Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100141/2012
Höhe des Sicherheitszuschlages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100141/2012vom 08.03.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache
1. Bf.1, Adresse1,
2. Bf.2, Adresse1, beide
vertreten durch KMU Wirtschaftstreuhand u. Steuerberater GmbH, Bambergerstraße 5, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerden vom 22.12.2011 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA St. Veit Wolfsberg vom 16.12.2011 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 2008 bis 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird in dem im Schreiben vom 23.02.2017 eingeschränktem Umfang gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen nunmehr und entfallen davon auf die Beteiligten:
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in €
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2008
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2009
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2010
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
lt. BFG
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14.267,33
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- 4.152,18
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- 28.866,78
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davon
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Anteil Bf.2, 55%
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7.847,03
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- 2.283,70
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- 15.876,73
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Anteil Ehegattin, 45%
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6.420,30
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- 1.868,48
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- 12.990,05
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach einer die Jahre 2008 bis 2010 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt für Bf.1 (Bf. 1) berichtigte Feststellungsbescheide 2008 bis 2010, in denen es die Einnahmen um den Sicherheitszuschlag in Höhe von jährlich € 10.000,00 erhöhte. Weiters verminderte es die AfA von 4% auf die nun geltenden 3% p. a.
Dagegen erhoben die beiden Bf. Berufung, nunmehr Beschwerde genannt.
Nach Vorlage der Beschwerden an den UFS, über die nunmehr das BFG zu entscheiden hat, gelangten die Parteien nach nochmaliger Erörterung der Sachlage zum Ergebnis, dass der Sicherheitszuschlag lediglich in Höhe von € 5.000,00 pro Jahr festzusetzen ist. Dem diesbezüglichen Begehren des Bf. im Schreiben vom 23.02.2017 stimmte das Finanzamt zu. An der geänderten Höhe des AfA-Satzes lt. Finanzamt sollte nach nochmaliger Rückfrage des Amtsvertreters bei der steuerlichen Vertreterin keine Änderung eintreten.
Das BFG erblickt keine Anhaltspunkte, von dem nunmehr einvernehmlich mit € 5.000,00 pro Jahr bemessenen Sicherheitszuschlag abzugehen.
Dem eingeschränkten Begehren der beiden Bf. konnte daher vollinhaltlich nachgekommen werden.
Zumal die Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat im Schreiben vom 03.03.2017 zurückgezogen haben, ergeht das Erkenntnis durch die Einzelrichterin.
Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage:
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in €
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2008
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2009
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2010
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
lt. Bp
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19.267,33
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847,82
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- 23.866,78
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Verminderung des Sicherheits-
zuschlages
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- 5.000,00
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- 5.000,00
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- 5.000,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
lt. BFG
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14.267,33
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- 4.152,18
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- 28.866,78
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Höhe des Sicherheitszuschlages und die Höhe des AfA-Satzes nicht mehr in Streit stehen, liegt hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. März 2017
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100141/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100141.2012
- Stammnummer
- 113767
- Gültig
- 08.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF