Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500637/2015
Zurücknahme einer Beschwerde in Parkometersachen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500637/2015vom 09.03.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache MA 67-PA-xxxxxx/y/y gegen Bf., Adr1, über die Beschwerde vom 26.3.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien vom 24.2.2015 beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 50 VwGVG eingestellt. Der Bescheid der belangten Behörde vom 24.2.2015 bleibt somit rechtswirksam.
Eine Kostenentscheidung entfällt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG durch die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der belangten Behörde MA 67-PA-xxxxxx/y/y vom 24.2.2015 wurde der Antrag der Bf. vom 14.10.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft im Verfahren MA 67-PA-xxxxxx/y/y gemäß § 71 AVG iVm. § 24 VStG zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 26.3.2015 Beschwerde.
Die Bf. erklärte jedoch in der Folge in der - im hg. Beschwerdeverfahren RV/7501031/2015 betreffend die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde MA 67-PA-zzzzzz/z/z vom 29.6.2015 - am 9.3.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung niederschriftlich die Zurücknahme der gegenständlichen Beschwerde.
Das Beschwerdeverfahren war somit einzustellen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da keine Geldstrafe in einem Erkenntnis bestätigt wurde (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,- verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Revision der Bf. gegen den Beschluss ist somit kraft Gesetzes absolut unzulässig.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde war für nicht zulässig zu erklären, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 9. März 2017
Normen und Schlagworte
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500637/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500637.2015
- Stammnummer
- 114053
- Gültig
- 09.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF