Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0262-I/04
Säumniszuschlag bei rechtzeitiger (vorzeitiger) Entrichtung einer anderen als der zuschlagsbelasteten Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-I/04vom 18.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 15. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 10. März 2004
betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid des Finanzamtes vom 10. März
2004 wurde dem Berufungswerber ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 125,01 vorgeschrieben, weil er die Einkommensteuervorauszahlung
für das erste Quartal 2004 (€ 6.545) im Teilbetrag von
€ 6.250,52 nicht bis zum Fälligkeitstag (16. Februar 2004)
entrichtet hatte.
In der fristgerechten Berufung gegen diesen Bescheid wurde
Folgendes vorgebracht:
"...Ich erlaube mir, Sie
auf die Buchungsmitteilung Nr. 2 vom 03. 02. 2004 hinzuweisen, bei welcher Sie
mir sämtliche Auflistungen und noch einzuzahlenden Beträge darstellten
mit einem Zahlungsziel bis 10. 03. 2004.
In der Annahme, dass
damit die Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 23. 01. 2004 sich mit der
Buchungsmitteilung Nr. 2 überschnitten hat bzw. Buchungsmitteilung Nr. 2
auf dieser aufbaut, habe ich Ihnen den Rückstand von € 20.243,66
mit 27. 02. 2004 (14 Tage vor der von Ihnen vorgeschriebenen Frist)
eingezahlt.
Es scheint nun so, dass
gemäß Buchungsmitteilung Nr. 1, zahlbar bis 16. 02. 2004,
€ 6.545,00 einzuzahlen gewesen wären.
In Buchungsmitteilung Nr.
2 (ausgestellt am 03. 02. 2004) wurde auf ein Zahlungsziel bis
10. 03. 2004 des Betrages € 20.243,66
hingewiesen.
In Buchungsmitteilung Nr.
2 ist jedoch kein Hinweis, dass der Rückstand von € 6.545,00 mit
16. 02. 2004 datiert gewesen wäre, und wurde Ihrerseits dieser
Betrag in den Gesamtbetrag miteingerechnet.
Weiters erlaube ich mir
Sie darauf hinzuweisen, dass der Betrag von € 20.243,66 bereits
14 Tage vor Fälligkeit eingezahlt wurde und damit Zinsen für
€ 20.243,66 des verfrühten Eingangs auf Ihrem Steuerkonto den
fallweise entstandenen Säumniszinsen, welche ich hiemit beeinspruche,
gegenzurechnen wären.
Dies beträgt hiemit
von € 20.243,66 x 2 % Habenzinsen € 404,87 gegenüber
den von Ihnen eingeforderten Sollzinsen € 125,01= ein Guthaben von
€ 279,86 auf Seiten des Finanzamtes.
Ich
gehe davon aus, dass sich Ihrerseits in der Buchungsmitteilung Nr. 2 ein Fehler
eingeschlichen hat und ersuche um Stornierung des Rückstandes von
€ 125,01..."
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2004 mit der
Begründung keine Folge, dass die Vorschreibung des Säumniszuschlages
zu Recht erfolgt sei, weil die am 16. Februar 2004 fällige
Einkommensteuervorauszahlung für das erster Quartal 2004 erst am
5. März 2004 entrichtet worden sei.
Im
Vorlageantrag vom 16. April 2004 wiederholte der Berufungswerber seinen
Standpunkt. Ergänzend brachte er vor, das Finanzamt möge
"sämtliche bis dato...zur Einzahlung gebrachten Beträge auf
Säumnis...überprüfen" und feststellen, dass "sämtliche
Beträge" jeweils vor dem "vorgeschriebenen Zahlungsziel" entrichtet wurden.
Eine "Verkettung unglücklicher Umstände", welche nicht nur im
Verschulden des Berufungswerbers gelegen seien, habe zu den eingeforderten
"Sollzinsen" geführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).
Nach Abs. 5
dieser Gesetzesstelle entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Im
Berufungsfall ist unbestritten, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde
liegende, gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG 1988 am
16. Februar 2004 fällig gewordene Einkommensteuervorauszahlung
für das erste Quartal 2004 nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet
wurde.
Außer
Streit steht weiters, dass im Berufungsfall kein Aufschiebungsgrund nach
§ 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vorliegt.
Nach der
Aktenlage ist auch keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO gegeben, weil die Säumnis im Hinblick auf die Entrichtung
der zuschlagsbelasteten Abgabe am 1. März 2004 (§ 211
lit. d BAO) mehr als fünf Tage betragen hat. Daran ändern auch
die Ausführungen im Vorlageantrag nichts, denen zufolge der Berufungswerber
die Abgabenschuldigkeiten in der Vergangenheit immer pünktlich entrichtet
habe.
Der
Berufungswerber wendet sich gegen die Säumniszuschlagsvorschreibung
zunächst mit dem Argument, dass die Buchungsmitteilung Nr. 2 vom
3. Februar 2004 keinen Hinweis auf die Fälligkeit der
gegenständlichen Einkommensteuervorauszahlung am 16. Februar 2004
enthalten habe. Er vertritt im Ergebnis den Standpunkt, die Buchungsmitteilung
sei fehlerhaft, weil dort für den Rückstand von € 20.243,66
als "Zahlungsziel" (gemeint wohl: Fälligkeitstag) der 10. März
2004 ausgewiesen worden sei.
Dieses
Vorbringen ist schon deshalb unberechtigt, weil sich der vom Berufungswerber
angesprochene Fälligkeitstermin nicht auf den in der Zeile "neuer
Kontostand" der Buchungsmitteilung Nr. 2 ausgewiesenen gesamten
Abgabenrückstand, sondern ausschließlich auf die im Rückstand
enthaltenen Teilbeträge an Einkommensteuer 2002 (13.827,62 €) und
Anspruchszinsen 2002 (165,52 €) laut Bescheiden vom 3. Februar
2004 bezog. Dem gegenüber ergab sich die Fälligkeit der
zuschlagsbelasteten Einkommensteuervorauszahlung unbestrittenermaßen aus
der Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 23. Jänner 2004. Eines
neuerlichen Hinweises auf die Fälligkeit dieser Abgabe in der
Buchungsmitteilung Nr. 2 bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungswerbers
nicht.
Wollte man die
Ausführungen des Berufungswerbers, die Säumnis sei auf die von ihm
geschilderten - nicht ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich
gelegenen - Umstände zurückzuführen, als Darlegung eines
mangelnden groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
werten, so wäre dazu Folgendes anzumerken:
Die
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen nach der vorangeführten
Bestimmung setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an
der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte
Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Handelt jemand auffallend
sorglos, indem er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung
von Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, ist keine leichte
Fahrlässigkeit gegeben (vgl. zB VwGH 15. 5. 1997, 96/15/0101).
Legt man diesen
Maßstab an den Berufungsfall an, dann ist zunächst in Rechnung zu
stellen, dass der Vorauszahlungsbescheid 2003 vom 3. März 2003, mit
welchem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 und die Folgejahre
mit € 26.180,03 festgesetzt wurden, den auch für eine
rechtsunkundige Person verständlichen Hinweis enthält, dass die
festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig
sind. Mit der bereits erwähnten Buchungsmitteilung Nr. 1 vom
23. Jänner 2004 wurde der Berufungswerber auf den für die
säumniszuschlagsbelastete Einkommensteuervorauszahlung für das erste
Quartal 2004 maßgeblichen Fälligkeitstermin zusätzlich
hingewiesen. Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates konnte daher
für den Berufungswerber kein Zweifel darüber bestehen, bis wann er
seiner Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung dieser Abgabe zu entsprechen
hatte. Dies selbst dann nicht, wenn der Fälligkeitstag der im
Gesamtrückstand laut Buchungsmitteilung Nr. 2 vom 3. Februar 2004
enthaltenen Einkommensteuervorauszahlung dem Berufungswerber nicht ein weiteres
Mal bekannt gegeben wurde. Vielmehr stellt die verspätete Entrichtung der
in Rede stehenden Abgabe einen Verstoß gegen die dem Berufungswerber
zumutbare Sorgfaltspflicht dar, der nicht auf einen minderen Grad des Versehens
zurückgeführt werden kann.
Es mag zwar
zutreffen, dass der Berufungswerber die im Gesamtrückstand von
€ 20.243,66 enthaltenen Beträge an Einkommensteuer und
Anspruchszinsen 2002 rund zwei Wochen vor deren Fälligkeit entrichtet hat.
Dieser Umstand berührt aber die Rechtmäßigkeit des strittigen
Säumniszuschlages nicht, weil für eine Betrachtungsweise, wonach die
verspätete Entrichtung einer Abgabe durch die vorzeitige Entrichtung einer
anderen Abgabe gleichsam kompensiert würde, keine Rechtsgrundlage besteht.
Soweit der
Berufungswerber von "Säumniszinsen" spricht und meint, diese "Sollzinsen"
seien mit den auf die vorzeitige Steuerleistung entfallenden "Habenzinsen" (2 %
von € 20.243,66) zu verrechnen, übersieht er, dass in den
Abgabenvorschriften keine derartige Regelung vorgesehen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-I/04
- Stammnummer
- 11398
- Gültig
- 18.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF