
20. August 2002 eingereicht werden. Ein weiteres
Fristverlängerungsansuchen des Bw. wurde als verspätet mit Bescheid
vom 8. August zurückgewiesen.
Am 24. August 2002 wurde eine
Einkommensteuererklärung ohne jegliche Angaben über Einkünfte und
ohne Beilagen eingereicht, die nicht als Erklärungseingang gewertet wurde,
weshalb mit Bescheid vom 25. September 2002 die angedrohte
Zwangsstrafe von 300,00 € festgesetzt wurde.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid vom
25. September 2002 Berufung, wobei er sinngemäß vorbrachte,
sein Buchhalter habe sich am 24. September 2002 telefonisch bei der
Sachbearbeiterin nach dem Verfahrensstand erkundigt und sich um eine neuerliche
Fristverlängerung bemüht. Begründet wurde der
Fristverlängerungsantrag mit einem unaufschiebbaren Termin des Buchhalters
am selben Tag in Innsbruck, weshalb er den vom Bw. erhaltenen Auftrag zur
Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht erfüllen könne. Die
Sachbearbeiterin habe jedoch darauf beharrt, dass eine weitere Zwangsstrafe nur
vermieden werden könne, wenn ihr die Erklärung am 24. September
2002 vorgelegt werde. Der Bw. habe daher seine Erklärung am selben Tag
eingereicht. Er habe - entgegen den Bescheidausführungen - auch
Angaben über seine Einkünfte gemacht. So sei er beim Bundesheer
gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Sein Buchhalter habe zudem seine
Provisionseinnahmen der Sachbearbeiterin am 24. September 2002
ziffernmäßig telefonisch mitgeteilt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2002
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, die am
24. September 2002 eingereichte Einkommensteuererklärung
hätte keinerlei Angaben über Einkünfte und keine Beilagen
enthalten, weshalb sie nicht als Erklärungseingang gewertet werden konnte.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liege dem Grunde und der Höhe nach im
Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung seien unter
anderem das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe der
allfälligen Steuernachforderungen zu berücksichtigen.
Gegenständlich wäre die Einkommensteuererklärung 2000 bis zum
31. März 2001 einzureichen gewesen. Die Nichteinreichung der
Abgabenerklärung samt den dazugehörigen Beilagen innerhalb einer Frist
von eineinhalb Jahren rechtfertige jedenfalls die Festsetzung einer Zwangsstrafe
in Höhe von 300,00 €, zumal im Berufungsschriftsatz keinerlei
Gründe für eine derartige Verzögerung vorgebracht worden seien.
Überdies sei auch die Einkommensteuererklärung 2001 verspätet
eingereicht worden, sodass eine besondere Sorgfalt in der Einhaltung
steuerlicher Verpflichtungen bisher nicht erblickt werden könne.
Mit Schreiben vom 20. November 2002 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen das im Berufungsschriftsatz vom
25. September 2002 erstattete Vorbringen wiederholt. Ergänzend
wurde ausgeführt, es sei offenkundig, dass sein pflichtwidriges, passives
Verhalten nicht fortgesetzt werde. Auch seien die
Vermögensverhältnisse des Bw. bei der Festsetzung der Zwangsstrafe
nicht berücksichtigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden
berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen
Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe
festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von
2.200,00 Euro nicht übersteigen.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 119 Abs. 2 BAO
dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für
Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer
Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben
bekanntgeben.
Im gegenständlichen Fall ist die Verhängung der
Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach strittig. Der Bw.
vertritt zum einen den Standpunkt, er habe die vom Finanzamt geforderte Leistung
(Einreichung der Einkommensteuererklärung 2000) vor Festsetzung der
Zwangsstrafe erbracht. Weiters wird beanstandet, das Finanzamt habe bei
Verhängung der Zwangsstrafe weder die Vermögensverhältnisse des
Bw. berücksichtigt, noch den Umstand, dass der Bw. sein bisheriges
pflichtwidriges, passives Verhalten nicht fortgesetzt habe.
Die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den
Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden. Dies ergibt
sich aus § 111 Abs. 1 BAO iVm der allgemeinen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 sowie der
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabeerklärungen gemäß
§ 133 ff BAO.
Durch die Abgabenerklärung soll die Behörde in
die Lage versetzt werden, Kenntnis über abgabenrechtlich bedeutsame
Sachverhalte zu erhalten, um ihren gesetzlichen Auftrag der sachgerechten
Abgabenfestsetzung und -erhebung erfüllen zu können. Den
Abgabepflichtigen trifft insofern eine Mitwirkungspflicht, als er die für
eine Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und
wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel
anzugeben hat.
Der Bw. brachte vor, er habe - entgegen den
Ausführungen im angefochtenen Bescheid - in der
Einkommensteuererklärung angeführt, er sei beim Bundesheer gewesen und
habe Arbeitslosengeld bezogen. Sein Buchhalter habe zudem seine
Provisionseinnahmen der Sachbearbeiterin am 24. September 2002
ziffernmäßig telefonisch mitgeteilt.
Mit diesen Angaben hat der Bw. seiner
Erklärungspflicht nicht vollständig entsprochen. Der Bw. hätte in
seiner Erklärung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Differenz zwischen
den Provisionseinnahmen und den zur Einnahmenerzielung nötigen Ausgaben)
ziffernmäßig darlegen und zum Beweis der Richtigkeit dieser Angabe
eine Einnahmen-Ausgabenrechnung beilegen müssen
(§ 44 Abs. 4 EStG 1988). Da er dies
verabsäumt hat, war die Behörde dem Grunde nach zur Verhängung
einer Zwangsstrafe berechtigt.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt nicht nur dem
Grunde, sondern auch der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) der
Abgabenbehörde (VwGH 26.6.1992,89/17/0010). Ermessensentscheidungen sind
nach Billigkeit also unter Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen
der Partei und nach Zweckmäßigkeit also unter Berücksichtigung
des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben zu treffen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Behörde im
Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Dazu zählen zB das steuerliche
Verhalten des Abgabepflichtigen (Neigung zur Verschleppung und zur
Verzögerung, wiederholte Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen,
begründeter Verdacht der Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens,
erwiesener hoher Grad beharrlicher Passivität oder Renitenz), der Umfang
und die Vordringlichkeit des Verfahrens sowie die Höhe der allfälligen
Steuernachforderung oder auch die Aussichtschancen auf den Erfolg des
Zwangsmittels unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage (vgl. Stoll,
BAO, Kommentar, 1200, sowie Madelberger, ÖStZ 1987, 249 ff). Weiters
kann auch der Grad des Verschuldens (erkennbare Nachlässigkeit oder
Bewusstheit und Absicht des Nichterfüllens behördlicher Aufträge)
berücksichtigt werden (vgl. Stoll, ebenda; Ritz², Bundesabgabenordung,
Kommentar, § 111 Rz 10).
Gegenständlich lag das Einkommen des Bw. im Jahr 2000
unter der Besteuerungsgrenze, sodass das öffentliche Interesse an der
Einbringung der Abgabe durch die verspätete Erklärungsabgabe nicht
beinträchtigt sein konnte. Zu beanstanden ist jedoch das steuerliche
Verhalten des Bw.. Der Bw. hätte, in Entsprechung von
§ 134 Abs. 1 BAO in der Fassung zum Zeitpunkt des
angefochtenen Bescheides, die Einkommensteuererklärung 2000 bis zum
31. März 2001 einzureichen gehabt. Tatsächlich ist jedoch
erst am 11. Oktober 2002, nach wiederholten Aufforderungen,
Fristerstreckungen, Festsetzungen von Zwangsstrafen und der Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen eine vollständige Erklärung beim Finanzamt
eingelangt. Auch der Einwand des Bw., das Finanzamt habe bei Verhängung der
Zwangsstrafe nicht berücksichtigt, dass das bisherige pflichtwidrige,
passive Verhalten nicht fortgesetzt worden sei, entspricht nicht den Tatsachen.
So wurde der Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung
2001 wiederum erst nach Aufforderung und Festsetzung einer Zwangsstrafe
entsprochen.
Anzumerken ist weiters, dass auch das Vorbringen des Bw. -
sein Buchhalter habe sich am 24. September 2002 telefonisch bei der
Sachbearbeiterin um eine neuerliche Fristverlängerung bemüht, da er
auf Grund eines unaufschiebbaren Termines am selben Tag in Innsbruck den vom Bw.
erhaltenen Auftrag zur Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht
erfüllen konnte - nicht als Änderung des bisherigen pflichtwidrigen
steuerlichen Verhaltens des Bw. gewertet werden kann. In Anbetracht der mehr als
ausreichend bemessenen Zeitspanne, innerhalb welcher der Bw. Gelegenheit zur
Erfüllung seiner Erklärungspflicht hatte, ist dieses Vorbringen
keineswegs als äußeres unüberwindbares Hindernis zu betrachten.
Betreffend die Höhe der verhängten Zwangsstrafe
ist im § 111 Abs. 3 BAO geregelt, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag
von 2.200,00 € nicht übersteigen darf. Unter einer einzelnen
Zwangsstrafe im Sinne der genannten Bestimmung ist die Summe aller zur
Erzwingung einer bestimmten Leistung - gegenständlich der Einreichung
der Einkommensteuererklärung 2000 - festgesetzten Zwangsstrafen zu
verstehen. Im Rahmen des Ermessens ist daher auch auf den Umstand Bedacht zu
nehmen, dass der Bw. auf Grund des Versäumnisses der Abgabe der
Erklärung 2000 bereits durch die mit Bescheid vom 30. Juli 2002
verhängte Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 € belastet wurde.
Bei Abwägung der obig dargelegten Interessen des Bw.
und des öffentlichen Interesses an der termingerechten Einreichung von
Steuererklärungen räumt der unabhängige Finanzsenat der
Zweckmäßigkeit den Vorrang gegenüber der Billigkeit ein,
insbesondere aufgrund der fortgesetzten Verletzung abgabenrechtlicher
Verpflichtungen und des erwiesenen hohen Grades beharrlicher Passivität.
Unter Berücksichtigung, dass das Einkommen des Bw. sowohl 2000 als auch
2001 unter der Besteuerungsgrenze lag, sowie des Umstandes, dass bereits
für die Erbringung derselben Leistung eine Zwangsstrafe von
150,00 € festgesetzt wurde, wurde die Zwangsstrafe jedoch von
300,00 € auf 200,00 € reduziert. Bezüglich des
Einwandes, dass Finanzamt habe bei der Verhängigung des Zwangsstrafe nicht
auf die Vermögensverhältnisse des Bw. Bedacht genommen, wird
festgestellt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bw. im Jahr 2002
konsolidiert haben (das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2002 betrug
33.996,46 €), sodass eine Gesamtbelastung von 350,00 € (das
sind 15,9 % des gesetzlich festgelegten Höchstbetrages) nicht als
unbillig betrachtet wird.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
daher teilweise Folge zu geben.
Feldkirch,
19. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-F/02
- Stammnummer
- 11423
- Gültig
- 19.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF