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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100017/2014

Zurücknahme einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100017/2014vom 24.02.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch X, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Y vom 28. Juni 2013, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012, beschlossen: I. Die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde vom 25. Juli 2013 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 21. Februar 2017 erklärt, die Beschwerde vom 25. Juli 2013 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012 vom 28. Juni 2013 zurückzuziehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 256 Abs. 3 BAO, siehe oben) ergibt. Wien, am 24. Februar 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100017/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100017.2014
Stammnummer
113680
Gültig
24.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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