Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0329-W/02
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-W/02vom 17.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
WIST Dkfm. Weinhäupel Steuerberatungsgesellschaft KEG, vom 4. September
1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften vom 31.
Juli 1997 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre
1991 bis 1994 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Abgaben
betragen:
[Grafik]
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Jänner
1967 gegründet. Anteilsinhaberin ist zu 100 % Frau A, die auch mit der
Geschäftsführung der Bw. betraut ist.
Anlässlich einer bei der
Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurden die zu den
berufungsgegenständlichen Nachforderungen führenden, folgenden, im
BP-Bericht vom 23. April 1997 und in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 26. März 1997 dargestellten Feststellungen
getroffen. Die Darstellung dieser BP-Feststellungen erfolgt in Textziffern (Tz.)
gegliedert, analog den Darstellungen im BP-Bericht und in der
Berufungsschrift.
Tz. 16 Feststellungen zur
Führung der Bücher
1) Bilanzansatz
Kundenanzahlungen:
Die Überprüfung der in den Bilanzen ausgewiesenen
Kundenanzahlungen habe ergeben, dass für das Jahr 1991 kein
Buchhaltungskonto und keine Belege vorhanden gewesen seien.
Im Jahr 1992 seien auf dem Buchhaltungskonto Zugänge
in Höhe von S 635.000,00 (€ 46.147,25) gebucht worden, die
Erhöhung laut Bilanz habe jedoch S 485.000,00 (€ 35.246,32)
betragen. Zu diesen 1992 gebuchten Anzahlungen seien nur Kassaeingangs-belege
vorgelegt worden. Rechnungen oder sonstige Belege, aus denen der
Verwendungs-zweck bzw. der Zahlende ersichtlich wären, seien nicht
vorhanden gewesen.
2) Bilanzansatz "nicht abgerechnete
Leistungen":
Aus dem Buchhaltungskonto sei nicht ersichtlich, wie sich
die in den Bilanzen ausgewiesenen "nicht abgerechneten Leistungen"
zusammensetzen, da jeweils nur der Differenzbetrag eingebucht worden sei.
Aufzeichnungen über die nicht abgerechneten Arbeiten seien nicht vorhanden
gewesen.
3) Erlöse:
Die Tätigkeit der Bw. sei im Prüfungszeitraum die
Vermittlung von Wohnungen, die Renovierung dieser Wohnungen und die Errichtung
von zwei Kleingartenhäusern gewesen.
Für die Vermittlungsprovisionen seien 1991 bis 1993
Kassaeingangsbestätigungen ausgestellt worden, auf denen
"Wohnungsvermittlungs-Provision" vermerkt worden sei. Angaben über die
Personen, die vermittelte Wohnungen und die Grundlagen für die Ermittlung
der Provisionshöhe seien nicht vorhanden gewesen.
Für die Erlöse aus den Wohnungsrenovierungen
seien keine Rechnungen oder sonstige Belege in der Buchhaltung vorhanden
gewesen. Es seien großteils Werkverträge ausgestellt worden, in denen
Aufstellungen über die durchzuführenden Renovierungen vermerkt worden
seien. Zahlungsbestätigungen der Mieter seien nicht vorgelegt worden. Als
Erlös sei am Jahresende ein Betrag gebucht worden, der dem Betrag für
nicht abgerechnete Arbeiten in der Bilanz entsprochen habe. Eine
Überprüfung der Einnahmen sei mangels Vorlage von Aufzeichnungen
über die nicht abgerechneten Arbeiten nicht möglich gewesen.
Für die Errichtung der zwei Kleingartenhäuser
seien keine Unterlagen und Aufzeichnungen über die Auftragsvergabe und
Errichtung wie Bauwerkverträge, Auftragsbestätigungen, Teilrechnungen
und Schlussrechnungen vorgelegt worden.
Zu diesen Feststellungen sei
zunächst die Gesellschafterin und Geschäftsführerin Frau A
befragt worden. Sie habe jedoch keine Angaben machen können, da ihr bei der
Bw. als Angestellter beschäftigte Ehegatte, Herr B, die Abwicklung der
gesamten Geschäftstätigkeit inne gehabt habe. Dieser habe jedoch trotz
mehrmaligen Vorhaltes der BP-Feststellungen zu den gravierenden
Aufzeichnungsmängeln und den fehlenden Belegen und Geschäftsunterlagen
keine konkreten Aussagen gemacht.
Bei seiner Zeugeneinvernahme habe
Herr B folgendes angegeben:
Die Bw. habe in den Jahren 1991 und 1992
ausschließlich Wohnungen der Hausverwaltung C vermittelt und diese
teilweise für die neuen Mieter renoviert. Die Vermittlungsprovisionen seien
als Erlöse erklärt worden. Für die Renovierungen seien Zahlungen
entgegengenommen worden, die auf dem Buchhaltungskonto "310
Anzahlungen" verbucht worden seien. Bei Bilanzerstellung seien diese
Anzahlungen auch bei der Bewertung der nicht abgerechneten Leistungen
berücksichtigt worden. Im Jahr 1993 habe die Bw. die gleiche Tätigkeit
ausgeübt, es seien jedoch sowohl die Vermittlungsprovisionen als auch die
Renovierungserlöse gleich als Erlös verbucht worden.
Die Erhöhung der nicht abgerechneten Leistungen 1991
und 1992 habe nur das Projekt eines Kleingartenhauses und die Renovierung der
für die Hausverwaltung C vermittelten Wohnungen betroffen, wobei die
Renovierungen auf Rechnung der Bw. erfolgt seien und in keinem Zusammenhang mit
der Hausverwaltung C gestanden wären.
Es seien in den Jahren 1991 bis 1993 bei den
Wohnungsvermittlungen und Renovierungen folgende Beträge vereinnahmt
worden:
Eine
Provision für die Vermittlung der Wohnung auf Rechnung der Bw.
Einen
Betrag für die Renovierung der Wohnung auf Rechnung der Bw.
Einen
Betrag für die Ablöse der Wohnung auf Rechnung der Hausverwaltung
C
Die für die Hausverwaltung C vereinnahmten
Ablösen der vermittelten Wohnungen hätten sich nur auf unbefristete
Hauptmietwohnungen bezogen und seien der Höhe nach von der Hausverwaltung C
vorgegeben und individuell gehandhabt worden.
Für die Weitergabe der Ablösen an die
Hausverwaltung C habe es keine Bestätigungen gegeben. Die Übergabe der
Ablösen sei entweder persönlich durch Herrn B oder Frau A an Herrn D
erfolgt. Für die 1993 hingegebenen Ablösen habe die Hausverwaltung C
nachträglich Bestätigungen über den Erhalt vorgelegt. Für
die Jahre 1991 und 1992 habe die Hausverwaltung C die Herausgabe von
Bestätigungen verweigert.
Im Prüfungszeitraum seien von den Mietern der
vermittelten Wohnungen teilweise Prozesse angestrengt worden, in denen
sämtliche Gelder (Vermittlungsprovision, Ablöse und
Renovierungsentgelt) zurück verlangt worden seien. Falls ein Prozess
verloren und die Bw. zur Rückzahlung eines Betrages an einen Mieter
verpflichtet worden sei, sei die Rückzahlung durch die Hausverwaltung C
erfolgt. Von der Bw. seien hierfür keinerlei Beträge bezahlt worden.
Im Jahr 1994 seien keine Wohnungsrenovierungen mehr
durchgeführt worden und auch keine Ablösen für die Hausverwaltung
C vereinnahmt worden. Es seien von der Bw. zu 99 % Eigentumswohnungen für
die Hausverwaltung C vermittelt worden. Hiefür seien
Vermittlungsprovisionen auf Rechnung der Bw. vereinnahmt worden.
Infolge der formellen und materiellen Mängel der
Bücher sei die Buchführung im Sinne von § 131 BAO nicht
ordnungsgemäß. Die Besteuerungsgrundlagen müssten daher für
die Jahre 1991 bis 1994 gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden.
Die Verluste der Jahre 1991 bis 1994 seien nicht
vortragsfähig.
Tz.
18.1 Nicht erklärte Einnahmen (s. Tz. 31.1.):
Betreffend die Erlöse aus Wohnungsvermittlungen und
Renovierungen seien bereits Erhebungen der Strafsachenstelle des Finanzamtes
für Körperschaften durchgeführt worden. Bei mehreren
Zeugeneinvernahmen sei übereinstimmend ausgesagt worden, dass die Wohnungen
von der Bw. in Zeitungen zur Vermietung inseriert worden seien und ein
Mietvertrag nur dann zustande gekommen sei, wenn die Bw. mit der Renovierung der
Wohnung beauftragt worden sei. Der vereinbarte Betrag sei an den Angestellten
der Bw., Herrn A, direkt bezahlt worden, wobei nur ein Teil des bezahlten
Betrages in einem Werkvertrag über die Renovierung der Wohnung
bestätigt worden sei. Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder
ähnliche Belege betreffend der erbrachten Leistungen bzw. der erfolgten
Zahlungen der Mieter seien nicht ausgestellt worden.
Im Zuge der BP seien mehrere Personen ermittelt worden,
denen ebenfalls von der Bw. Wohnungen vermittelt und renoviert worden seien. Die
Zeugenaussagen dieser Personen würden sich mit jenen, die bei der
Strafsachenstelle des Finanzamtes für Körperschaften getätigt
worden seien, decken.
Herr A habe erklärt, dass die von den Zeugen genannten
Beträge nur teilweise dem geprüften Unternehmen zuzurechnen seien, da
ein Teil der erhaltenen Gelder an die Hausverwaltung C weitergegeben worden sei.
Derartige Bestätigungen seien in der Buchhaltung vorerst nicht vorgefunden
worden. Der BP seien in weiterer Folge acht Bestätigungen der
Hausverwaltung C über den Erhalt diverser Beträge von den jeweiligen
Mietern im Jahr 1993 vorgelegt worden. Für die Jahre 1991 und 1992 seien
keine Bestätigungen der Hausverwaltung C vorgelegt worden.
Über Aufforderung der BP habe Herr A eine Aufstellung
aller in den Jahren 1991 und 1993 vermittelten und renovierten Wohnungen
vorgelegt. Diese würde jedoch nicht das Jahr der Leistung und Bezahlung
beinhalten. Die in dieser Aufstellung genannten Adressen würden zwar
teilweise mit jenen von der BP ermittelten Adressen übereinstimmen, jedoch
nicht mit denen, die von den als Zeugen einvernommenen Personen bekannt gegeben
worden seien. Dies sei damit erklärt worden, dass die Differenzbeträge
der Hausverwaltung C übergeben worden seien.
Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass die von
der BP ermittelten Beträge von der Bw. als Erlös erklärt worden
seien. Diese Beträge seien daher den erklärten Erlösen
hinzuzurechnen.
Für das Jahr 1994 sei nur mehr eine Aufstellung aller
vermittelten Wohnungen vorgelegt worden, da Renovierungen nicht mehr
durchgeführt worden seien. Laut den Angaben von Herrn A seien alle
inserierten Wohnungen vermittelt worden. Eine Überprüfung der
Inseratentexte habe jedoch ergeben, dass eine viel größere Anzahl an
Wohnungen zur Vermittlung inseriert als Vermittlungserlöse erklärt
worden seien. Da aber alle inserierten Wohnungen auch vermittelt worden seien,
sei daraus zu schließen, dass nicht alle Vermittlungsprovisionen als
Erlöse erklärt worden seien.
Da von der Bw. diesbezüglich keine Aufklärung
erfolgt sei, habe die BP die Erlöse aus den Wohnungsvermittlungen im
Schätzungswege ermittelt, wobei als Vermittlungsprovision drei Monatsmieten
bzw. 3 % des Kaufpreises angesetzt worden seien. Diese von der BP ermittelten
Einnahmen seien mit 20 % der Umsatzsteuer zu unterziehen und als verdeckte
Ausschüttung der Gesellschafterin, Frau A, zuzurechnen.
Tz. 18.2
Sicherheitszuschlag
Auf Grund der in Tz. 16 dargestellten Mängel der
Buchführung und den festgestellten nicht erklärten Einnahmen seien
Sicherheitszuschläge in Höhe von jeweils S 300.000,00
(€ 21.801,85) in den Jahren 1991 bis 1993 und S 100.000,00 (€
7.267,28) im Jahr 1994 den erklärten Umsätzen hinzuzurechnen. Auch
diese Beträge seien als verdeckte Ausschüttung der Gesellschafterin
zuzurechnen.
Das Finanzamt für
Körperschaften folgte den Feststellungen der BP und erließ
entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1991 bis 1994.
Mit Schreiben vom 3. September
1997 brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 bis 1994
ein und führte in der Begründung folgendes aus:
Tz. 18.1 Nicht
erklärte Einnahmen (s. Tz. 31.1.):
Zu den "nicht erklärten Einnahmen"
betreffend die Jahre 1991, 1992 und "Jahr unbekannt" könne erst
in einer Ergänzung zu diesem Rechtsmittel eingegangen werden.
Eine verdeckte Ausschüttung an Frau A könne nicht
vorliegen, weil zum damaligen Zeitpunkt ihr Verrechnungskonto ein Guthaben
gegenüber der Bw. aufgewiesen habe und daher der Betrag als
Rückzahlung anzusehen sei.
Zu den BP-Feststellungen 1994 sei auszuführen, dass
der Schluss, dass jede einzelne Insertion eine Wohnungsvermittlung nach sich
ziehen müsse, völlig praxisfremd sei. Frau A habe in der
Nationalbibliothek jene Zeitungen herausgesucht, in denen im Jahr 1994 inseriert
worden sei. Daraus sei ersichtlich, das bei einzelnen Objekten bis zu elf
Einschaltungen mit fast immer abweichendem Wortlaut notwendig gewesen seien um
neue Abnehmer für die Wohnung zu finden. Dies sei auch branchenüblich.
Man rechne im allgemeinem im Durch-schnitt mit rund sieben Insertionen pro
Abschluss. Es könne daher die Zuschätzung nicht akzeptiert werden.
Vorbehaltlich der noch fehlenden Begründungen werde die Veranlagung auf
Basis der abgegebenen Steuererklärungen beantragt.
Tz. 18.2
Sicherheitszuschlag
Für die Jahre 1991 bis 1994 dürfe der
Sicherheitszuschlag nicht berücksichtigt werden, da die von der BP
angeführten Beträge praktisch aufgeklärt worden seien bzw. noch
werden.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1997 forderte das Finanzamt
für Körperschaften die Bw. auf, betreffend die Berufung vom 3.
September 1997 gegen die Bescheide Umsatz- und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1991 und 1992 eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten werden, welche Änderungen beantragt werden und eine
hinreichende Begründung beizubringen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 übermittelte die
Bw. Aufstellungen betreffend die Jahre 1991 bis 1993, aus denen folgendes zu
entnehmen sei:
Zu den Adressen und Namen seien Beträge eingesetzt
worden, wobei bei den meisten die Hausverwaltung C als Empfänger anzusehen
sei, wenn auch Vertreter der Bw. die Summen persönlich entgegengenommen
haben sollten. Nur der unter der Spalte Bw. aufscheinende Betrag sei als ein
Erlös zu betrachten, der der Bw. zuzurechnen sei. Addiere man die
Erträge die der Bw. zuzurechnen seien, so ergebe sich eine Gesamtsumme von
S 4,259.353,00 (€ 309.539,25) inklusive Umsatzsteuer. In den Jahren
1991 bis 1994 seien an nicht fakturierten Leistungen und Provisionen
Beträge von insgesamt S 4,106.000,00 (€ 298.394,66) ohne
Mehrwertsteuer erklärt worden. Diese Zahl würde annähernd den
Zahlen in den einzelnen Listen entsprechen. Es seien daher keine
Verkürzungen bei den Einnahmen in den einzelnen Jahresabschlüssen
festzustellen.
In den Jahresabschlüssen seien allerdings die
Anzahlungen mit den nicht fakturierten Leistungen zu saldieren und der
Differenzbetrag zu Lasten des Verrechnungskontos der Gesellschafterin
auszubuchen, da Frau A Zahlungen entgegengenommen habe um ihre Forderung an die
Bw. berichtigen zu können. Diese Bewegungen seien aber erfolgsneutral. Es
ergebe sich daher am Schluss ein Verrechnungskonto zu Lasten von Frau A in
Höhe von S 541.372,75 (€ 39.343,09).
Mit Schreiben vom 16. Jänner
1998 nahm die BP zur Berufung wie folgt Stellung:
Als Nachweis für die in der Berufung beantragten
Änderungen seien Aufstellungen mit Adressen von vermittelten Wohnungen und
Namen der Mieter vorgelegt worden. Es habe jedoch festgestellt werden
müssen, dass die genannten Beträge teilweise nicht mit den
Beträgen übereinstimmen würden, die die BP der Ermittlung der
Einkünfte zu Grund gelegt habe und die zum Teil von Herrn A genannt worden
seien. Auch würden nun Adressen aufscheinen, die bisher nicht bekannt
gewesen seien. Anderseits seien Adressen, die schon im BP-Verfahren genannt
worden seien, in diesen Listen nicht mehr enthalten.
Zu den angeblich an die
Hausverwaltung C (Herr D) weitergegebenen Beträgen sei festzuhalten, dass
eine Aufstellung allein wohl kein Nachweis sein könne. Wenn die Bw.
behaupte, Beträge zu vereinnahmen und später an eine Hausverwaltung
weiterzuleiten, liege es an ihr, dies entsprechend zu dokumentieren. Weder im
BP-Verfahren noch in der Berufung seien entsprechende Beweise vorgelegt worden,
die diese Behauptung bestätigen würden. Die Zurechnungen seien daher
zu Recht erfolgt.
Die Zurechnungen im Jahr 1994
würden auf den wiederholten Aussagen von Herrn B beruhen, dass
sämtliche von der Bw. inserierten Wohnungen und Objekte auch vermittelt
worden seien. In den nunmehr vorgelegten Aufstellungen seien Inseratentexten
Namen von Mietern zugeordnet worden. Im BP-Verfahren seien trotz Aufforderung
keine Unterlagen vorgelegt worden, da keine anderen Aufzeichnungen außer
den Buchhaltungskonten geführt worden seien. Es sei daher mehr als
fragwürdig, woher diese Informationen nun stammen sollten. Es würden
in dieser Liste nunmehr Adressen vermittelter Wohnungen aufscheinen, für
die bis jetzt keine Vermittlungsprovision erklärt worden sei. In der
Aufstellung für das Jahr 1994 seien nicht alle inserierten Objekte
enthalten. Dies sei aus einem Vergleich mit den bei der Firma E erhobenen
Inseraten zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 1. April 1998
brachte die Bw. folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur
Berufung ein:
Die im Rechtsmittel bekannt gegebenen zusätzlichen
Namen und Adressen seien in der Buchhaltung als nicht abgerechnete Arbeiten
vorläufig ohne Namen aufgeschienen. Es seien daher die Erhebungsorgane beim
Herausschreiben der im BP-Bericht unter Tz. 31, Punkt 1 beigelegten Aufstellung
von einem damals offenbar unvollständigen Belegmaterial ausgegangen.
Außerdem sei festzustellen, dass einige Namen und Beträge in den
Folgejahren aufgetaucht seien, sodass nur von den Aufstellungen ausgegangen
werden könne, die in der Rechtsmittelergänzung vom 15. Oktober 1997
der Finanzverwaltung übermittelt worden seien. Als Anlage seien
Erklärungen der beiden Vertreter der Bw. beigefügt, dass die in den
Aufstellungen bekannt gegebenen Summen der Firma C weitergegeben worden seien.
Die Bw. habe nur für die Instandsetzung der Wohnungen
Summen erhalten, die wesentlich geringer als die Wohnungsablösen gewesen
seien. Dies entspreche auch den Denkgesetzen, denn die Hauseigentümer
würden versuchen, die mietrechtlichen Beschränkungen durch
Wohnungsablösen zumindest einigermaßen wettzumachen und daher
beträchtliche Summen für die Weitergabe von Wohnungen verlangen, was
allerdings gerichtliche Konsequenzen nach sich gezogen habe.
Die Bw. habe alle in Auftrag
gegebenen Inserate für Wohnungs- und Objektvermittlung erfasst und alle
angegebenen Provisionen, sowie sie in der Buchhaltung aufscheinen würden,
bestätigt. Die Erklärung, dass alle inserierten Wohnungen vermittelt
worden seien, habe sich nur auf vermittelte Wohnungen aus 1991, 1992 und 1993
bezogen. In diesen Jahren seien fast ausschließlich mietergeschützte
Wohnungen der Hausverwaltung C inseriert worden, für die es einen
Alleinvermittlungsauftrag gegeben habe. Im Jahr 1994 habe die Bw. mit der
Vermittlung von Wohnungen und Objekten beginnen müssen, die am Markt
allgemein zugänglich gewesen seien und für die es keine
Alleinvermittlungsaufträge gegeben habe. Es sei daher nur ein geringer Teil
der inserierten Objekte und Wohnungen vermittelt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. April 1998 wies das Finanzamt für Körperschaften die Berufung als
unbegründet ab und führte in der Begründung dazu
aus:
Die Bw. habe nur ganz allgemeine Ausführungen gegen
die Feststellungen der BP vorgebracht, die sich aber nicht näher
verifizieren lassen würden. Wie die BP in ihrer Stellungnahme zur Berufung
festhalte, würden die Angaben über an Dritte unversteuert
weiterbezahlte Geldbeträge nicht ausreichen, wenn sich der Zusammenhang
mangels nachvollziehbarer Beweismittel nicht überprüfen lasse.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 stellte die Bw. fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Tz. 16 Feststellungen zur
Führung der Bücher
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr.
194/1961, hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Dies bedeutet, dass stets dann zu
schätzen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlagen nicht durch einwandfreie
Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln oder
berechnen lassen.
Die BP hat formelle und materielle
Mängel der Buchführung aufgezeigt, welche in Tz. 16 des BP-Berichtes
vom 23. April 1997 dargestellt wurden. Diese Feststellungen der BP wurden
von der Bw. nicht bestritten. Am Vorliegen derartiger Mängel bestehen nach
Ansicht der Referentin keine Zweifel.
Die aufgezeigten formellen und
materiellen Mängel sind derart schwerwiegend, dass das Ergebnis der
Bücher und Aufzeichnungen als nicht glaubwürdig anzusehen ist. Bei der
vorliegenden mangelhaften Buchführung ist davon auszugehen, dass es
äußerst wahrscheinlich ist, dass die Bw. verschiedenste
Geschäftsfälle und Vorgänge nicht aufgezeichnet hat.
Da für den gesamten
Prüfungszeitraum 1991 bis 1994 keine ordnungsgemäße
Buchführung vorliegt ist die Schätzungsberechtigung nach § 184
BAO gegeben.
Tz.
18.1 Nicht erklärte Einnahmen (s. Tz. 31.1.):
Wenn eine Schätzung, wie im vorliegenden Fall,
grundsätzlich zulässig ist, steht nach übereinstimmender Ansicht
von Lehre und Rechtsprechung der Abgabenbehörde die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode im Allgemeinen frei. Das Schätzungsverfahren muss
jedoch einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig
sein. Das Ziel jeder Schätzung bleibt die Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich haben. Allerdings liegt es geradezu im Wesen der
Schätzung, dass die in ihrem Rahmen zu ermittelnden Größen die
tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen können.
Unbestritten ist, dass die BP im Hinblick auf die
Mangelhaftigkeit der Buchführung keine Möglichkeit hatte, die von der
Bw. erklärten Erlöse zu überprüfen. Erst nachdem der BP
durch Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen der abgabenrechtlich erhebliche
Sachverhalt für die Streitjahre bekannt geworden war, legte die Bw. der BP
Aufstellungen für die in den Jahren 1991 bis 1993 vermittelten und
renovierten Wohnungen und die im Jahr 1994 erhaltenen Provisionen vor.
Die in den von der Bw. vorgelegten
Aufstellungen für die vermittelten und renovierten Wohnungen enthaltenen
Beträge sind nicht auf die einzelnen Jahre 1991 bis 1993 aufgeteilt. Eine
Überprüfung dieser Angaben ist mangels Vorliegen von entsprechenden
Belegen und Nachweisen in der Buchhaltung der Bw. nicht möglich. Diese
Unterlagen sind daher nicht geeignet, die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen
Jahre zuverlässig zu ermitteln.
Zu den von der Bw. im
Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellungen für die in den Jahren 1991 und
1993 vermittelten und renovierten Wohnungen ist auszuführen, dass diese zum
Großteil nicht mit den von der Bw. im BP-Verfahren vorgelegten
Aufstellungen übereinstimmen. Teilweise liegen erhebliche
betragsmäßige Abweichungen in den Angaben der Bw. vor. Teilweise
fehlen Angaben in den nunmehr vorgelegten Aufstellungen, die in den der BP
vorgelegten Aufstellungen enthalten sind bzw. sind nunmehr erhaltenen Zahlungen
angeführt, die in den der BP vorgelegten Aufstellungen nicht enthalten
sind.
Der Bw. ist zuzustimmen, dass
grundsätzlich nicht jedes Inserat in einer Zeitung auch tatsächlich zu
einem Vertragsabschluß führt und durchaus mehrere Einschaltungen
notwendig sein können um Abnehmer für eine Wohnung zu finden. Der Bw.
ist aber entgegenzuhalten, dass auch die im Berufungsverfahren vorgelegten
Aufstellungen für die im Jahr 1994 vermittelten Wohnungen Abweichungen
gegenüber den von der BP ermittelten Inseraten enthalten.
Die Überprüfung der im
Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellungen führt zu dem Schluss, dass
auch diese Aufstellungen keine einwandfreien Unterlagen und Aufzeichnungen
darstellen, die dazu geeignet sind, die Bemessungsgrundlagen zuverlässig
ermitteln oder berechnen zu können. Auch wurde von der Bw. durch die
Vorlage dieser Aufstellungen nicht nachgewiesen, ob die von der Bw. angegeben
Erlöse tatsächlich in der Buchhaltung erfasst und als nicht
fakturierte Leistungen und Provisionen erklärt worden sind. Das bedeutet im
Ergebnis die Unmöglichkeit einer Überprüfung der in den
berufungsgegenständlichen Abgabenerhebungszeiträumen von der Bw.
erklärten Erlöse. Aus diesem Grund unterbleibt auch ein Eingehen auf
die Ausführungen der Bw. zu drei strittigen Zahlungen im Jahr
1993.
Den Ausführungen der Bw. zu
den auf Rechnung der Hausverwaltung C vereinnahmten Beträgen für die
Ablöse der Wohnungen ist entgegenzuhalten, dass derartige Ablösen dem
Empfänger zugeflossen sind, gleichgültig, ob sie gesetzlich
zulässig oder verboten sind. Grundsätzlich sind Beträge, die im
Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden,
durchlaufende Posten. Wesentlich ist, dass der Empfänger die Beträge
erkennbar für einen Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt. Durchlaufende
Posten sind so aufzuzeichnen, dass über sie jederzeit Rechnung gelegt
werden kann. Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen
Verfahrensvorschriften. Danach hat der Abgabepflichtige die Richtigkeit seiner
Angaben zu beweisen.
Die von der Bw. vorgelegten
Aufstellungen bieten eine Auflistung der von der Bw. in behaupteter Höhe
erhaltenen Zahlungen sowie eine Auflistung der davon in behaupteter Höhe
auf Rechnung der Hausverwaltung C vereinnahmten Ablösen. Entsprechende
Nachweise dafür, dass diese Ablösen tatsächlich durchlaufende
Posten bei der Bw. darstellen, wurden von der Bw. nicht beigebracht. Angesichts
der Tatsache, dass es anhand der von der Bw. zur Verfügung gestellten
Unterlagen unmöglich ist, eine konkrete Verbuchung der von der Bw.
vereinnahmten Beträge zu überprüfen, ermangelt es auch an der
Nachvollziehbarkeit der von der Hausverwaltung C im Jahr 1993 bestätigten
Zahlungen. Auch ist anzumerken, dass jene Zahlungen, für die eine
Betätigung der Hausverwaltung C vorliegt, in den Berechnungen der BP nicht
enthalten sind.
Die BP hat sich bei Ermittlung der
Erlöse an den vorliegenden Zeugenaussagen, den bei Gericht und der
Schlichtungsstelle durchgeführten Erhebungen und den von der Bw.
übermittelten Aufstellungen orientiert. Insgesamt ist die von der BP
vorgenommene Schätzung schlüssig und dazu geeignet, die
Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit für
sich haben, zu ermitteln. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Abgabepflichtige
das Unsicherheitsmoment einer Schätzung in Kauf zu nehmen. Denn wer zu
einer Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer
Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die
tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen.
Tz. 18.2
Sicherheitszuschlag
Die Anwendung der Methode der Schätzung mit Hilfe
eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung,
denn es kann, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, angenommen werden,
dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen
nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht
aufgezeichnet wurden.
Im Hinblick auf die
Unmöglichkeit einer Überprüfung der in den
berufungsgegenständlichen Abgabenerhebungszeiträumen von der Bw.
erklärten Erlöse, den mangelhaften, und sich teilweise
widersprechenden Angaben der Bw. und den unbestrittenen Mängeln der
Buchführung erfolgte die Zurechnung der Sicherheitszuschläge durch die
BP zu Recht. Auch das Ausmaß der angesetzten Sicherheitszuschläge
für die Jahre 1991 bis 1994 ist als gerechtfertigt anzusehen.
Gemäß
§ 8 Abs. 2
KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, ist es für die Ermittlung des Einkommens
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes
sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer
Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind,
sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit
einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit
alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene
Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln in der
Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den
Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft
beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb
veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht
oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde,
sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. z.B. VwGH
27.5.1999, 97/15/0067).
Werden von der Abgabenbehörde
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft gegenüber den im Rechnungswesen
ausgewiesenen Gewinn festgestellt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass
sie den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung im Verhältnis ihrer
Beteiligung zugeflossen sind (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011, 94/13/0094; 19.7.2000,
97/13/0241, 0242).
Die Bw. bestätigt, dass die
Gesellschafterin Zahlungen entgegengenommen hat und beantragt die Ausbuchung
dieser Zahlungen über das Verrechnungskonto der Gesellschafterin. Dazu ist
auszuführen, dass nach herrschender Rechtsansicht (VwGH 19.5.1987,
86/14/0179) eine bereits bewirkte verdeckte Ausschüttung grundsätzlich
nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann, es sei
denn, die Körperschaft fordert diese unmittelbar nach der
Vorteilszuwendung, jedenfalls aber noch vor dem Bilanzstichtag für das
betreffende Wirtschaftsjahr zurück und bilanziert eine
Rückzahlungsforderung. Die Bilanzierung einer Forderung bzw. die Ausbuchung
über das Verrechnungskonto der Gesellschafterin wurde von der Bw. erst im
Berufungsverfahren und somit nach den maßgeblichen Bilanzstichtagen
beantragt. Die von der Bw. beantragte Rückgängigmachung der von der BP
in den Jahren 1991 bis 1994 festgestellten verdeckten Ausschüttungen ist
daher nicht zulässig.
Auch ergibt sich aus der
Entwicklung des Verrechnungskontos der Gesellschafterin im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 1991 bis 1994, dass von der
Gesellschafterin in diesem Zeitraum keine Zahlungen an die Bw. geleistet wurden.
Eine Zuwendung der verdeckten Ausschüttung an die Bw. liegt somit nicht
vor, wobei grundsätzlich eine derartige Einlage der Annahme verdeckter
Ausschüttungen nicht entgegensteht.
Demzufolge wurden die von der BP
festgestellten Mehrerlöse bzw. Mehrgewinne zu Recht als verdeckte
Ausschüttung an die Gesellschafterin behandelt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. August 2004
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-W/02
- Stammnummer
- 11357
- Gültig
- 17.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF