Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100074/2017
Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100074/2017vom 22.02.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch KMU Wirtschaftstreuhand u. Steuerberater GmbH, Bambergerstraße 5, 9400 Wolfsberg, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA St. Veit Wolfsberg vom 16.12.2011 betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2010 beschlossen:
Die Beschwerde der Bf. gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Herr HerrA (in weiterer Folge "Herr A.") ist Inhaber eines Betriebes. Er wird zur Umsatzsteuer veranlagt.
Im Beschwerdezeitraum war die Vereinbarung des Herrn A mit seiner Ehegattin über eine atypisch stille Gesellschaft - die nunmehrige Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens und in weiterer Folge "Atypisch Stille" oder auch "Bf." genannt - aufrecht; demnach waren die Ergebnisse der "Atypisch Stillen" aus dem Gewerbebetrieb in einem Feststellungsverfahren zu 55% Herrn A und zu 45% seiner Ehegattin zuzurechnen.
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen u. a. an Herrn A gerichtete Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010. Dagegen erhoben sowohl Herr A als auch die Bf. Beschwerde.
Gegen die sodann an Herrn A gerichtete Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2010 brachte auch die Bf. den Vorlageantrag ein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO
jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist gemäß
§ 246 Abs. 2 BAO
ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs 5 wirken.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO
ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO
in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gemäß
§ 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO
gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO
mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr. 117/2016, wurde
§ 272 Abs. 4 BAO
dahingehend geändert, als auch Zurückweisungen dem Berichterstatter obliegen. Diesfalls ist gemäß
§ 274 Abs. 5 BAO
keine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar (
§ 323 Abs. 42 BAO
).
Im vorliegenden Fall war und ist die Atypisch Stille niemals Bescheidadressatin der Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010, sie sind nicht an sie ergangen. "Unternehmer" war im Beschwerdezeitraum Herr A. Zwar wirken
Feststellungsbescheide gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet werden, nicht aber wirken die Umsatzsteuerbescheide des Unternehmers Herrn A gegenüber der Bf..
Demzufolge war die Atypisch Stille weder zur
Einbringung einer Beschwerde noch eines Vorlageantrages gegen die Bescheide bzw. BVE betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2010 des Herrn A befugt. Die Beschwerde und der Vorlageantrag der Atypisch Stillen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010 sind daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Entscheidung eine Folge der klaren gesetzlichen Anordnungen ist, liegt hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Februar 2017
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4100074/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100074.2017
- Stammnummer
- 113648
- Gültig
- 22.02.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF