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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500237/2017

Zurücknahme der Beschwerde (Parkometerabgabe)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500237/2017vom 14.04.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 06.03.2017 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 06.02.2017, MA 67-PA-X, beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 50 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt. Damit bleibt das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.02.2017 rechtswirksam. Eine Kostenentscheidung entfällt. Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG ist gegen diesen Beschluss die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer gänzlich ausgeschlossen (§ 25a VwGG) und die ordentliche Revision für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 14.04.2017 die Beschwerde vom 06.03.2017 gegen das Straferkenntnis vom 06.02.2017 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war demnach entsprechend den im Spruch genannten Bestimmungen einzustellen. Eine Kostenentscheidung entfällt, da keine Geldstrafe in einem Erkenntnis bestätigt wurde (§ 52 VwGVG). Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG für die belangte Behörde eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für den Beschwerdeführer ist die Revision gänzlich ausgeschlossen, da im Straferkenntnis eine Geldstrafe von 60 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und 10 Euro Kostenbeitrag verhängt wurde, somit bis 400 Euro (§ 25a Abs. 4 Z 2 VwGG), und die Höchststrafe gemäß § 4 Parkometergesetz 2006 365 Euro ohne Freiheitsstrafe beträgt und damit keine 750 Euro übersteigende Geldstrafe und auch keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (§ 25a Abs. 4 Z 1 VwGG). Wien, am 14. April 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500237/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500237.2017
Stammnummer
114207
Gültig
14.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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