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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100140/2012

Höhe des Sicherheitszuschlages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100140/2012vom 08.03.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch KMU Wirtschaftstreuhand u. Steuerberater GmbH, 9400 Wolfsberg, Bambergerstr. 5, über die Beschwerde vom 22.12.2011 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA St. Veit Wolfsberg vom 16.12.2011 betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2010 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird in dem im Schreiben vom 23.02.2017 eingeschränktem Umfang gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Nach einer die Jahre 2008 bis 2010 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt für den Beschwerdeführer (Bf.) berichtigte Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010, in denen es einen Sicherheitszuschlag in Höhe von jährlich € 10.000,00 in Ansatz brachte. Dagegen erhob der Bf. Berufung, nunmehr Beschwerde genannt. Nach Vorlage der Beschwerde an den UFS, über die nunmehr das BFG zu entscheiden hat, gelangten die Parteien nach nochmaliger Erörterung der Sachlage zum Ergebnis, dass der Sicherheitszuschlag lediglich in Höhe von € 5.000,00 pro Jahr festzusetzen ist. Das BFG erblickt keine Anhaltspunkte, von dem nunmehr einvernehmlich mit € 5.000,00 pro Jahr bemessenen Sicherheitszuschlag abzugehen. Dem eingeschränkten Begehren des Bf. konnte daher vollinhaltlich nachgekommen werden. Zumal der Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat im Schreiben vom 03.03.2017 zurückgezogen hat, ergeht das Erkenntnis durch die Einzelrichterin. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Höhe des Sicherheitszuschlages nicht mehr in Streit steht, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilagen: 3 Berechnungsblätter Klagenfurt am Wörthersee, am 8. März 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100140/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100140.2012
Stammnummer
113766
Gültig
08.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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