Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1181-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht für einen Gesellschafter- Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1181-W/04vom 17.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Johann Wally, Steuerberater 1050 Wien, Diehlgasse 5/5 gegen die Haftungs-
und Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2000 bis 2002 des Finanzamtes Wien 1
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1995 bis 1999 wurde für das von
der Bw. an ihren zu 75% beteiligten Geschäftsführer A bezahlte Gehalt
Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
vorgeschrieben.
Im Berufungsverfahren
führte die Bw. aus, dass ein schriftlicher Geschäftsführervertrag
nicht abgeschlossen worden sei; der Geschäftsführer hauptsächlich
den Wareneinkauf erledige, indem er wenigstens eine Woche im Monat nach Italien
fahre. Eine geregelte Arbeitszeit gäbe es nicht, Sachbezüge erhalte
der Geschäftsführer keine. Auch verfüge der bei der GSVG
pflichtversicherte Geschäftsführer über keinen
Abfertigungsanspruch. Der Geschäftsführer werde regelmäßig
von seiner Frau, die ebenfalls bei der Bw. angestellt sei, vertreten.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies mit
Berufungsentscheidung vom 6.2.2001, RV/30-06/2001, die Berufung der Bw. als
unbegründet ab. Die angefochtenen Bescheide wurden zu Ungunsten der Bw.
insoweit abgeändert, als der von der Bw. getragene Aufwand für die
Sozialversicherung des Geschäftsführers der Bemessungsgrundlage
für DB und DZ hinzugerechnet wurde, ebenso wurde für den vom
Geschäftsführer verwendeten PKW, für welchen kein Fahrtenbuch
geführt wurde, der Sachbezugswert von 12 x 7.000 S (84.000 S
jährlich) hinzugerechnet.
Mit Erkenntnis vom 26.3.2003,
2001/13/0092, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der
Abgabenbehörden, die Einkünfte des Geschäftsführers der Bw.
seien solche nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988.
Die genannte Bestimmung sei
einer Ermittlung ihres Inhaltes im Auslegungsweg zugänglich; die
strukturell zu verstehende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
der Bw. durch die wesentliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung durch den
wesentlich beteiligten Geschäftsführer sei unstrittig. Die Beschwerde
trete auch den Ausführungen der belangten Behörde zum fehlenden
Unternehmerrisiko nicht entgegen; das Vorliegen einer laufenden (monatlichen)
Entlohnung werde nicht bestritten. Auf die Gewährung eines 13. und 14.
Gehaltes käme es ebenso wenig wie auf das Fehlen lohnsteuerlicher
Begünstigen an.
Auch stelle die Übernahme
der Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer eine
weitere Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit dar,
die zu Recht in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ einbezogen
wurde.
Hingegen seien von der
belangten Behörde keine Feststellungen über eine private Nutzung des
"Firmenfahrzeuges" getroffen worden, weswegen die Hinzurechnung von
Sachbezügen für die Privatnutzung eines PKW den angefochtenen Bescheid
mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belaste.
Im fortgesetzten Verfahren
unterzog der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom
20.6.2003, RV/0723-W/03, die Bezüge des Geschäftsführers unter
Einschluss der für ihn entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in
Entsprechung des Erkenntnisses des VwGH weiterhin dem Dienstgeberbeitrag sowie
dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag; von der Hinzurechnung eines
Sachbezugswertes für den vom Geschäftsführer verwendeten PKW
wurde hingegen Abstand genommen, da der firmeneigene PKW, wie die Bw. glaubhaft
versicherte, nur für berufliche Fahrten des Geschäftsführers von
diesem verwendet worden sei.
Im Jänner 2004 fand bei
der Bw. erneut eine Lohnsteuerprüfung statt, in deren Folge mit 10.2.2004
datierte Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2000
bis 2002 erlassen wurden.
In der Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht vom 22.1.2004 wird unter anderem
ausgeführt:
"Geschäftsführerbezüge:
Nach
dem Steuerreformgesetz 1993 (AÖFV vom 6.10.1994)sind auch die Personen
Dienstnehmer im Sinne des § 41 (2) FLAG 1967, die am Grund- und
Stammkapital einer Gesellschaft zu mehr als 25% beteiligt
sind.
Dabei
müssen die Merkmale eines Dienstverhältnisses- ausgenommen der
persönlichen Weisungsgebundenheit- gegeben sein. Dies wird aber dann immer
der Fall sein, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert ist und dafür eine
Entlohnung erhält.
"Geschäftsführerbezüge:
Nach
dem Steuerreformgesetz 1993 (AÖFV vom 6.10.1994)sind auch die Personen
Dienstnehmer im Sinne des § 41 (2) FLAG 1967, die am Grund- und
Stammkapital einer Gesellschaft zu mehr als 25% beteiligt
sind.
Dabei
müssen die Merkmale eines Dienstverhältnisses- ausgenommen der
persönlichen Weisungsgebundenheit- gegeben sein. Dies wird aber dann immer
der Fall sein, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert ist und dafür eine
Entlohnung erhält.
Wesentlich
an Kapitalgesellschaften Beteiligte gem. § 22 Z 2 EStG sind mit ihren
Vergütungen gem. § 41 FLAG beitragspflichtig.
Ein
gegen Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
sprechendes Unternehmerwagnis ist nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Keinen Einfluss darauf hat
ein eventuelles Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter bzw. ein
Unternehmenswagnis der Gesellschaft.
Auf
die ständige Rechtsprechung des VwGH sowie die abweisende Entscheidung des
VwGH wird verwiesen.
KfZ
Privatnutzung:
Die
Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug auch privat zu nutzen, stellt
für den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
einen Vorteil dar. Dieser Vorteil teilt das Schicksal der
Geschäftsführerbezüge und ist ebenso Dienstgeberbeitrags- und
Dienstgeberbeitragsuschlagspflichtig.
Eine
ausschließlich betriebliche Nutzung konnte mangels geeigneter
Aufzeichnungen nicht nachgewiesen werden.
Sozialversicherung
der Gewerblichen Wirtschaft:
Die
von der Gesellschaft übernommenen Sozialversicherungsbeiträge
gehören zu den Geschäftsführerbezügen und sind daher in die
Basis zum Dienstgeberbeitrag mit einzubeziehen.
Berechnung
(in ATS)
|
Jahr
|
Geschäftsführerbezüge
|
KfZ-Sachbezug
|
SV
d. Gew. Wi.
|
DB-
Basis
|
DB
|
DZ
|
2000
|
840.000,00
|
0,00
|
43.543,00
|
883.543,00
|
39.759,00
|
4.594,00
|
2001
|
840.000,00
|
0,00
|
0,00
|
840.000,00
|
37.800,00
|
4.284,00
|
2002
|
840.000,00
|
0,00
|
0,00
|
840.000,00
|
37.800,00
|
3.696,00
|
|
|
|
|
|
|
Wenngleich der Begründung
der Bescheide zufolge eine "ausschließlich betriebliche
Nutzung" des firmeneigenen Kraftfahrzeuges "mangels geeigneter
Aufzeichnungen nicht nachgewiesen werden" konnte, unterließ es die
Abgabenbehörde erster Instanz - offenbar den Ausführungen in der
Berufungsentscheidung des UFS vom 20.6.2003, RV/0723-W/03, folgend -
hierfür einen Sachbezug anzusetzen.
Eine Begründung für
das Unterlassen einer Hinzurechnung der von der Bw. übernommenen
Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2001 und 2002 lässt
sich der Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht ebenfalls nicht
entnehmen.
Mit Schreiben vom 24.2.2004
erhob die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung gegen die
Haftungsbescheide betreffend DB und DZ für die Jahre 2000 bis 2002 mit dem
"Antrag auf Aufhebung der o.a. Bescheide und Neuausstellung unter
Berücksichtigung der o.a. Berufung". Im Einzelnen führte der
steuerliche Vertreter aus:
"In
der Begründung für die Ausstellung der Abgabenbescheide wird
angeführt, dass Personen auch dann Dienstnehmer sind, wenn sie zu mehr als
25% an einer GmbH beteiligt sind und die Merkmale eines Dienstverhältnisses
vorliegen. Insbesondere wird auf die Eingliederung in das Unternehmen
hingewiesen und die regelmäßige Entlohnung.
Es
fehlt in der Bgeründung in diesem speziellen Fall, worin die Eingliederung
des A in den Organismus des Unternehmens besteht. Die Filialen, die Buchhaltung
und die Lohnverrechnung wird von einer Angestellten durchgeführt. Diese
vertritt daher in diesen wesentlichen Bereichen Herrn A. Herrn A's
Tätigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf den Wareneinkauf. Dazu
fährt er unregelmäßig nach Italien um die Ware persönlich
zu ordern. Er hat keinerlei regelmäßige Arbeitszeit, keinen
Arbeitsplatz und lässt sich in den wesentlichen Punkten
vertreten.
Als
Geschäftsführer hat er ein wesentliches Unternehmerwagnis, indem er im
Falle des Konkurses für alle Selbstberechnungsabgaben mit seinem gesamten
Privatvermögen haftet (USt, KommSt, Sozialversicherung, U-Bahnsteuer,
usw.). Diese Haftung entspricht der Haftung eines Unternehmers, da ein
Angestellter niemals mit seinem Privatvermögen haftet.
Die
Festsetzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die Vergütungen des A sind daher
rechtswidrig".
In Beantwortung eines Vorhaltes
des Finanzamtes teilte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 29.4.2004
mit, dass die Sozialversicherung für die Jahre 2001 und 2002 "nicht
von der Firma getragen" wurde. Beigeschlossen war die Kopie eines von A
einerseits als Geschäftsführer und andererseits für die Bw.
gefertigten "Geschäftsführervertrages" vom 31.8.1999 mit
folgendem Inhalt:
"A
ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der [Bw.] bestellt. Als
Vergütung für seine Tätigkeit erhältA 6,5 % des
Nettoumsatzes.
Der
Geschäftsführer kann sich während des Jahres ein monatliches
Aconto auf seine Jahresvergütung entnehmen. Nach Erstellung des
Jahresabschlusses wird eine endgültige Abrechnung durchgeführt. Zu
viel entnommenen Acontos sind zurückzubezahlen. Nachzahlungen können
sofort entnommen werden.
Für
die Versteuerung und die Sozialversicherung hat der Geschäftsführer
selbst zu sorgen.
Dieser
Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der
Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei und kann
sich seine Zeit selbst einteilen. Der kann sich in seiner Tätigkeit auch
durch andere geeignete Personen vertreten lassen."
Im Finanzamtsakt befinden sich
ferner Ausdrucke der Umsatzsteuerbescheide der Bw., die folgendes Bild
zeigen:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch
|
13.829.511,05
S
|
13.877,935,99
S
|
880,491,07
€
|
Umsatzsteuer
|
2.765.902,21
S
|
2.775.587,20
S
|
176.089,21
€
|
Vorsteuer (ohne ig
Erwerb)
|
-484.852,36
S
|
-573.483,62
S
|
-41.769,50
€
|
Zahllast
|
2.281.050,00
S
|
2.202.104,00
S
|
134.328,71
€
Auf dem
Geschäftsführerkonto sind im Zeitraum 28.1.2000 bis 30.12.2002 -
abgesehen von Überträgen - lediglich monatliche Sollbuchungen von
5.087,10 € ersichtlich.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Juni 2004 wies das Finanzamt für den 1. Bezirk die Berufung gegen
die "Haftungs- und Abgabenbescheide über den Zeitraum 1/2000 bis
12/2002 vom 10.2.2004" als unbegründet ab und führte
aus:
"Bei
allen Entscheidungen des VwGH steht die Untersuchung ob der
Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko trägt, im Vordergrund.
Für die Beurteilung des Unternehmerrisikos schaut die Rechtsprechung stark
auf Einkommensschwankungen.
Der
VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.9.2001, 2001/14/0066 dann von einem
relevanten Unternehmerrisiko gesprochen, wenn die Entlohnungsregelung
tatsächlich zu starken- nicht willkürlich herbeigeführten-
Schwankungen der Jahresbezüge und gelegentlichen Ausfallen dieser
Bezüge führt.
Laut
Geschäftsführervertrag vom 31.8.1999 erhält A 6,5% des
Nettoumsatzes (Nach Erstellung des Jahresabschlusses wird eine endgültige
Abrechnung durchgeführt. Zuviel entnommene Acontos sind
zurückzubezahlen; nachzahlungen können sofort entnommen
werden).
Tatsaächlich
erhielt A in den Jahren 2000 bis 2002 regelmäßige und gleichbleibende
Vergütungen in Höhe von € 5.087,10 (lt.
Geschäftsführerkonto 6423), die völlig unabhängig vom
Nettoumsatz gewährt wurden. Auch eine +/- Abrechnung nach Erstellung des
Jahresabschlusses ist aus dem Geschäftsführerkonto nicht
ersichtlich.
Ein
Unternehmerrisiko ist aus dem angeführten Sachverhalt nicht ersichtlich,
weshalb Ihrem Begehren nicht entsprochen werden konnte".
Mit Schreiben vom 28.6.2004
beantragte die steuerliche Vertretung der Bw. in deren Namen die "Berufung
vom 24.02.2004 betreffend DB und DZ für die Jahre 2002 bis 2002 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen". Weitere
Ausführungen wurden nicht getätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Verfahrensgegenstand
Wenngleich der Vorlageantrag
von DB und DZ "für die Jahre 2002 bis 2002" spricht, ist davon
auszugehen, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich
"für die Jahre 2000 bis 2002" gemeint ist.
Wenngleich in der
Begründung der Berufung vom 24.2.2004 davon gesprochen wird, dass die
"Festsetzung von Lohnsteuer, DB und DZ für die Vergütungen an
A" rechtswidrig sei, beziehen sich sowohl die Berufung (siehe deren
Einleitung) als auch der Vorlageantrag nur auf Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag. Da Lohnsteuer für den Geschäftsführer
nicht vorgeschrieben wurde, sondern im Zuge der Lohnsteuerprüfung auch
sonstige geringfügige Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer berücksichtig
wurden, wäre im Zusammenhang mit dem Berufungsbegehren eine Beschwerde der
Bw. hierdurch auch nicht ersichtlich.
II.
Sachverhalt
A ist Geschäftsführer
der Bw., einer GmbH, und war an dieser im Berufungszeitraum zu 75%
beteiligt.
Der Geschäftsführer
erhält dem Geschäftsführervertrag vom 31.8.1999 zufolge eine
Vergütung in Höhe von 6,5% des Nettoumsatzes. Der
Geschäftsführer ist berechtigt, ein schriftlich nicht näher
ausgeführtes monatliches Akonto zu entnehmen, wobei nach Erstellung des
Jahresabschlusses eine endgültige Abrechnung durchgeführt werde.
Für die Versteuerung und die Sozialversicherung habe der
Geschäftsführer selbst zu sorgen. Der Geschäftsführer sei in
seiner Tätigkeit weisungsfrei und könne sich seine Zeit selbst
einteilen. Er könne sich in seiner Tätigkeit auch durch andere
geeignete Personen vertreten lassen.
Der Geschäftsführer
erledigt hauptsächlich den Wareneinkauf, indem er wenigstens eine Woche im
Monat nach Italien fährt. Eine geregelte Arbeitszeit gibt es nicht,
Sachbezüge erhält der Geschäftsführer keine. Der Firmenwagen
wird vom Geschäftsführer privat nicht genutzt. Auch verfügt der
bei der GSVG pflichtversicherte Geschäftsführer über keinen
Abfertigungsanspruch. Der Geschäftsführer wird regelmäßig
von seiner Frau, die ebenfalls bei der Bw. angestellt ist, vertreten.
Entgegen den Regelungen des
Geschäftsführervertrages hat die Bw. im Jahr 2000 die
Sozialversicherung für den Geschäftsführer getragen.
Der Geschäftsführer
hat monatlich für seine Tätigkeit € 5.087,10 erhalten; im
Berufungszeitraum wurde eine Abrechnung im Sinne des
Geschäftsführervertrages vom 31.8.1999 nicht vorgenommen.
III.
Beweiswürdigung
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes
zum einen dem Vorbringen der Bw. selbst, zum anderen den unwidersprochen
geblieben Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes Wien 1.
Zur Frage einer
allfälligen Privatnutzung des Firmenfahrzeuges enthalten die angefochtenen
Bescheide keine konkreten Feststellungen, sie setzen einen derartigen Sachbezug
allerdings auch nicht an. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass
gegenüber der Berufungsentscheidung vom 20.6.2003, RV/0723-W/03, insoweit
keine Änderung des Sachverhaltes erfolgt ist, und daher weiterhin von einer
ausschließlich beruflichen Nutzung des PKW durch den
Geschäftsführer auszugehen ist.
IV.
Rechtliche Würdigung
Wie der VwGH in ständiger
Rechtsprechung judiziert, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer
einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Der VwGH
hat bereits im die Jahre 1995 bis 1999 betreffenden Erkenntnis vom 26.3.2003,
2001/13/0092, bei Geschäftsführervergütungen zwischen
980.000 S und 840.000 S die Beurteilung der Einkünfte des
Geschäftsführers als solche gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 als nicht rechtswidrig erkannt, ebenso die Einbeziehung
der von der. Bw. getragenen Sozialversicherungsbeiträge in die
Bemessungsgrundlage.
Der nunmehr vom
Unabhängigen Finanzsenat zu beurteilende entscheidungsrelevante Sachverhalt
unterscheidet sich von jenem dem Erkenntnis des VwGH zugrunde liegendem nur
dadurch, dass einerseits eine erfolgsabhängige Entlohnung behauptet wird
und andererseits ab 2001 die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr von der
Bw. getragen werden.
Zweiterem Punkt wurde bereits
durch die Erstbescheide Rechnung getragen; ersterer Punkt steht mit den
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Einklang: Tatsächlich wurde
im Berufungszeitraum ein laufender monatlicher Bezug gebucht, eine
erfolgsabhängige Abrechnung wurde nicht vorgenommen. Eine jahrelange
regelmäßige Bezugsauszahlung lässt eine Bezugskürzung
unwahrscheinlich erscheinen (vgl. VwGH 20.3.2002, 2001/15/0059). Darüber
hinaus ist darauf zu verweisen, dass angesichts jahrelangen wirtschaftlichen
Entwicklung der Bw. im Sinne der bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm. 141a dargestellten Judikatur ins
Gewicht fallende Bezugsschwankungen und damit ein relevantes Unternehmerrisiko
auch bei tatsächlicher Durchführung des schriftlichen
Geschäftsführervertrages nicht gegeben gewesen
wären.
Über die Argumente der Bw.
"keinerlei regelmäßige Arbeitszeit, keinen Arbeitsplatz"
sowie "lässt sich in wesentlichen Dingen vertreten", die einer
Eingliederung des Geschäftsführers in das Unternehmen nach hM (siehe
die bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm. 140 wiedergegebene Judikatur) nicht
entgegenstehen, hat der VwGH bereits im Erkenntnis vom 26.3.2003, 2001/13/0092,
befunden.
Wenn in der Berufung ins
Treffen geführt wird, der Geschäftsführer hafte im Falle eines
"Konkurses für alle Selbstberechnungsabgaben mit seinem gesamten
Privatvermögen", ist er auf die bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm. 141 zitierte Judikatur zu verweisen,
wonach die - auch einen nicht an der Gesellschaft beteiligten -
Geschäftsführer treffende Haftung nach §§ 9 und 80 BAO ein
Unternehmerrisiko nicht zu begründen vermag.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
17.8.2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragfortlaufende EntlohnungEingliederungUnternehmerrisiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1181-W/04
- Stammnummer
- 11354
- Gültig
- 17.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF