Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0492-L/03
Erhöhte Familienbeihilfe bei weniger als 50 % Erwerbsminderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0492-L/03vom 15.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind D., geb.
22. Juli 1986, für die Zeit ab 1. April 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 7. Mai 2003 den
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind
D., geb. 22. Juli 1986, für die Zeit ab 1. April 2003 abgewiesen,
weil laut dem vom Bundessozialamt übermittelten Gutachten der Grad der
Behinderung für das Kind D. nur 30 % betrage (§ 8
Abs. 5 und 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2003
als unbegründet abgewiesen, da auch in einem neuerlichen Gutachten des
Bundessozialamtes der Grad der Behinderung des Kindes mit 30 %
bestätigt worden sei. Der Vorlageantrag wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass am 30. Juni 2003 eine Untersuchung des Kindes von
einem gerichtlich beeideten Sachverständigen durchgeführt worden sei.
Die Befunde könnten aber erst später nachgereicht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als
erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens
50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150, über die
Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unerhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes OÖ. v. 30.4.2003 geht hervor, dass das Kind D. an
"Sprachentwicklungsstörung, Lese- u. Rechenschwäche" leidet und der
Grad der Behinderung 30 % beträgt.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung,
der auch ein Befund über eine durchgeführte neurologisch
psychiatrische Erstuntersuchung beigelegt wurde, ersuchte das Finanzamt das
Bundessozialamt OÖ. nochmals um eine Stellungnahme. Am 9.7.2003 wurde
jedoch vom Bundessozialamt OÖ. neuerlich ein Grad der Behinderung von
30 % bescheinigt, weshalb das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen hat. Mit dem
Vorlageantrag wurden dann ein Befund mit einer klinisch-psychologischen
Beurteilung und ein arbeitsmedizinisches Gutachten, das auch eine neurologisch
psychiatrische Begutachtung beinhaltet, beigebracht. Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde abermals das Bundessozialamt OÖ. um Stellungnahme
ersucht.
Aus dessen Schreiben vom 7.7.2004 geht Folgendes
hervor:
"Nach den nun vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist
insgesamt doch eine mittelschwere geistige Behinderung anzunehmen, die eine
Beurteilung mit einem Behinderungsgrad von 50 v.H. rechtfertigt. Als
relevanter Befund ist die neurologisch psychiatrische Erstuntersuchung vom
10.6.2003 anzusehen und die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung
des Grades der Behinderung von 50 % ist ab Juni 2003 möglich.
Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist
nicht anzunehmen. Durch entsprechende Förderung und vorübergehende
Möglichkeit zur Stabilisierung im geschützten Bereich ist eine weitere
Nachreifung zu erwarten."
Das Gutachten wurde mit dem Bw. am 12.7.2004 besprochen und
von diesem zur Kenntnis genommen. Auf die Möglichkeit einer schriftlichen
Stellungnahme zu diesem Gutachten wurde vom Bw. verzichtet.
Somit liegen aber die Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind D.
für die Monate April und Mai 2003 (Berufungszeitraum) nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
15. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0492-L/03
- Stammnummer
- 11355
- Gültig
- 15.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF