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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100315/2006

Schätzung von Löhnen - Beweiswürdigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100315/2006vom 15.03.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA, in Vertretung des Leiters der Gerichtsabteilung 3001, in der Beschwerdesache des Herrn Bf., über die Berufung (jetzt: Beschwerde) vom 22. Mai 2006, gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom 29. März 2006, betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO iVm § 82 EStG, die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) samt Säumniszuschlag und die Festsetzung von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) gemäß § 201 BAO, jeweils für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005, zu Recht erkannt: Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 wurde vom prüfenden Organ (unter anderem) festgestellt, dass, seiner Meinung nach zu Unrecht, für den Beschwerdeführer tätige Personen von diesem wie selbstständige Unternehmer behandelt worden waren. In der Folge wurden dafür Nachforderungen an Lohnsteuer, DB und DZ errechnet und samt Säumniszuschlägen für den DB mit den im Spruch genannten Bescheiden festgesetzt. In der gegen die aus der Prüfung resultierenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide, sowie die im Spruch genannten Bescheide fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) tätigt der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der im Spruch genannten Abgaben keine gesonderten Einwendungen, sodass allein die gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erhobenen Einwendungen auch gegen die nunmehr relevanten Festsetzungsbescheide maßgeblich sind. Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurden rechtzeitig Vorlageanträge eingebracht, sodass die Berufung wiederum als unerledigt galt. Über diese Berufungen hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 3. Mai 2012, GZ: RV/1283-W/06, in allen Streitpunkten abschlägig entscheiden. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Jänner 2016, Zl. 2012/13/0064, abgelehnt. Die zitierte Entscheidung ist damit unanfechtbar und dem gegenständlichen Verfahren bei gleicher Sach- und im Wesentlichen auch gleicher Rechtslage zu Grunde zu legen. Da die mit den hier angefochtenen Bescheiden erfolgte Festsetzung ausschließlich auf die im Vorverfahren getroffenen Feststellungen beruht, genügt es, zur Begründung auch des vorliegenden Erkenntnisses auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 3. Mai 2012, GZ: RV/1283-W/06, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2016, Zl. 2012/13/0064, zu verweisen. Die Berufung (jetzt: Beschwerde) war daher, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 15. März 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100315/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100315.2006
Stammnummer
113813
Gültig
15.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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