Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0444-L/03
Werbungskosten eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0444-L/03vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat durch den Senat XYZ am 22. Juli 2004 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Dr. Peter Roppenser, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Steyr, vertreten durch Dr. Erich Zellner, betreffend Einkommensteuer 2002 nach
in Linz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleibt
unverändert.
Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt als Volksschullehrerin Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2002 beantragte die Bw. unter dem Titel Werbungskosten die Absetzung
von Fortbildungs- bzw. Ausbildungskosten iHv. 2.758,50 €,
Fachliteratur iHv. 220,26 € sowie Reisekosten iHv.
1.621,98 €.
Das Finanzamt ersuchte die Bw. mit Schreiben vom 17.
Februar 2003 um Nachweis der Fortbildungs- und Reisekosten.
Daraufhin legte sie eine Aufstellung über ihre
Psychotherapieausbildung vor, aus der hervorgeht, dass sie im Jahr 2002 drei
sechstägige Kurse sowie zehn Therapiestunden in Einzelselbsterfahrung
besucht habe, wobei Kosten insgesamt iHv. 4.380,48 € (inclusive
Kilometergelder, Nächtigung und Diäten), sowie Kosten für
Bücher iHv. 220,26 € steuerlich zu berücksichtigen seien.
Dem Schreiben beigelegt wurden Bestätigungen über
die Bezahlung der Kosten für drei Kurse für eine
Psychotherapieausbildung in Existenzanalyse nach dem Psychotherapiegesetz und
für zehn Einheiten Einzelselbsterfahrung für das Ausbildungscurriculum
in Existenzanalyse und Logotherapie. Weiters wurden fünf Rechnungen im
Gesamtausmaß von 130,00 € für die geltend gemachte Fachliteratur
übermittelt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 12. Mai 2003
wurden die Aufwendungen für die Psychotherapieausbildung nicht als
Werbungskosten anerkannt, da es sich um keine berufsspezifische Fortbildung,
sondern um Ausbildungskosten gehandelt habe.
Der steuerliche Vertreter der Bw. erhob mit Schreiben vom
21. Mai 2003 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und beantragte die
Anerkennung als Werbungskosten für die berufsbegleitende
Psychotherapieausbildung iHv. 4.600,74 €. Weiters stellte er den
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat. Die strittigen Kosten seien als Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von der
Bw. ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988), da es sich um eine berufsbegleitende Ausbildung für die von der
Bw. ausgeübten Lehrtätigkeit handeln würde.
Beigelegt wurde eine Bestätigung der Gesellschaft
für Logotherapie und Existenzanalyse, aus der hervorgeht, dass
Ausbildungsveranstaltung vorzulegen.
Die Bw. gab telefonisch bekannt, dass die an dem selben
Kurs beteiligten Teilnehmer aus Wien diese Aufwendungen als Werbungskosten
anerkannt bekommen hätten (teilweise Dienstfreistellung durch Arbeitgeber
in Wien). Eine schriftliche Beantwortung der Fragen werde folgen.
Am 15. Juli 2003 langten beim Finanzamt Steyr drei
Bestätigungen ein:
1. Aus der Bestätigung des Direktors der
öffentlichen Volksschule W. vom 11. Juni 2003 geht ua. hervor, dass er es
für absolut notwendig und begrüßenswert halte, wenn eine
Pädagogin - noch dazu auf eigene Kosten - sich Fähigkeiten aneigne, um
den beruflichen Alltag in der Schule mit all seinen Problemen optimal
bewältigen zu können. Die Ausbildung in Existenzanalyse werde daher
seitens des Arbeitgebers begrüßt.
2. Der Bestätigung der Gesellschaft für
Logotherapie und Existenzanalyse vom 12. Juni 2003 ist im Wesentlichen zu
entnehmen, dass die 3 in der Zeit vom 30. September 2002 bis
5. Oktober 2002 und 12. Mai 2003 bis 17. Mai 2003 zum Zwecke
einer Ausbildung (Fachspezifikum Existenzanalyse und Logotherapie) jeweils
für fünf Tage dienstfreigestellt worden sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen. In der gesondert zu diesem Bescheid ergangenen
Begründung geht hervor, dass gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 Werbungskosten AufwendunAusbildung in Existenzanalyse eine
hohe Relevanz für Pädagogik sowie für Sonder- und
Heilpädagogik habe. Der Anteil an Pädagogen liege an zweiter Stelle
hinter den Psychologen, noch vor den Medizinern. Der durchschnittliche Anteil an
Pädagogen in den Ausbildungskursen liege etwa bei einem Drittel der
Teilnehmer, konstant über die letzten 18 Jahre.
3. Aus der vorgelegten Bestätigung des Stadtschulrates
für Wien, öffentliche Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder
vom 25die Bw. eine berufsbegleitende Ausbildung in Existenzanalyse und
Logotherapie absolviert habe, um zu lernen die Persönlichkeit eines Kindes
zur Entwicklung zu bringen, mit verhaltensauffälligen Schülern besser
umgehen zu können, das Selbstbewusstsein eines Kindes zu stärken,
etc.
Mit Telefonat vom 5. Juni 2003 - das in einem Aktenvermerk
festgehalten ist - wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, ob die Kurskosten
zumindest teilweise durch den Arbeitgeber getragen würden und welche
Berufsgruppen an der Ausbildungsveranstaltung teilgenommen hätten. In
diesem Zusammenhang sei eine Bestätigung durch den Arbeitgeber über
die Notwendigkeit der . Juni 2003 geht hervor, dass Mag. G. S. (Anmerkung:
ein an dieser Schule unterrichtender Lehrer) im Schuljahr 2002/200gen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von der
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit
seien. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 regle, dass bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden
dürfen.
Es sei unstrittig, dass die von der Bw. besuchten Kurse
für Psychotherapieausbildung in Existenzanalyse von beruflichem Interesse
und Nutzen für die Tätigkeit der Bw. seien.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lege jedoch in
Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung
nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann
angenommen werden dürfe, wenn sich die Aufwendungen als für die
betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erwiesen. Diese
Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Als
Hinweis für die berufliche Notwendigkeit werde angesehen, wenn der
Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Teilnahme an dem Kurs trage. Aus
der von der Schule vorgelegten Bestätigung gehe zwar hervor, dass die
Absolvierung des Kurses durchaus im Interesse der Schule sei, jedoch sei daraus
keineswegs eine berufliche Notwendigkeit abzuleiten bzw. seien vom Arbeitgeber
keine Kosten übernommen worden.
Die Teilnahme von Angehörigen verschiedener
Berufsgruppen an den besuchten Kursen sei als weiteres Indiz zu werten, dass das
dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art sei, zumal laut vorgelegter
Bestätigung lediglich ein Drittel der Teilnehmer Pädagogen
seien.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei aber nur
dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Von einem
solchen Zusammenhang könne nur ausgegangen werden, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Diese
könnten zwar allgemein gesehen an die zu unterrichtenden Schüler
weitergegeben werden, jedoch könne diese Möglichkeit objektiv nicht
als wesentlicher Umfang der Tätigkeit einer Volksschullehrerin angesehen
werden, da der wesentliche Teil dieser Tätigkeit das Unterrichten von
Schülern darstelle.
In der Folge stellte der steuerliche Vertreter der Bw. den
Antrag, die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die besuchten Kurse für
die Psychotherapieausbildung in Existenzanalyse von beruflichem Interesse und
Nutzen für die Tätigkeit der Bw. sei. Darüber hinaus erscheine es
jedoch für einen Pädagogen als unbedingte Notwendigkeit, derartige
Seminare zu besuchen, um die heutigen schulischen Probleme bewältigen zu
können. Immer mehr rücke für die Pädagogen neben der
Erfüllung der fachlichen und taktischen Ziele die psychologische Arbeit mit
den Kindern in den Vordergrund. Weiters sei festzuhalten, dass zwar das Land
Oberösterreich aufgrund seiner schlechten budgetären Situation
keinerlei Kosten übernehme, jedoch der Stadtschulrat für Wien sehr
wohl Dienstfreistellungen bei voller Weiterbezahlung des Gehaltes gewähre.
Unter diesen Voraussetzungen würde die Nichtanerkennung der Werbungskosten
in Oberösterreich den Gleichheitsgrundsatz verletzen.
Wie aus der Bestätigung der Gesellschaft für
Logotherapie und Existenzanalyse hervorgehe, besuchten die vorliegenden Seminare
fast ausschließlich Pädagogen, Mediziner und Psychologen. Wenn, wie
hier nur ganz spezielle Berufsgruppen Interesse für derartige Seminare
zeigten, könne von einem allgemein bildenden Charakter nicht gesprochen
werden.
Die getätigten Ausführungen zeigten deutlich,
dass dem Rechtsmittelbearbeiter das Berufsbild einer Volksschullehrerin nicht
bekannt sei, denn er gehe ausschließlich davon aus, dass nur Wissen
vermittelt werde. Die pesönlichkeitsbildende Komponente des Berufsbildes
des Lehrers werde außer Acht gelassen.
Auf Grund eines am 28. August 2003 seitens des
Unabhängigen Finanzsenates geführten Telefonats teilte das Institut
für Existenzanalyse mit, dass es sich bei dem von der Bw. belegten Kurs 18b
um eine Ausbildung zum Psychotherapeuten handeln würde, die ungefähr
fünf Jahre dauert und mit einer Abschlussarbeit endet.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2004 wurde
ergänzend vorgebracht, dass die Ausbildung der Lehrer, sowohl der Pflicht-
als auch der Mittelschullehrer, eigentlich unzureichend sei. Das sei ein Mangel
an den einzelnen Lehrplänen bzw. an den Studienplänen der
Universitäten.
Herr Mag. G. S. sei als Religionslehrer tätig und
unterrichte auch schwerstbehinderte Kinder in einer Volksschule. Die Bw.
unterrichte außer Religion und Werken zwar alle Fächer habe aber
keine schwerstbehinderten Kinder in der Klasse. Sie habe mit
"verhaltensauffälligen" Kindern zu tun - es gebe Scheidungsfälle,
sexuellen Missbrauch, Kinder würden teilweise geschlagen - die
völlig normale Volksschulen besuchten. Früher sei es so gewesen, dass
ein solches Kind einfach nicht mitgekommen sei und die Klasse wiederholen
hätte müssen oder in eine Sonderschule gekommen sei. Auf Grund der
Ausbildung als Psychotherapeutin wisse die Bw., was in solchen Fällen zu
tun sei.
Mit der Ausbildung sei die Bw. das nächste Jahr fertig
und erhalte dann ein Diplom als Psychotherapeutin. Sie habe aber nicht vor, als
solche zu arbeiten.
Die Volksschule, in der die Bw. unterrichtet, sei extrem
gut, denn sie haben z.B. derzeit keinen einzigen Ausländer in der Schule.
Trotzdem seien die Anforderungen so gestiegen, dass dadurch die Kolleginnen
wirklich überfordert seien. Obwohl es sich um eine normale Volksschule
handle, sei es Schulalltag, dass in jeder Klasse verhaltensauffällige
Kinder seien. Dazu komme noch - laut steuerlichem Vertreter -, dass es sehr
viele oder immer mehr verhaltensgestörte Eltern geben würde, mit denen
man zurecht kommen müsse.
Auf die Frage, aus welchen Berufsgruppen sich die
Teilnehmer des besuchten Kurses zusammensetzen würden, gab die Bw. an, dass
Herr Mag. G. S., drei andere Lehrerinnen, zwei bzw. drei Psychologen, ein Paar
aus Rumänien, wobei er ein Psychiater und sie eine Therapeutin gewesen sei,
den Kurs besucht hätten. Es seien ca. 16 oder 17 Kursteilnehmer
gewesen.
Hinsichtlich der schulischen Laufbahn der Bw. werde die
Ausbildung wahrscheinlich bewirken, dass sie in einem Jahr Direktor der
Volksschule in W. sein werde. Bis dato sei der Besuch der Kurse noch nicht
honoriert worden, zumal es keine Auswirkungen auf das Einkommen der Bw. gegeben
habe.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 idF StRefG 2000 sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG
1988, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden
dürfen.
Nach dieser Gesetzesbestimmung können ab dem Jahr 2000
neben den Ausgaben für berufliche Fortbildung auch Kosten, die im
Zusammenhang mit der Absolvierung einer Ausbildungsmaßnahme anfallen, als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten
bzw. einer damit verwandten Tätigkeit besteht.
Fortbildungsmaßnahmen dienen dazu, im jeweils
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Demgegenüber handelt es sich um nichtabzugsfähige
Ausbildungskosten, wenn die Aufwendungen der Erlangung von Kenntnissen dienen,
die eine (mit der ausgeübten Tätigkeit nicht in Verbindung stehende)
neue Berufsausbildung ermöglichen.
Ein Lehrer vermittelt auf pädagogisch geschulte Art
und Weise Wissen bzw. Fertigkeiten und bewertet die Kenntnisse der Schüler
darüber.
Die Tätigkeit als Psychotherapeut liegt nicht im
Rahmen des Berufsfeldes "Lehrer". Psychotherapeut ist ein eigenständiger
Beruf, der dann in verschiedenen Berufsfeldern ausgeübt werden kann. Die
Ausbildung erfolgt nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl. 361/1990
idgF.
Gemäß
§ 1 leg.cit. ist die Ausübung
der Psychotherapie die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung
erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder
auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in
einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder
mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu
beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und
die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Im gegenständlichen Fall erzielt die Bw.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin einer allgemeinen
öffentlichen Volksschule ohne "Sonderstatus" wie beispielsweise
Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder.
Wie bereits ausgeführt, geht aus den von der Bw.
beigelegten Bestätigungen eindeutig hervor, dass diese Kurse im Rahmen des
Österreichischen Psychotherapiegesetzes anerkannt werden und somit Teil der
einschlägigen Berufsausbildung als Psychotherapeut sind. An einer
Einstufung in dem Bereich der Ausbildung ändert im gegenständlichen
Fall auch nichts, dass die Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
ausführte, sie beabsichtige den Beruf als Psychotherapeutin nicht
auszuüben.
Weiters mag es durchaus zutreffen, dass Teile der
Ausbildung auch im Bereich der ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin
(Pädagogin) Verwendung finden können. Eine diesbezügliche
Verwertbarkeit von Kenntnissen der Psychologie besteht aber bei (nahezu) jeder
beruflichen Tätigkeit im bzw. beim Kontakt mit anderen Menschen.
Handelt es sich demnach im gegenständlichen Fall um
die Absolvierung einer Ausbildungsmaßnahme, ist hinsichtlich der
Möglichkeit des Werbungskostenabzuges zu prüfen, ob diese
Ausbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
als Volksschullehrerin oder einer damit verwandten Tätigkeit steht.
Ob eine Tätigkeit mit einer ausgeübten
Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Als
Kriterien sind dabei anzusehen, dass die Berufe im Wesentlichen gleich
gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, oder am Ausbildungssektor
etwa gemeinsam angeboten werden.
Im gegenständlichen Fall kann ein konkreter
Veranlassungszusammenhang zwischen der besuchten Ausbildungsmaßnahme und
dem Beruf einer Volksschullehrerin nicht erblickt werden. Es ist nämlich
offensichtlich, dass die Berufe eines Lehrers und eines Psychotherapeuten
üblicherweise nicht gemeinsam angeboten werden. Die von der Bw.
ausgeübte Tätigkeit verlangt konkret Kenntnisse in den zu
unterrichtenden Fächern und sicherlich auch pädagogische Kenntnisse,
nicht jedoch therapeutische Fähigkeiten iS des Psychotherapiegesetzes.
Diesbezüglich kann die Schule auch kein entsprechendes Betätigungsfeld
liefern, steht eine Lehrerin doch der gesamten Klasse und somit einer Vielzahl
von Schülern gegenüber.
Für therapeutische Maßnahmen an einzelnen
Schülern bleibt dabei kein oder nur kaum Platz und ist die
Durchführung einer psychologischen Therapie grundsätzlich nicht
Aufgabe von Lehrpersonen. Letztlich würde - sollten derartige Therapien von
der Bw. tatsächlich versucht werden - eine zu enge Bindung an einzelne
Schüler wohl zu einer Beeinflussung der Objektivität führen, was
nicht sinnvoll und unbedingt zu vermeiden wäre.
Da die in Streit stehenden Kurse als wesentliche Elemente
die Schulung von therapeutischen Kenntnissen und Methoden zum Inhalt haben, kann
von einem unmittelbaren beruflichen (entsprechenden) Zusammenhang mit dem
ausgeübten Beruf als Volksschullehrerin keine Rede sein.
Die Arbeit an einer Schule als Psychologe macht einen
Psychotherapeuten in dieser Funktion noch nicht zum Lehrer. Auch der Schularzt
ist Arzt und nicht Lehrer.
Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine
Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche
Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich
allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht
aus (VwGH 22.9.2000, 98/15/0111).
Selbst wenn daher die Bw. dienstfrei gestellt worden
wäre, was jedoch ohnedies nicht geschehen ist, würde dieser Umstand
alleine im konkreten Fall noch nicht zur Abzugsfähigkeit der
Ausbildungskosten führen. Hinsichtlich der von der Bw. vorgelegten
Bestätigung der Dienstfreistellung eines Kollegen für die
gegenständliche oder eine ähnliche Ausbildung muss betont werden, dass
die Dienstfreistellung mit Mag. G.S. einen Volksschullehrer betroffen hat, der
ua. auch schwerstbehinderte Kinder zu unterrichten hat. Die von der Bw.
ausgeübte Tätigkeit ist mit der des Kollegen nicht unbedingt
vergleichbar, zumal sie nach ihren eigenen Angaben keine schwerstbehinderten
Kinder unterrichtet bzw. zu unterrichten hat.
Was das Argument der Bw. betrifft, bei an dem selben Kurs
beteiligten Teilnehmern aus Wien seien diese Kosten sehr wohl als Werbungskosten
anerkannt worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass aus einer - allenfalls
rechtswidrigen - Vorgangsweise, und ohne den Fall des Herrn G.S. näher zu
kennen und zu bewerten, gegenüber Dritten niemand für sich einen
Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche
Bedeutung, ob ein Finanzamt etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht
in gleichartiger Weise wie gegenüber der Berufungswerberin vorgegangen ist
(VwGH 24.4.1997, 93/15/0069).
Dass mit dem erfolgreichen Abschluss der Kurse vom
Dienstgeber der Bw. keine finanzielle Abgeltung bzw. Aufbesserung des Gehaltes
vorgenommen wurde, ist ein weiteres Indiz, dass die Tätigkeit als
Volksschullehrerin keinen unmittelbaren beruflichen Zusammenhang mit den Kursen
erkennen lassen.
Auch wenn der steuerliche Vertreter der Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung ergänzt, dass die Ausbildung der
Lehrer, sowohl der Pflicht- als auch der Mittelschullehrer eigentlich
unzureichend sei und dies ein Mangel an den einzelnen Lehrplänen bzw. an
den Studienplänen der Universitäten sei, so wäre es nicht
einzusehen, wenn diverse (ohne unmittelbaren beruflichen Zusammenhang zur
Lehrertätigkeit) Kurskosten auf die Allgemeinheit abgewälzt
würden, zumal es Aufgabe der Schulbehörde sei, das (angehende)
Lehrpersonal ausreichend auszubilden bzw. Fehler (Mängel) im bestehenden
Schulsystem zu beseitigen um vorzubeugen, dass solche Kosten einfach
abgewälzt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufe eines
Lehrers und eines Psychotherapeuten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
nicht verwandt sind, da für die Tätigkeit als Volksschullehrerin keine
berufsspezifischen therapeutischen Kenntnisse notwendig sind. Ausbildungskosten
in einem anderen als dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf sind
somit als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig.
Hinsichtlich der von der Bw. beantragten Kosten für
Fachliteratur ist noch anzumerken, dass die Bw. irrtümlich von der Rechnung
mit Datum 16. August 2002 nicht den Euro-Betrag (5,50 €) sondern den
höheren Schilling Betrag (75,68 S) als Euro-Betrag steuerlich als
Absetzposten beantragt hat.
Unter Korrektur dieses Irrtums steht nunmehr fest, dass ein
Betrag iHv.130,00 € aufgrund der fünf vorliegenden Rechnungen
für Fachliteratur von der Bw. aufgewendet wurde. Dabei wurde auch
berücksichtigt, dass eine Ausgabe des doppelt angeschafften Buches von
"Frey K: Die Projektm." laut Rechnung vom 27. Juli 2002 am 16. August 2002 von
der Bw. - unter Rückerstattung des Kaufpreises - wieder zurückgegeben
wurde.
Da aber der gesetzliche Pauschbetrag für
Werbungskosten mit 132,00 € höher (vgl. § 16 Abs. 3
EStG 1988) als die Kosten für die geltend gemachte Fachliteratur i.H.v.
130,00 € ist, ist somit der Pauschbetrag zu berücksichtigen. Das
Eingehen, ob die Kosten für die Fachliteratur beruflich veranlasst waren,
erübrigt sich somit.
Aufgrund der Ausführungen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0444-L/03
- Stammnummer
- 11402
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF