Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0295-I/04
ordentliches Universitätsstudium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-I/04vom 18.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers,
vom 20. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 18. März 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und
vom 10. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein-Schwaz vom 7. April 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit am 25. Feber 2004 beim Finanzamt eingelangten
Erklärungen beantragte der Steuerpflichtige die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Kalenderjahre 2002 und 2003. Dabei machte
er neben in der Folge unbestritten gebliebenen Positionen auch Aufwendungen
für ein Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität im
Ausmaß von € 2.395,32 (für 2002) bzw. € 1.435,56
(für 2003) als Werbungskosten geltend.
Mit Bescheiden vom 18. März 2004 (für 2002)
bzw. 7. April 2004 (für 2003) führte das Finanzamt die
Arbeitnehmerveranlagungen durch, berücksichtigte die Aufwendungen für
das ordentliche Universitätsstudium jedoch nicht. Begründend wurde auf
die Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2001 verwiesen.
In den rechtzeitig gegen diese Bescheide eingebrachten
Berufungen erläuterte der Steuerpflichtige die Art seiner beruflichen
Tätigkeit und bezeichnete das Universitätsstudium als Fortbildung.
Zudem finde seiner Ansicht nach eine Ungleichbehandlung von Studierenden an
einer Universität und einer Fachhochschule statt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 28. April 2004
(für 2002) bzw. 25. Mai 2004 (für 2003) wurden die Berufungen
unter Hinweis auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
idF. BGBl. I 106/1999 sind ab dem Jahr 2000 Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung stellen aber
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden
(höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten dar.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I 155/2002 bestimmt, dass ab dem Jahr 2003 Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen, Werbungskosten sind.
Nach dem letzten Satz auch dieser Bestimmung stellen aber Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, wiederum
keine Werbungskosten dar.
Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber in den
Jahren 2002 und 2003 ein ordentliches Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität X. betrieben hat. Ordentliche Universitätsstudien stellen
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
grundsätzlich (mit Ausnahme eines mit dem abgeschlossenen Erststudium eng
verflochtenen Zweitstudiums) Ausbildungsmaßnahmen dar (vgl. zB VwGH
23.5.1996, 95/15/0038). Durch die Einfügung des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit einem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf als
Werbungskosten abzugsfähig. Ausgenommen davon sind jedoch explizit die
Kosten für den Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule und
für ein ordentliches Universitätsstudium.
Einkommensteuer
2002:
Bezughabende Bestimmung für die rechtliche Beurteilung
der Frage der Abzugsfähigkeit der vom Berufungswerber beantragten
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium als
Werbungskosten ist § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I 106/1999.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
15. Juni 2004, G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999
als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am
23. Juli 2004 zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge am
4. August 2004 im BGBl. I 102/2004 veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung
durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht,
weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des
4. August 2004 in Kraft tritt.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch
auf (mit Ausnahme des Anlassfalles) alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem Erkenntnis anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999
ist im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich somit
für den vorliegenden Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 nur dann nicht anwendbar
wäre, wenn der vorliegende Fall als Anlassfall anzusehen wäre. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall gilt nämlich nur jener Fall,
anlässlich dessen "das Verfahren zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich
eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren Sinn sind jene
Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen
Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bzw. wenn eine mündliche
Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2002 war zum
Zeitpunkt des Beginnes der nichtöffentlichen Beratung im
gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahrens am 15. Juni 2004
keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig, weshalb kein
Anlassfall vorliegt und nach Art. 140 Abs. 7 B-VG § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 weiterhin
anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Aufwendungen für ein
ordentliches Universitätsstudium aber explizit von der Abzugsfähigkeit
ausgeschlossen.
Auch die Tatsache, dass der Berufungswerber in der gleichen
Rechtsfrage für das Jahr 2001 rechtzeitig eine Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof eingebracht hat und hinsichtlich dieses Bescheides als
Anlassfall anzusehen ist, ändert daran nichts (vgl. VwGH 22.10.2002,
2002/14/0109; VwGH 24.10.2000, 2000/14/0144).
Einkommensteuer
2003:
Bezughabende Bestimmung für die rechtliche Beurteilung
der Frage der Abzugsfähigkeit der vom Berufungswerber beantragten
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium als
Werbungskosten ist § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I 155/2002.
Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Aufwendungen für
ein ordentliches Universitätsstudium ebenso explizit von der
Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ausgeschlossen.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am 18. August
2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-I/04
- Stammnummer
- 11394
- Gültig
- 18.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF