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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101986/2017

Gegenstandsloserklärung infolge Zurückziehung eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101986/2017vom 14.04.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 1. August 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) des 2015 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 31. Oktober 2016 wird gemäß § 256 Abs 3 in Verbindung mit § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Beschwerde vom 1. September 2016 gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2016 als erledigt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 1. August 2016 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015. Gegen diesen Bescheide erhob die Bf. am 1. September 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2016 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid ab. Am 31. Oktober 2016 brachte die Bf. dagegen einen Vorlageantrag ein. Mit Schreiben vom 9. März 2017 zog die Bf. diesen Vorlageantrag zurück. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Bf. zog mit Schriftsatz vom 9. März 2017 April 2016 ihren Vorlageantrag vom 31. Oktober 2016 zurück. Der Vorlageantrag war daher als gegenstandslos zu erklären. Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb d ie Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 14. April 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101986/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101986.2017
Stammnummer
114155
Gültig
14.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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