Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0648-L/03
Durchschnittsatz für Werbungskosten eines Vertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0648-L/03vom 19.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Pauschbeträge (hier Vertreter) aufgrund der Verordnung des BM für Finanzen (BGBl. II Nr. 382/2001) verrechnet, so können keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Z., vom
14. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes U. vom 12. August
2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 sowie
Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), von Beruf kaufmännischer
Angestellter im Außendienst, führte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 folgende
steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten an:
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Handelsvertreterpauschale
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30.000,-- ATS
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Familienheimfahrten
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28.800,-- ATS
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Betriebsratsumlage
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305,75 ATS
Mittels Bescheid vom 12. August 2003 wurde diese
Erklärung seitens des zuständigen Finanzamtes abweichend veranlagt.
Begründend wurde angeführt, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche
Aufwendungen abgegolten seien. Zusätzliche Werbungskosten würden auf
Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt
werden können.
Aufgrund der Abgabengutschrift aus dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wurden dem Bw. mit Bescheid vom
12. August 2003 Anspruchszinsen in Höhe von 1.293,-- ATS
gutgeschrieben.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wurde die Berücksichtigung
folgender Werbungskosten beantragt:
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Handelsvertreterpauschale
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30.000,-- ATS
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Familienheimfahrten (2.880,-- * 12)
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34.560,-- ATS
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Betriebsratsumlage
|
314,97 ATS
Mit Bescheid vom 12. August 2003 wurden
lediglich Werbungskosten im Ausmaß von 30.000,-- ATS
berücksichtigt (dieselbe Begründung wie im Bescheid für das Jahr
2000). In dieser Erklärung wurde angegeben, dass der Bw. seit
28. Februar 2002 geschieden sei. Laut beiliegendem Urteil, liege der
Scheidungsgrund darin, dass die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit
über sechs Jahren aufgehoben sei und seitdem kein persönlicher Kontakt
mehr bestehen würde.
In der Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 wurde die Berücksichtigung folgender Werbungskosten
beantragt:
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Handelsvertreter Pauschale
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Familienheimfahrten
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2.100,-- EUR
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Betriebsratsumlage
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23,40,-- EUR
Mit Bescheid vom 12. August 2003 wurde auch
für dieses Jahr nur das Pauschale für Handelsvertreter
(2.190,-- EUR) berücksichtigt (Begründung wie in den
Vorjahren).
Mit Eingabe vom 15. August 2003 wurde Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002
erhoben (FAX am 14. August 2003). Das Finanzamt sei ohne
Begründung von der Erklärung abgewichen (Betriebsratsumlage und
Familienheimfahrten).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2003
wurde die Berufung vom 15. August 2003 gegen die Bescheide vom
12. August 2003 (betreffend die Bescheide 2001 und 2002) als
unbegründet abgewiesen. Nach den Vorschriften der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Pauschalierung von
Werbungskosten (BGBl II 1999/230) würden gem. § 5
neben den Pauschbeträgen keinerlei andere Werbungskosten aus dieser
Tätigkeit geltend gemacht werden dürfen. Da das
Werbungskostenpauschale für Vertreter geltend gemacht worden sei, sei somit
die Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten als auch
für die Betriebsratsumlage nicht möglich gewesen. Dies würde auch
aus der Begründung der Erstbescheide hervorgehen.
In einer weiteren Eingabe mit Datum
15. August 2003 wurde beantragt die Berufung vom
15. August 2003 an die Oberbehörde vorzulegen (FAX am
26. August 2003). Als berufungsgegenständliche Bescheide wurden
folgende Bescheid angeführt: - Einkommensteuerbescheid 2000 vom
12. August 2003; - Einkommensteuerbescheid 2001 vom
12. August 2003; - Einkommensteuerbescheid 2002 vom
12. August 2003; - Bescheid Anspruchszinsen 2000 vom
12. August 2003.
Gemäß Artikel 18 des Bundesverfassungsgesetzes
hätte sich die gesamte Verwaltung an die bestehenden Gesetzen zu halten
(Legalitätsprinzip). Die vom Finanzamt vertretene Rechtsmeinung,
wonach mit dem Vertreterpauschale alle Werbungskosten abgegolten wären,
würde in dieser völlig undifferenzierten Auslegung nicht dem EStG
entsprechen. Weil bei undifferenzierter Auslegung krass ungerechte, weil
sachlich nicht gerechtfertigte steuerliche ungleiche Belastungen entstehen
würden, sei auch unter Hinweis auf die Verordnung ein nicht gesetzlich
gedeckter Bescheid erflossen. Ein Handelsvertreter hätte von Haus
aus regelmäßig Werbungskosten wie Telefon, PC, technische
Hilfsmittel, Fotokopien, Arbeitsmittel und Arbeitsraumkosten, etc. etc.. Im
Wesentlichen also eine sachbezogenen Komponente. Die geltend gemachten
Familienheimfahrten als personenbezogene Komponente würde eine ganz andere
Sphäre betreffen (auch Werbungskosten, da sie nicht Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen seien). Das würde also
heißen, dass zwei Handelsvertreter steuerlich gleich behandelt werden
würden, wenn einer eine Familienheimfahrtsituation aufweise und der andere
nicht. Das sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es würden auch derzeit
bereits Ausnahmen von Werbungskostenpauschalien bestehen, aus diesem Grunde
seien zum Beispiel Betriebsratsumlagen im allgemeinen Pauschale nicht
enthalten.
Eigene Berufungsgründe gegen den Bescheid über
die Festsetzung von Anspruchszinsen werden nicht vorgebracht.
Mit Datum 6. November 2003 wurde
gegenständliche Berufung (FAX vom 26. August 2003) dem nunmehr
zuständigen unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988
können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für
Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
in der Praxis festgelegt werden (BGBl 1993/818 ab 1994).
Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen,
BGBl. II Nr. 382/2001, können ohne Nachweis der
tatsächlichen Aufwendungen die Werbungskosten für Vertreter
(§ 1 Z 9) mit 5 v.H. der Bemessungsgrundlage,
höchstens 30.000,-- ATS (2.190,-- EUR) jährlich festgelegt
werden. In § 5 wurde verordnet, dass bei Inanspruchnahme der
Pauschbeträge, keine anderen
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden
können.
Vertreter in diesem Sinne sind Personen, die im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenanbahnung tätig sind.
Der Bw. ist lt. Angaben seines Arbeitgebers für den
Verkauf und die Kundenbetreuung von Druck- und Weiteverarbeitungsmaschinen vor
Ort im zugewiesenen Verkaufsgebiet zuständig. Insbesondere die Betreuung
der Kunden von der Verkaufsanbahnung bis zum Vertragsabschluss.
Die oben genannte Verordnung ist also grundsätzlich
für die Tätigkeit des Bw. anwendbar.
Wie schon erwähnt, können zusätzlich zum
Pauschbetrag keine anderen (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten
aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Sowohl in den Bescheiden vom
12. August 2003 als auch in den Berufungsvorentscheidungen vom
19. August 2003 wurde auf diese Bestimmungen hingewiesen.
Wenn also der Bw. im Vorlageantrag angibt, dass die
völlig undifferenzierte Auslegung (keine Anerkennung von Werbungskosten
neben dem Pauschale) nicht dem Gesetz entspreche, so ist dem nicht zuzustimmen.
Wenn ein Steuerpflichtiger die Möglichkeit der Pauschalierung in Anspruch
nimmt, das hat der Bw. in seinen Erklärungen gemacht, so muss er die dort
bestimmten Regelungen in Kauf nehmen. Vermeint der Bw., dass die Regelungen
dieser Verordnung auf seine persönliche Situation nicht zutreffen, so
hätte er die Möglichkeit gehabt, die tatsächlichen Kosten geltend
zu machen. Dies hat er aber weder in seinen Erklärungen, noch in
seiner Berufung bzw. seinem Vorlageantrag getan.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war also das
Pauschale für Vertreter zu berücksichtigen; mit der Konsequenz, dass
neben diesem Pauschale keine weiteren
Werbungskosten zulässig sind.
Aufgrund dieser eindeutige Regelung hat es der
unabhängige Finanzsenat unterlassen, zu untersuchen, ob ohne Anwendung der
Pauschalierungsregelung für Vertreter Familienheimfahrten überhaupt
zulässig gewesen wären.
Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehen des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gem. § 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für
einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Der Bescheid hinsichtlich der Festsetzung von
Anspruchszinsen ist ein aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
abgeleiteter Bescheid. In der Berufung/Vorlageantrag wurde der Berechnungsmodus
nicht in Zweifel gezogen. Festzuhalten ist weiters, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Da, wie im Spruch angeführt, die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 als unbegründet abgewiesen
wurde, war auch der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2000 der Erfolg zu versagen.
Linz, am 19.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0648-L/03
- Stammnummer
- 11416
- Gültig
- 19.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF