Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0179-L/02
Errichtung eines so genannten Sternhauses - Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-L/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Erwin Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern betreffend Grunderwerbsteuer für das Jahr 1993
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 12.11./21.12.1993 schlossen
Dipl. Ing. Bernd K, Dr. Matthias K und Martin K als Verkäufer und die Bw
und deren Ehegatte, Mag. WL, als Käufer einen Kaufvertrag ab, der die
folgenden wesentlichen Vertragspunkte enthält:
I.
Präambel:
(...)
Der Ankauf der gegenständlichen Grundstücke bzw. Grundstücksteile
erfolgt durch die Käufer zum Zwecke der Errichtung einer so genannten
"Sternhausanlage".
II.
Kaufgegenstand:
Die
Herren Dipl. Ing. Bernd K, Dr. Matthias K und Martin K, im Folgenden kurz
Verkäufer genannt, verkaufen und übergeben und die Ehegatten Mag. WL
und EL (= Bw), nachfolgend kurz Käuferseite genannt, kaufen und
übernehmen von den Verkäufern lt. der angeführten
Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. P die Grundstücke Nr. 289/109 (Haus 9,
Segment A) im Ausmaß von 271 m² und Nr. 289/52 (Garage) im
Ausmaß von 17 m², sohin Grundstücke in einem Gesamtausmaß
von 288 m².
Ferner
verkaufen und übergeben die Verkäufer und es kauft und übernimmt
die Käuferseite je einen ideellen 1/48 Anteil am Grundstück Nr. 289/31
zur Errichtung eines Garagenvorplatzes (...).
III.
Kaufpreis:
(...)
Ferner wurde bei der Gestaltung des Kaufpreises berücksichtigt, dass
für alle Käufer im Bereich der Sternhausanlage ein gleicher Anteil an
den Servitutsflächen (Geh- und Fahrtrecht zwischen den Häuserreihen)
zu bezahlen ist. Eingeschlossen im Kaufpreis ist auch jene Fläche, auf der
im Zuge der Errichtung der Sternhausanlage eine Schallschutzwand zur
O-Straße hin errichtet wird. Demnach wird zwischen den Vertragsteilen ein
angemessener Kaufpreis in Höhe von 343.387,00 S vereinbart
(...).
Die
Käuferseite nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass eine Unterfertigung dieses
Vertrages durch die Verkäufer erst erfolgt, wenn von Käufern
unterfertigte Kaufverträge für fünf Sternhäuser
vorliegen.
VI.
Kosten und Gebühren:
Sämtliche mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten und Gebühren aller Art sowie die Grunderwerbsteuer
trägt die Käuferseite allein. Ebenso sind von der Käuferseite die
Kosten der Vermessung und der Bauplatzerklärung zu
tragen.
Die Vertragspunkte IX., X., XI. und XII. tragen die
Überschrift "Geh- und Fahrtrechte",
"Schallschutzwand", "gemeinsame Anlagen und
Einrichtungen" sowie "sonstige Dienstbarkeiten".
Auf Grund dieses angezeigten Kaufvertrages schrieb das
Finanzamt der Bw und deren Ehegatten, ausgehend von einer Gegenleistung von
jeweils 177.943,50 S, mit vorläufigen Bescheiden Grunderwerbsteuer in
Höhe von 6.228,00 S vor.
Bei der Bemessung ging das Finanzamt vom halben Kaufpreis,
geschätzten Vermessungs- und Vertragserrichtungskosten von je 2.250,00 S
bzw. 3.250,00 S und sonstigen Leistungen (= unentgeltliche Einräumung von
Dienstbarkeiten) von je 750,00 S aus.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurden dem Finanzamt ein
zwischen der Bw und ihrem Ehegatten und den Architekten L und W am 12. November
1993 abgeschlossener Architektenwerkvertrag betreffend das Bauvorhaben
Sternhaus-Wohnanlage in B sowie Rechnungen zur Dokumentation der Gesamtbaukosten
vorgelegt.
Mit weiteren vorläufigen Bescheiden vom 30. September
1997 setzte das Finanzamt gegenüber der Bw und Mag. WL die
Grunderwerbsteuer mit je 44.731,00 S fest, wobei es von einem unveränderten
Kaufpreis sowie unveränderten Vermessungs- und Vertragserrichtungskosten
und sonstigen Leistungen in Höhe von nunmehr 1,100.826,01 S ausging.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Bw und Mag. WL durch die
bei Vertragsabschluss gegebene Einbindung in das Baukonzept
"Sternhaus" nicht als Bauherren anzusehen und die Baukosten daher in
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die in den "sonstigen
Leistungen" enthaltenen Beträge wurden dabei genau
aufgeschlüsselt.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung wandte der steuerliche Vertreter der Bw ein, dass es tatsächlich
kein verbundenes Vertragswerk gegeben habe. Die Verkäufer hätten das
Grundstück an jeden Erwerber verkauft, zumal der Bebauungsplan einen
Spielraum für die Bebauung gelassen habe. So wäre eine zweigeschossige
Verbauung - das errichtete Wohnhaus sei eingeschossig - bzw. die doppelte bis
dreifache Größe möglich gewesen. Dieser Umstand sei dem
Bebauungsplan der Stadtgemeinde B zu entnehmen. Auf Erwerberseite habe daher
weder ein faktischer Zwang hinsichtlich einer bestimmten Bauausführung noch
hinsichtlich der Wahl eines bestimmten Bauunternehmers bestanden. Die
Grundstückserwerber hätten sich in einer vergleichbaren Situation wie
die Errichter eines Einfamilienhauses befunden. Das "Wie" der
Bebauung sei zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes noch nicht
endgültig festgestanden. Die Entscheidungsfreiheit sei somit gegeben
gewesen, weshalb von einer Einbindung in ein Vertragsgeflecht nicht die Rede
sein könne. Lediglich aus wirtschaftlichen und finanziellen Erwägungen
heraus sowie im Hinblick auf die besondere Wohnqualität (wie beispielsweise
ein patentiertes Besonnungssystem) hätten sich die Bauherren für das
von Architekt L entwickelte "Sternhaus" entschieden. Der Architekt
sei als behördlich autorisierter Ziviltechniker ausschließlich dem
Bauherrn verpflichtet. Wie die Architekten der Finanzverwaltung mitgeteilt
hätten, sei von ihnen das Bauvorhaben in gleicher Weise wie für andere
Bauherren in den letzten vierzig Jahren abgewickelt worden. Im
Grunderwerbsteuerrecht habe sich für die Auslegung des § 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG eine Verselbständigung des "Bauherren" - Begriffes
entwickelt. Der Begriff "Bauherr" sei historisch gesehen kein
selbstständiges Tatbestandsmerkmal, sondern sei ursprünglich von der
Rechtsprechung als Hilfsmittel eingeführt worden. Dies habe etwa
Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, 10. Aufl., München 1977, z. B. S.
488, bereits klar zum Ausdruck gebracht. Erst durch die Bemühungen, den
Bauherrenmodellen als Steuerspar- und Verlustbeteiligungsmodelle
entgegenzutreten, sei, von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eingeleitet
und vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof übernommen, eine
Rechtsfortbildung contra legem eingeleitet worden. Gegenwärtig sei die
gebotene Bestimmtheit des Begriffes nach Art. 18 B-VG nicht gegeben, wenn der
Verwaltungsgerichtshof zwar betone, dass der Bauherrenbegriff im
Grunderwerbsteuer- und Umsatzsteuerrecht den gleichen Umfang habe, jedoch
unterschiedlich in den Senaten judiziert werde. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom
5.8.1993, 93/14/0044, auf das Bauherrenrisiko abgestellt. Es sei irrational und
unökonomisch, wenn ein Bauprojekt deshalb geändert werden müsse,
damit die von der Rechtsprechung aufgestellten Bauherrenmerkmale offensichtlich
(formal) erfüllt seien. Bei den hier betroffenen Wohnraumerrichtern handle
es sich nicht um Kapitalanleger, sondern um Erwerber, die dauernden Wohnraum
für den eigenen Bedarf schaffen würden und bei denen volles Engagement
und Eigeninitiative gegeben gewesen sei. Die Tragung des vollen Bauherrenrisikos
(finanzielle und sonstige Risiken) liege bei den Wohnraumschaffenden, welche
auch das Baugeschehen beherrschten. Damit seien alle Merkmale vorhanden, die
auch nach der gegenwärtigen Rechtsprechung für die
Bauherreneigenschaft gefordert seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. November 1997 wies das
Finanzamt die Berufung ab und führte im Wesentlichen begründend aus,
dass das "Sternhaus" von Architekt L entwickelt worden sei.
Anschließend sei der Planer an die Gemeinde als Baubehörde mit dem
Ersuchen herangetreten, ihm für den verdichteten Flachbau geeignete
Grundstücke bekannt zu geben. Nach Erstellung entsprechender
Bebauungspläne durch den Architekten seien von ihm konkrete Hauspläne
erstellt worden. Schließlich sei von den Architekten L und W mit dem
Einverständnis der Grundeigentümer mit Bauansuchen vom 28. Mai 1993
die Baubewilligung beantragt worden. Mit Bescheid des Stadtamtes B vom 27.
Oktober 1993 sei den Architekten L und W die Baubewilligung für den Bau
einer Sternhausanlage mit 48 Wohneinheiten, 48 Garagen, 17
Stellplätzen und einer Lärmschutzwand erteilt worden. Die
Projektbeschreibung "Das Sternhaus" vom 18. Mai 1993 enthalte auf Seite 2 der
Kostenaufstellung folgende Absätze:
"Nach
Bekanntgabe der Kosten für Grundstück und Haus für die
ausgewählte Parzelle ist binnen 1 Woche eine Finanzierungsgarantie Ihrer
Bank (wie bei Fertighausfirmen üblich) vorzulegen. Sodann sind von den
Interessenten der Grundkaufsvertrag, der Architektenwerkvertrag für Planung
und Bauüberwachung sowie eine Vollmacht für den Architekten zur
unverzüglichen Realisierung des Projektes zu unterzeichnen. Erst wenn die
erwähnten Finanzierungsgarantien und unterzeichneten Verträge für
jeweils 24 Segmente, u. zw. zuerst für die Häuser 7 - 12 und dann
für die Häuser 1 - 6, vorliegen, unterzeichnet der Grundbesitzer die
Grundverkaufsverträge."
Die Bw und ihr Gatte hätten mit Kaufvertrag vom 21.
Dezember 1993 von den im Kaufvertrag genannten Veräußerern die dort
angeführten Grundstücke erworben. Der für den Umfang der
Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorganges sei nicht nur
durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft
selbst bestimmt, sondern auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in
rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die
insgesamt zu dem Erfolg geführt hätten, dass der Erwerber das
Grundstück in bebautem Zustand erhalte. Lasse sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicher stelle, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben könnten, die sich an ein im Wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden, so seien auch die betreffenden Verträge in
den grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Dem Bauherrn obliege
es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde
gegenüber als Bauwerber aufzutreten und die baubehördliche
Benützungsbewilligung einzuholen. Sei das Bauprojekt in allen Einzelheiten
geplant, könne der Käufer auf die Gestaltung des Gebäudes keinen
wesentlichen Einfluss ausüben. Entscheidend sei auch, ob dem Erwerber ein
Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des
Gesamtbauvorhabens oder das Recht wesentlicher Änderungen des Projektes
zugestanden sei. Die Käufer seien nur dann als Bauherren anzusehen, wenn
sie auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion, Einfluss nehmen könnten. Sei der
Grundstückserwerber aber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammen arbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, so sei selbst dann ein Kauf mit -
herzustellendem - Gebäude anzunehmen, wenn über dessen
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag geschlossen werde. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass das Gesamtprojekt vom Architekten L entwickelt und geplant
worden sei. Das Bauansuchen hätten die Architekten L und W gestellt, und
diesen sei auch die Baubewilligung erteilt worden. Die Bauausführung sei
durch Firmen erfolgt, die von den Architekten nach Ausschreibungen bestimmt
worden seien. Eine wesentliche Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des
Hauses bzw. des Gesamtprojektes sei den Käufern nicht zugestanden, sodass
die Bw nicht als Errichter (Bauherr) im grunderwerbsteuerlichen Sinn angesehen
werden könne.
Mit Eingabe vom 17. November 1997 beantragte der
steuerliche Vertreter der Bw die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Der Bescheid werde hinsichtlich des erhöhten
Umfanges der Bemessungsgrundlage angefochten, da eine Einbindung in ein
Vertragsgeflecht angesichts der Tatsache, dass die Verkäufer das
Grundstück an jeden Erwerber verkauft hätten und auch keine bestimmte
Bebauungsart vorgeschrieben hätten, nicht bestanden habe. Selbst der
Bebauungsplan habe einen Spielraum für die Bebauung gelassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, seit 1.
Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen ist.
Für die im Vorlageantrag vom 17. November 1997
beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt
grundsätzlich, dass vor dem 1. Jänner 2003 gestellte Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung weiterhin gültig
bleiben. Dies betrifft aber nur zulässige Anträge, somit nicht im
Bereich monokratischer Entscheidungszuständigkeit gestellte Anträge.
In den Bereichen bisheriger monokratischer
Entscheidungszuständigkeit ergab sich die Möglichkeit einer Nachholung
von Anträgen auf mündliche Verhandlung (§ 323 Abs. 12 zweiter
Satz BAO) bis zum 31. Jänner 2003.
Da nach der Bestimmung des § 260 Abs. 2 BAO idF vor
BGBl. I Nr. 97/2002 in Grunderwerbsteuerangelegenheiten nicht durch einen
Berufungssenat, sondern monokratisch zu entscheiden und der Antrag vom 17.
November 1997 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher
unzulässig war und ein solcher Antrag nicht bis zum 31. Jänner 2003
nachgeholt wurde, war im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung
abzuhalten.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Besteht zwischen
dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ein sachlicher
Zusammenhang, so ist maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges für
die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung das Grundstück in bebautem
Zustand. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage)
gehören in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an
den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben.
Leistungen an Dritte sind insbesondere solche, die an einen
vom Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf dem
Grundstück erbracht werden.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Ist der Grundstückserwerber - bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - daher an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammen arbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, so ist ein Kauf mit -
herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen
Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden (VwGH 15.3.2001,
2000/16/0082).
Die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes
"bebautes Grundstück" setzt somit neben dem Abschluss eines
Grundstückskaufvertrages den Abschluss eines Vertrages über die
Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der
Veräußererseite, das heißt entweder dem
Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem durch vertragliche
Abrede verbundenen Dritten voraus.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
entscheidend, ob dem Käufer ein Recht und eine Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens (des gesamten
Wohnhauses) oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes
zugestanden werden (VwGH 27.6.1994, 92/16/0196).
Gerade dieses Bestehen einer Einbindung in ein
Vertragsgeflecht wird im vorliegenden Fall mit der Argumentation bestritten,
dass die Verkäufer das Grundstück an jeden Erwerber verkauft und auch
keine bestimmte Bebauungsart vorgeschrieben hätten.
Dem ist aber entgegen zu halten, dass beim vorliegenden
Projekt eines Sternhauses (Vierfamilienhauses) auszuschließen ist, dass
der Grundstückserwerb ohne die gleichzeitige Verpflichtung zum Erwerb eines
Segmentes des Sternhauses möglich gewesen wäre, mag der Bebauungsplan
auch, wie in der Berufung vorgebracht, einen Spielraum für die Bebauung
offen gelassen haben.
Bereits aus dem Kaufvertrag (Punkt "I. Präambel") geht
hervor, dass der Grundstückserwerb zum Zwecke der Errichtung einer so
genannten Sternhausanlage erfolge. Die Errichtung eines Segmentes eines
Sternhauses und somit die sternförmige Ausrichtung des Gebäudes waren
somit Voraussetzung für den Grundstückserwerb, womit aber eine
Einflussnahme auf das Gesamtprojekt ausgeschlossen war.
Diese fehlende Einflussnahme auf das Gesamtprojekt ist auch
den im Übrigen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen in der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, wonach Architekt L sich bei der
Bauabteilung der Gemeinde nach Grundstücken erkundigt habe, die für
den verdichteten Flachbau vorgesehen seien. Die Baubewilligung sei von den
Architekten L und W mit dem Einverständnis der Grundeigentümer mit
Bauansuchen vom 28. Mai 1993 beantragt worden. Die Baubewilligung sei den
Architekten L und W mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 erteilt worden.
Die Architekten L und W suchten damit bereits vor Abschluss
des Kaufvertrages um Baubewilligung an und wurde ihnen diese auch vor Abschluss
des Kaufvertrages erteilt. Damit stand aber die Absicht, ein der Planung im
Wesentlichen entsprechendes bebautes Grundstück zu erwerben, bereits vor
Kaufvertragsabschluss fest.
Der Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und
dem Vertrag über den Bau des Sternhauses ergibt sich nicht nur daraus, dass
der Kaufvertrag bereits auf die Errichtung einer Sternhausanlage Bezug nimmt,
sondern auch daraus, dass sowohl der Architektenwerkvertrag als auch der
Kaufvertrag über die Liegenschaft am selben Tag abgeschlossen worden
sind.
Nach § 28 Abs. 2 Z 2 OÖ. Bauordnung ist dem
Antrag auf Baubewilligung bei einem Neubau von Gebäuden u.a. die Zustimmung
des Grundeigentümers anzuschließen, sodass bei Erteilung der
Baubewilligung die erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer vorgelegen
sein muss.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes ist eine
Zusammenarbeit zwischen den Grundeigentümern und den projektierenden
Architekten evident.
Lässt sich aber ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst und gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicher stellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im Wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die das Baukonzept betreffenden
(Werk)Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen (VwGH 19.8.1997, 95/16/0006).
Insgesamt ist auf Grund der dargelegten Überlegungen
davon auszugehen, dass die Bw einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der den
Anspruch auf Übereignung eines letztlich bebauten Grundstückes
begründet hat. Die Bw und ihr Ehegatte konnten dieses Grundstück nur
erwerben, wenn sie sich nicht nur zur Bezahlung des eigentlichen Grundpreises,
sondern auch der im Architektenwerkvertrag genannten Beträge
verpflichteten. Dass die in den Architektenwerkverträgen genannten
Beträge nicht den Verkäufern des Grundstückes zu Gute kamen,
spielt keine Rolle, weil nicht die Bereicherung des Veräußerers,
sondern der Erwerb des Käufers besteuert wird (VwGH 9.11.2000, 97/16/0281,
0282).
Gegenstand des Erwerbsvorganges war daher das mit einem
Segment eines Sternhauses bebaute Grundstück. Als Bemessungsgrundlage waren
somit der Kaufpreis für das (unbebaute) Grundstück, die
Herstellungskosten des Hauses sowie das Honorar laut Architektenwerkvertrag
heranzuziehen.
Die Richtigkeit der Höhe der gegenüber der Bw im
angefochtenen Bescheid aufgeschlüsselten Bemessungsgrundlage, insbesondere
der "sonstigen Leistungen", wurde nicht bestritten. Für die
Rechtsmittelbehörde besteht daher keine Veranlassung, die Richtigkeit
dieser Beträge von sich aus in Zweifel zu ziehen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der
Verwaltungsgerichtshof bei einem vergleichbaren Sachverhalt (Bauprojekt
Sternhausanlage M der Architekten L und W) die Bauherreneigenschaft der
Liegenschaftserwerber verneint und die Einbeziehung der Herstellungskosten des
Hauses in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als
rechtmäßig erachtet hat (VwGH 9.11.2000, 97/16/0281).
Linz,
21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-L/02
- Stammnummer
- 11385
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF